Mietvertrag mit Datum wann man erst Kündigen darf, danach läuft er normal weiter?

9 Antworten

Es gibt einen Paragraphen, der Zeitmietverträge nur unter ganz bestimmten Umständen zuläßt.

Aber es gibt keinen Paragraphen, der den beidseitigen Kündigungsverzicht regelt. Es kann frei vereinbart werden, dass weder Mieter noch Vermieter den Mietvertrag vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigen können. Allerdings darf diese Frist nicht länger als 48 Monate betragen, weil dann Mieter unzulässig benachteiligt werden.

Steht im Mietvertrag ein beiderseitiger Kündigungsverzicht und der Mietvertrag läuft am 28.2.2018 noch keine 48 Monate, ist die Regelung in Eurem Vertrag gültig.

Steht drin, dass nur ihr nicht kündigen dürft, also einseitig, ist die Regelung ungültig.

Der genaue Wortlaut im Vertrag:
§2 Mietzeit
1.a. Unbefristetes Mietverhältnis

>Das Mietverhältnis beginnt am 15.02.2017
>Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigung ist jedoch erstmals zum 28.02.2018 zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

@mize87

Der Vermieter hätte wohl besser geschrieben,

"Die ordentliche Kündigung ist jedoch beiderseits erstmals zum 28.02.2018 zulässig."

Das Wort beiderseits, dass jeglichen Zweifel ausgeräumt hat, fehlt in dem Satz, jedoch steht auch nicht drin, dass nur eine Seite nicht kündigen darf. Würde Dir der Vermieter z. B. eine Eigenbedarfskündigung zustellen, könntest Du Dich auch erfolgreich auf diesen Satz beziehen.

Somit ist klar, dass der Kündigungsverzicht beiderseits durch die Unterschrift unter den Vertrag ausgesprochen wurde.

In deiner Frage kann ich, im Gegensatz zu anderen Antwortgebern, nicht so ganz eindeutig erkennen, dass es um einen Kündigungsverzicht geht, oder vielleicht doch um einen Zeitmietvertrag. Es kommt auf die genaue Formulierung an. Hieraus ergibt sich dann, ob dieser Punkt im Vertrag gültig ist.

Jedenfalls kann man nicht pauschal beantworten, ob die Vereinbarung in Ordnung ist und gültig. Zulässig ist es jedenfalls.

Der genaue Wortlaut im Vertrag:

§2 Mietzeit

1.a. Unbefristetes Mietverhältnis

>Das Mietverhältnis beginnt am 15.02.2017

>Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigung ist jedoch erstmals zum 28.02.2018 zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. 

@mize87

Meines Erachtens ist das so gültig

Wo hast du gelesen, dass so etwas nicht gültig sein soll? Die Vereinbarung ist vollkommen in Ordnung, also gibt es auch keinen § der etwas gegenteiliges besagt.  Etwas anderes wäre es, wenn dort stünde ".....
Die ordentliche Kündigung durch den Mieter ist jedoch erstmals zum 28.02.2018 zulässig...." Das wäre ein einseitiger Kündigungsverzicht, der unwirksam wäre. Ein gegenseitiger aber, und so ist das hier zu sehen, ist wirksam.

Doch das ist gültig solange der gegenseitige Kündigungsverzicht nicht zu lange ist. Bis zu 4 Jahren ist soetwas in Ordnung.

Nachzulesen im Urteil des BGH VIII ZR 86/1 8. 12. 2010

Diese Klausel ist unwirksam und somit hat man einen ganz normalen Mietvertrag den man mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Warum? 

Es müsst in der Klausel stehen dass es ein gegenseitiger oder beiderseitiger Kündigungsverzicht ist.

Das muss man dem Vermieter aber nicht auf die Nase binden.