Mehrbedarf wg. Kindergartenkosten - welcher Selbstbehalt?
Hallo! Ich zahle Unterhalt für meine kleine Tochter, sie ist jetzt fast 3. Nun kommt sie in den Kindergarten, halbtags. An den Kosten soll und will ich mich auch beteiligen die Frage ist nur wieviel. Der Platz kostet 150.- ohne Essen. Ich lese zum einen was von einem SB von 1080.- oder vom angemessenen SB 1300.- Aber welcher gilt denn nun? Eine Bekannte Anwältin sagt 1080.- in Foren lese ich immer was vom angemessenen SB. Ich will ja auch zahlen. Die Mutter meiner Tochter bietet mir hälftige Teilung an. Sie arbeitet nicht. Ich schon. Klar bei 1080.- SB käme ich sozusagen günstiger bei weg. Wenn der angemessene SB gilt dann muss ich aber weniger als die Hälfte zahlen. Muss ja auch sehen wo ich bleibe. Meine Miete ist leider auch über dem was so angegeben wird. Wie ist das da? bei 1080.- sind 380.- warm drin, bei 1300.- 480.- warm. ich zahl aber noch etwas mehr. Wie ist das dann? Und ist es sinnvoller sowas mit der Mutter meiner Kleinen zu klären oder lieber Anwalt, Jugendamt und Gericht, kostet ja auch alles..?
4 Antworten
Meine Miete ist leider auch über dem was so angegeben wird. Wie ist das da?
In Bezug auf den Mehrbedarf können sie dann einen erhöhten Selbstbehalt bzw. eigenen Mehrbedarf geltend machen, sofern die Miete angemessen ist. 700€-800€ + reale Wohnkosten sollten an sich kein Problem sein. Es kommt hier aber darauf an, in wieweit sich die Miete etwa durch einen Umzug reduzieren ließe. Wobei beim Mehrbedarf viel lockerer zu prüfen ist als etwa beim Mindestunterhalt.
Die Frage ist natürlich auch, ob das Kind in den Kindergarten gehen kann, wenn sie sich nicht an den Kosten beteiligen. Hier spielt es auch eine Rolle wovon die Mutter lebt.
Wenn Deine Tochter nur halbtags in den Kindergarten geht, ist das bereits mit dem Unterhalt gedeckt, da mußt du nichts zuzahlen.
Wenn sie ganztags geht, mußt Du die Hälfte des Betrages zahlen, um den der Ganztagesplatz den Halbtagsplatz übersteigt.
Du hast einen Selbstbehalt von 1080€ plus ggf. Kosten des Arbeitsweges.
Wenn Deine Miete zu hoch ist, kannst du dir eine günstigere Wohnung mieten oder ein WG-Zimmer.
Die Mutter kann das kostenlos über das Jugendamt berechnen lassen.
Du kannst zwar Absprachen mit der Mutter haben, diese sind aber sofort hinfällig wenn die Mutter Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle haben will.
Wenn sie beim Jugendamt eine kostenlose Beistandschaft einrichtet, dann enstehen für euch beide keine Kosten.
Das kann aber nur die Mutter einrichten, sie kann sich auch einen Anwalt nehmen, wenn sie das lieber möchte.
Sorry, solche Berechnungen für den Kindergarten sind mir völlig unbekannt.
Nein, die Miete spielt nur dann eventuell eine Rolle, wenn Du in einer ganz hochpreisigen Gegend wohnst und nicht umziehen kannst.
Das Jugendamt berechnet auch den Mehrbedarf.
Wenn Deine Miete zu hoch ist, kannst du dir eine günstigere Wohnung mieten oder ein WG-Zimmer.
Umgekehrt muß das Kind auch nicht unbedingt in den Kindergarten. Man kann beim Unterhaltsschuldner nicht höhere Anforderungen stellen als beim Unterhaltsberechtigten.
Nein, Kindergarten wird als sehr wichtig erachtet.
Hier sind die Jugendämter immer auf der Suche, nach Kindern, die nicht in den Kindergarten gehen.
Der ist zwar gesetzlich keine Pflicht, aber ein Elternteil darf den Kindergarten seinem Kind nicht einfach verwehren.
Das gäbe richtig Ärger.
Meine Kleine soll ja auch gehen darum geht es ja auch nicht. Ich will ja auch zahlen aber sicherlich versteht man mich auch das ich natürlich wenn ich kann auch sparen möchte. Wenn ich nur 20.- abgeben muss weil der SB 1300.- ist (angemessen) dann ist das Angebot wegen hälftiger Teilung zuviel. Wenn ich aber 1080.- SB habe dann habe ich mehr als den Ktabetrag offen und muss ja alles zahlen wenn ich das richtig verstanden habe. Da ist das hälftige Angebot dann besser. Verzwickt!
Das liest sich seltsam.
Wie viel verdienst du denn und wie hoch ist der Kitabeitrag? Dann kann man Dir das genau sagen.
Netto - Arbeitspauschale 5% - Kindesunterhalt - 1080.- = das was übrig bleibt ???
Nicht unbedingt...Es können noch weitere Dinge abgezogen werden aber das muss man individuell anschauen. Ehebedingte Schulden zu.B. oder Altersvorsorge die vor der Trennung bestand...Kann man abziehen. Hierzu muss man sich Euren Fall genau anschauen..
Der "Mehrbedarf" ist von beiden Eltern zu tragen - im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander.
Beim Mehrbedarf für minderjährige Kinder gilt ebenfalls der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, derzeit sind das 1080 Euro.
Du brauchst dich also nur am Mehrbedarf zu beteiligen, wenn dir nach Zahlung des "normalen" (laufenden) Unterhaltes noch mehr als der Selbstbehalt verbleibt.
Um zu berechnen, welchen Anteil jeder Elternteil vom Mehrbedarf zu tragen hat, werden beider "unterhaltsrelevante Einkommen" (UE) ins Verhältnis gesetzt. Bei dir gilt dann dein UE abzüglich des normalen Unterhaltes....
Hallo IchundDu,
grundsätzlich MUSST Du für die Halbtages-Kindergartenkosten nichts zusätzlich bezahlen wenn Du Deinen Kindesunterhalt bezahlst. Damit sind die Kosten abgedeckt.
Hier ist eine sehr hilfreiche Liste: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/sonderbedarf.html
Alles was Du darüber bezahlst ist von Dir freiwillig und das kannst Du natürlich machen wie Du willst.
Zum Thema unterschiedlicher Selbstbehalt schau mal hier:
http://www.unterhalt.net/blog/unterhaltsrecht/selbstbehalt-beim-unterhalt.html
Es gibt unterschiedliche Selbstbehaltssummen, je nachdem wem gegenüber die Forderung besteht.
Kindesunterhalt
Viele Grüße
grundsätzlich MUSST Du für die Halbtages-Kindergartenkosten nichts zusätzlich bezahlen wenn Du Deinen Kindesunterhalt bezahlst.
Das sieht der BGH aber anders.
Interessant. Schon seit 2008 wurde dieses Urteil gefällt.
Wird bis heute anders gehandelt.
Mehrbedarf bilden die Kosten des Kindergartenbesuches,
unabhängig davon, ob er halb- oder ganztags stattfindet. Er dient
nämlich in erster Linie erzieherischen Zwecken. Die anfallenden
Kosten sind in den Tabellen-Unterhaltsbeträgen nicht
enthalten, unabhängig von deren Höhe. Gleiches gilt für Aufwendungen der
Betreuung eines Kindes in einer anderen kindgerechten Einrichtung
(BGH, NJW 2009, 1816, unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr., NJW 2007,
1969; NJW 2008, 2337; zum Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf vgl.
auch OLG Stuttgart, NJW 1998, 3129; OLG Celle, FamRZ 2003, 323; zur Behandlung von Kinderbetreuungskosten vgl. Reinken, FPR 2008, 90).
Danke.
Ich glaube das spielt keine Rolle ob halbtags oder voll. Geht hier auch nur um den richtigen SB.
Also im Prinzip hab ich dan Pech wenn die Miete noch höher ist?
Berechnet das Jugendamt den Mehrbedarf auch?