Mitvertrag mit Balkon?

7 Antworten

Ein neuer Vermieter hat die bestehenden Verträge zu übernehmen. Neue Mietverträge sind überflüssig. Der neue Vermieter hat sich an alle Regelungen im Vertrag zu halten.

Dein Problem ist aber, dass der Balkon nicht im Mietvertrag erwähnt wird. Denn Flächen, die nicht im Mietvertrag stehen, gehören nicht zur Mietsache. Folglich kann der Vermieter die Nutzung durchaus untersagen. Habt ihr die Angaben zu Wohn-/Nutzfläche mal geprüft, ob der Balkon da ggf. enthalten sein kann?

Bestand der Balkon von Anfang an und ist er exklusiv nur von Eurer Wohnung aus zu betreten und wurde Euch das Betreten nicht von Anfang an untersagt, gehört der Balkon selbstverständlich zur Mietsache.

Der neue Vermieter kann natürlich das Betreten des Balkons untersagen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das gefährlich ist. Da reicht es auch aus, wenn vergleichbare Balkone in anderen Häusern der Nachbarschaft, die auch ihm neuerdings gehören, baufällig sind. Allerdings muss er in absehbarer Zeit das genau prüfen lassen und ggf. auch den Balkon reparieren oder erneuern lassen, denn als Vermieter ist er zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Davon wäre er nur dann befreit, wenn es absolut unwirtschaftlich wäre, den Balkon zu sanieren bzw. zu erneuern.

In jedem Fall aber steht Euch das Recht zu, die Miete anteilig zu mindern.

Balkonfläche ausmessen, durch 2 teilen und ins Verhältnis zur übrigen Wohnfläche setzen. Das ist dann auch der Anteil, den Ihr künftig von der Miete einbehalten könnt.

Habt ihr mündlich geregelt, dass er zum Mietvertrag gehört. Dann würde er das auch. It natürlich schwierig zu beweisen. Der Mietvertrag ist für den Mieter und den Vermieter verbindlich und beweist, was zwischen den beiden geregelt wurde. Fehlt eine Regelung, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dazu nichts vereinbart wurde. 

Nun könnte man, wenn ihr den Balkon einige Zeit benutzt habt entweder davon ausgehen, dass eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung in Form einer Leihe nach § 598 ff. BGB vorliegt, die der Vermieter dann jederzeit beenden kann (so meistens bei Kellern) oder dass der Balkon so eingebundenen ist , dass er zur Mietsache gehört.

Mir sind keine genau einschlägigen Urteile bekannt.

Ein Balkon muss nicht explizit im MV erwähnt werden, zu mal wenn er nur durch die gemietete Wohnung zu betreten ist. Ein Balkon wird aber hälftig der Fläche zugerechnet. Schau mal in die Heizkostenabrechnung, dort sollte sich immer ein Unterschied zwischen Wohnfläche und Heizfläche ergeben, wenn Aussenflächen wie Balkon/Terrasse auch zur Mietsache gehören. ... wenn ordnungsgemäss abgerechnet wird.

Ein Betreten kann natürlich bei Baufälligkeit untersagt werden bzw. muss sogar. Ein ersatzloser Abriss ist eine Änderung der Mietsache. Beides berechtigt zur Mietminderung, ca. 5-10%.

Des weiteren gehört die Instandhaltung zum Aufgabenbereich der Eigentümers. Soweit wir Holzverkleidungen in Immos haben, ist sogar das Selbststreichen untersagt, weil einfach in Laufe der Jahre die Brüstungen scheckig werden. Heisst im Gegenzug natürlich, dass man alle 5-7 Jahre den Maler losschickt.

Auch eine Nutzfläche gehört zur Wohneinheit, wie z. B. der Keller oder ein Abstellraum / Schrank für Utensilien innerhalb der Wohnung. Das sind Nutzflächen, welche ja nicht bewohnbar sind. Ein vorhandener Balkon kann nicht von der Wohnung ausgeschlossen werden. Wie soll das funktionieren ? Er darf aber anteilig ( 50 % vom m² Wohnpreis ) berechnet werden. Beispiel : m² Preis Wohnung 7 €, m² Preis Balkon 3,50 €.