Lohnt sich bei einem Gdb von 30 überhaupt der Aufwand eines Antrages auf EMR?
Eine Bekannte von mir ist echt ziemlich krank. Wirbelsäule, Psyche, Asthma, chronische Migräne usw. Alles lückenlos belegbar. Trotzdem bekommt sie beim Versorgungsamt nur 30 Grad. Sie bekam dann noch zwei künstliche Hüftgelenke und war über ein Jahr krank. Daraufhin wurde auch ihre Psyche noch schlimmer. Stellte einen Verschlimmerungsantrag, wieder nur 30 Grad. Widerspruch mit echt 4 Seiten Begründung, wieder nur 30 Grad....
Nun ja ist ja nicht so wichtig und hat eigentlich mit der Erwerbsminderungsrente nichts zu tun.
Aber wenn schon das Versorgungsamt sind so wenig gehandicapt einschätzt, dann wird es doch wohl die DRV auch?
Gibt Leute mit 60 oder 100 Grad, die sind teilweise gar nicht Erwerbsgemindert. Da hat sie doch mit 30 Grad sowieso keine Chance und kann sie eigentlich die Mühe sparen.
Oder?
Wie sieht hier die echte Erfahrung aus?
6 Antworten
Der GdB hat nur mittelbar etwas mit dem Anspruch auf eine EM-Rente zu tun. Es gibt genug WM-Rentner, die überhaupt keinen GdB haben, und umgekehrt kann man mit 100 % noch voll im Arbeitsleben stehen.
HalloPaulina42,
Sie schreiben:
Lohnt sich bei einem Gdb von 30 überhaupt der Aufwand eines Antrages auf EMR?
Antwort:
Behinderung/Schwerbehinderung hat auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente in der Regel keine Auswirkung!
Auszug:
Eine vom behandelnden Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist für die Beurteilung, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI vorliegt, zunächst ebenso ohne Bedeutung wie die Anerkennung einer Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt.
Für den Rentenanspruch ist allein maßgeblich, ob das vorhandene Restleistungsvermögen die Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulässt.
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Auf jeden Fall versuchen. GDB und EMR haben nur wenig miteinander zu tun. Ich kenne jemanden ganz gut der bei 30 Grad die volle EMR unbefristet hat.
Alles klar, ok. Danke
ICH glaube nicht, dass sie EMR bekommt.
Keine Ahnung, wie alt sie ist. Arbeitet sie noch, könnte sie sich gleichstellen lassen und hätte ein paar Cent mehr.
Ich bekam für ein Hüft - TEP gerade mal 10 GdB (30 hatte ich schon wegen einer anderen Behinderung). EMR steht mir nicht zu.
Habe ich gesagt, dass es um mich geht? Ich habe MEINE Erfahrungen geschildert.
Bei einem Hüft-TEP gibt es (wenn man nichts anderes hat) übrigens einen GdB von 20.
Behinderungen werden nicht zusammengerechnet.
Der GdB ist nur ein Indiz und spielt bei der Beurteilung über eine vorliegende Erwerbsminderung nur eine untergeordnete Rolle. Wichtig ist er nur bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (min. 50%).
Bei EM-Rente geht es allein um das Restleistungsvermögen. Bei einem RLV von unter 6 Std. bekommt man die EM-Teilrente, bei unter 3 Std. täglich die EM-Vollrente. Ist die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nach §51 SGB V von der KK bereits festgestellt worden? Gab es eine Reha, wie sieht die Prognose im Entlassungsbericht aus?
Falls es noch keine Kur gab, sollte sie zunächst eine beantragen. Kann die Erwerbsfähigkeit dadurch nicht stabilisiert bzw. wiederhergestellt werden, kann dieser Antrag später in einen Antrag auf EM-Rente umgewandelt werden, falls der Entlassungsbericht ein Restleistungsvermögen von unter 6 Std. bescheinigt.
Wenn die Person vor 1961 geboren ist, hat sie auch bei Berufsunfähigkeit Anspruch auf eine EM-Teilrente.
Der Aufwand der Antragstellung ist relativ, denn man kann sich von einem Versichertenberater/Versichertenältesten helfen lassen, die sogar Hausbesuche machen. Auch die Beratungsstellen der Rentenversicherung helfen gern weiter. Die Anschriften findest du auf der Seite der DRV:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/0_Home/home_node.html
Einfach die PLZ bei "Beratung in meiner Nähe" eingeben.
Super! Vielen Dank! Die Krankenkasse schreibt „ ihre Erwerbsfähigkeit ist stark gefährdet.... deshalb sind sie verpflichtet .... einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen“ ( hat sie bereits gemacht).
Als stark gefährdet aber nicht gemindert.
Quatsch, nicht „stark“ sondern ( o Ton) „erheblich gefährdet“. Aber eben nicht gemindert. Denke das ist ein entscheidende Unterschied? Denn es gibt „gefährdet“ „erheblich gefährdet“ und „gemindert“, denke das diese 3 Begriffe auch 3 Klassifizierungen meinen, in der Reihe wie sie da stehen. Oder?
Dann erfüllt sie die Voraussetzungen des §51 SGB V und wird aufgefordert, eine Reha zu beantragen. Das soll sie tun, denn durch die Rehe wird festgestellt, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und der Reha-Antrag ggf. in einen EM-Rentenantrag umgewandelt. Also erst einmal die Reha abwarten und dann weitersehen...
Dein oben genannter Anspruch für vor 1961 Geborenen gilt nur, wenn er jetzt nicht mehr in der erlernten beruflichen Facharbeiterqualifikation mehr arbeiten kann bzw. seine berufliche Qualifikation aus gesundheitlichen Gründen mal verlassen hat.
Genau. Bei Berufsunfähigkeit eben - wie ich geschrieben habe.
Es geht ja nicht um dich. Sie hat ja noch mehr Krankheit. Das man nur mit Hüfttep nichts bekommt, ist klar