Mit 21 jahren von Zuhause rausgeschmissen was nun?!

8 Antworten

Ich kann dir mit gewisser Bestimmtheit folgende Frage beantworten

Deine erste Anlaufstelle ist die Kommunale Vermittlungsagentur. Dort musst du dich als erstes für die Überbrückungszeit arbeitssuchend melden. Kindergeld steht dir auch da zu. Allerdings weiß ich nicht wie es mit deiner Mutter steht. Das Kindergeld kann von dir abgezweigt werden ( auf Antrag) Dazu folgende Info

(Wenn Ihr Kind keinen Arbeitsplatz hat und als arbeitssuchend gemeldet ist, kann es Kindergeld bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erhalten. Durch geringfügige Tätigkeiten wird der Anspruch auf Kindergeld nicht ausgeschlossen.)

Dann musst du dem AMt deine Situation schildern und ein Schreiben aufsetzen indem du die Situation zu deinem Elternhaus erklärst. Z,b das ein Zusammenwohnen aus bestimmten Gründen dort nicht mehr möglich ist z.b Zerüttung) Denn.. du brauchst einen triftigen Grund weshalb du eine eigene Wohnung beziehen musst. Diese wird dir dann auf ANtrag Grundsicherung ( ALG2) genehmigt und bezahlt,. ( wenn du Glück hast) Denn so einfach ausziehen mit U25) ist nicht die Regel und kann nur unter wichtigen Gründen genehmigt werden!

Am besten wäre es wenn du das Schreiben von deiner MUtter gegenzeichnen lässt. Das ist aber alles ein langer Weg . Eventuell musst du dich noch an eine weitere Stelle wenden die dich dabei unterstützen. Bei dem ganzen AMtskram.

Dein ALG2 Antrag wird dann geprüft und auch deine Mutter muss sich finanziell offen legen inwieweit sie dich unterszützen kann.

Wenn du dann Schule machst, wird dir Bafög und auch Kindergeld zustehen.( wieder andere Baustelle) wird ALg2 immer vorgezogen.

Ist jetzt alles bisschen viel auf einmal, aber gehe auf alle Fälle mal als erstes zum Amt. Da die Mühlen der Ämter langsam mahlen, musst du ja auch erstmal eine Bleibe finden. Ich wünsche dir alles gute!!

Dir kann geholfen werden. Geh zum Jobcenter und schildere Deine Lage.

Und lies mal da:

http://www.strassenfeger.org/archiv/article/1511.0021.html

"Nicht erwerbsfähige U25 in Bedarfsgemeinschaft mit Alg II-Beziehenden fallen nicht unter das Auszugsverbot des § 22 Abs. 2a SGB II, da sie mit dem Auszug in die Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach § 41 SGB XII fallen. Jedoch ist zu beachten: Wenn der Auszug gegen den Willen der Eltern erfolgt, können sie auf den Naturalunterhalt der Eltern verwiesen werden. Haben die Eltern den Auszug erzwungen, kann bei Bezug von Sozialhilfe die Überleitung von Unterhaltsansprüchen vom Sozialamt geprüft werden."

RussianFlash 
Fragesteller
 23.02.2014, 17:54

Hey danke dir schon mal... kann die antwort leider erst nach 24h als hilfreichste auszeichnen. ich werde da mal nachlesen :) danke dir :) echt super :)

VirtualSelf  24.02.2014, 01:18

Was hat der zitierte Text mit obigem Sachverhalt zu tun?
Wie kommst du darauf, dass der Fragesteller voll erwerbsgemindert ist?

beangato  24.02.2014, 17:22
@VirtualSelf

???

Da gehts nicht um volle Erwerbsminderung, sondern darum, dass U25jährige, die zu Hause rausgeworfen wurden, Anspruch auf eine Wohnung - bezahlt durch das Jobcenter - haben.

"Haben euch eure Eltern rausgeworfen, habt ihr Anspruch auf eigene vier Wände. Ihr könnt nicht mehr auf das Elternhaus verwiesen werden! "

Hallo,

zunächst mal mein Beileid zu solch einer Mutter, kommt mir bekannt vor! Wende Dich an Jugendamt, Arbeitsamt und Sozialamt, irgendeine Institution dürfte sich da zuständig fühlen!

LG

RussianFlash 
Fragesteller
 23.02.2014, 18:20
  1. Danke, ja so was ist immer mies... diese sache mit dem beileid denk ich mir auch schon seid 21. jahren bin froh wenn ich hier raus bin... hoffe das das alles klappt... werde morgen mal mit paar ämtern telefonieren und dann mal weiter schauen...
KaeteK  24.02.2014, 09:32

zunächst mal mein Beileid zu solch einer Mutter

Du kennst doch die Mutter gar nicht, sondern nur die Aussage eine fremden Person, die sich mit ihrer Mutter angeblich nicht versteht und daraus schließt du, dass die Mutter nichts taugt. Du kennst doch die Vorgeschichte gar nicht..Immer diese Voreingenommenheit....

Für das Jugendamt ist es zu spät.

Atlantikwall  24.02.2014, 16:55
@KaeteK

ich habe dem Fragesteller geantwortet, nicht Dir, es ist daher nicht mein Problem wenn Du Dich angesprochen fühlst, ergo, verschone mich mit Deinen neun mal klugen Weisheiten, die mich nicht interessieren.

du musst dich dringend beim Job center melden , du darfst dir eine angemessene Wohn ung suchen die dir bezahlt wird aber du musst erst den mietvertrag beim jobcenter vorlegen bevor du unterschreibst , und die werden mit sicherheit an deine mutter treten weil sie dir bis du 25 bist unter umständen unterhaltspflichtig ist

Ja während der Ausbildung kannst du Wohngeld beantragen, und kindergeld? bekommst du wahrscheinlich auch also kannst du damit ne Wohnung oder ne wg mieten, wg würde ich nicht unbedingt, und mit deinem Ausbildunggehalt kannst du dein Essen bezahlen.

RussianFlash 
Fragesteller
 23.02.2014, 17:50

Ja aber ich muss ja noch vor dem 1.8 raus ich kann ja erst ab 1.8 die ausbildung wieder beginnen ^^ :)

trollshow  23.02.2014, 17:52
@RussianFlash

Du wirst kein Kindergeld bekommen, wenn du nicht GESICHERT am 01.08. die Ausbildung beginnst. Du musst der Kindergeldkasse einen Ausbildungsvertrag vorlegen, der am 01.08. beginnt, sonst zahlen die kein Kindergeld. Ansonsten mach es wie alle anderen Menschen auch: Geh arbeiten, um deinen Unterhalt zu verdienen. Du bist seit 3 Jahren volljährig. Mit 21 sollte man das langsam kapiert haben.

RussianFlash 
Fragesteller
 23.02.2014, 17:58
@trollshow

mir ist die schule momentan aber wichtiger als eine arbeit da ich die ausbildung gerne machen würde und auf 400€ basis arbeiten würd ich nebenbei trdm :)