Mietminderung Dienstwohnung Schulhausmeister
Ich bewohne seit 4 Jahren eine Dienstwohnung an einer Schule in NRW. Es handelt sich um einen freistehenden Bungalow aus dem Jahre 1963. Das Haus befindet sich im Urzustand, ist nicht isoliert, lediglich einige Fenster wurden erneuert...... Aufgrund der baulichen Mängel und der enormen Heizkosten wurde mir eine mietminderung zugestanden bis das Haus saniert ist. Diese mietminderung wurde jetzt widerrufen, da meine Heizkosten in den letzten 2 Jahren nicht übermäßig erhöht war. Das trifft zwar zu, jedoch hat sich an der baulichen Substanz nichts verändert.......... Um das Haus warm zu kriegen, habe ich zusätzlich 2 elektroheizungen installiert.......diese Kosten sieht natürlich keiner, da die Stadt von den reinen Heizkosten ausgeht. meine Frage ist nun, ob die mietminderung nur aufgrund der heizkostenabrechnung widerrufen werden kann. Die mietminderung des Vermieters wurde damals ausgesprochen, bis das Haus saniert ist. Aufgrund der knappen Kassen der Kommunen ist uns bereits mitgeteilt worden, dass unser Haus nicht saniert wird. Muss ich dem Widerruf widersprechen, wie verhalte ich mich am besten? Kennt jemand einen fachanwalt?
4 Antworten
inwieweit folgendes für eine Dienstwohnung zutrifft müßtest Du überprüfen lassen.., schau in Deinem Wohnort nach einem Fachanwalt für Baurecht
Eine Verschärfung der Einsparregeln, der ab 2014 vorgesehenen Vorgaben für Bestandsimmobilien ist für private Eigentümer im Entwurf nicht enthalten.** Auch Nachrüstpflichten sind nicht vorgesehen.** Das gilt für die Fassaden- und Dachdämmung im Bestand ebenso wie für den Einbau neuer Fenster. Beides ist bei gebrauchten Immobilien nicht vorgeschrieben. Aber: Muss ein Bauteil ohnehin saniert werden, gelten manchmal Vorgaben der EnEV. Das manchmal bezieht sich auf Details: Wird die Fassade vom Eigentümer komplett saniert, muss er das nach den geltenden EnEV-Anforderungen tun. Wenn aber nur neu gestrichen und kleine Schäden beseitigt werden, die bis zu zehn Prozent der Außenfläche ausmachen, muss der Eigentümer die Vorgaben nicht einhalten. Auch der Einbau neuer Fenster muss nicht nach EnEV passieren, sofern dabei nur bis zu zehn Prozent der gesamten Fensterfläche erneuert werden. Das neue Fenster muss dann allerdings die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllen und darf nicht schlechter sein als das alte. Außentüren dürfen bei Ersatz einen U-Wert von 1,9 nicht überschreiten.
Aufgrund der baulichen Mängel und der enormen Heizkosten wurde mir eine mietminderung zugestanden bis das Haus saniert ist. Diese mietminderung wurde jetzt widerrufen, da meine Heizkosten in den letzten 2 Jahren nicht übermäßig erhöht war.
Wenn die Mietminderung auf Mängel beruht die nicht behoben wurden, so kann weiterhin Miete qngemessen gemindert werden.
Daran ändert auch nichts, dass die Heizkosten im Rahmen liegen.
Um das Haus warm zu kriegen, habe ich zusätzlich 2 elektroheizungen installiert....
Mit dieser Begründung würde ich widersprechen.
MfG
Johnny
Die Mehrkosten durch die Elektroheizung müsstest du natürlich belegen. Behaupten kann man viel.
Bei einer Dienstwohnung ist eine Klage gegen den Vermieter natürlich problematisch, weil es ja gleichzeitig dein Arbeitgeber ist.
Du kannst ja ankündigen, dass du dir eine günstigere Wohnung suchen wirst.
Bevor Du Dich an einen Fachanwalt wendest - wäre eine (zeitlich begrenzte) Mitgliedschaft im Mieterschutzbund nicht günstiger? http://www.mieterschutzbund.de/start.php