Minijob beim aktuellen Arbeitgeber während der Elternzeit?
Hallo, im Internet ließt man überall, dass man bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob aufnehmen kann während der Elternzeit. Aber wie verhält es sich mit dem aktuellen Arbeitgeber? Ich habe jetzt einen Arbeitsvertrag für eine 30 Std/Woche. In Elternzeit soll ich ein paar Sachen von Zuhause machen und dafür dann 450 Euro kriegen (ja wird angerechnet ich weiß)... nun meinte eine Freundin von mir, dass das nicht geht.
Sie sagt man kann den pauschal versteuerten und pauschal sozialabgabenpflichtigen 450 Euro Job nicht beim Hauptarbeitgeber nehmen. Hat irgendwie was mit den Sozialabgaben zu tun. So richtig verstehe ich das nicht.. Man bleibt ja beim eigenen AG beschäftigt, das Arbeitsverhältnis ruht ja nur..
Kennt sich jemand aus bzw. hat vielleicht jemand in seiner Elternzeit auf 450 Euro Basis beim aktuellen AG gearbeitet? Vielen Dank für Eure Antworten
2 Antworten
"Während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit kann eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen oder bei anderen
Arbeitgebern ausgeübt werden."
Du darfst nicht mit verminderter Tätigkeit bei deinem Arbeitgeber arbeiten und dazu noch einen Minijob beim gleichen AG haben. Wenn du ohne hin schon ein paar Stunden bei deinem AG arbeitest, geht ein Minijob nur bei einem anderen AG. Das bedeutet, dein normales Arbeitsverhältnis bei deinem AG muss zur Ausübung eines Minijobs ruhen. Hoffe, das ist einigermaßen verständlich.
Ok verstehe.. also nicht Teilzeit + Minijob, aber wenn ich normal in Elternzeit gehe und dann einfach nebenbei für 450 Euro beim aktuellen AG arbeite geht es... vielen Dank :-)
genau
Du darfst grundsätzlich keine 2 Arbeitsverträge mit Deinem AG haben.
Hallo, vielen Dank für deinen Vermerk... was bedeutet denn der letzte Absatz?
Nicht zulässig ist eine Aufteilung in eine Beschäftigung mit Elternzeit
und eine geringfügige Beschäftigung neben der Elternzeit beim gleichen
Arbeitgeber. Das ist nicht möglich, weil das Beschäftigungsverhältnis
einheitlich und nicht nach getrennt abgeschlossenen Arbeitsverträgen zu
beurteilen ist.