Lebensversicherungspolice nicht auffindbar! Ist folgende Klausel rechtens?
Ich verzichte darauf, dass die abhanden gekommenen Versicherungsscheine im Wege des gesetzlichen Aufgebots Verfahrens für kraftlos erklärt werden. Mir ist nicht bekannt, dass über die Versicherungen durch Abtretung, Verpfändung oder in anderer Weise verfügt wurde. Ich selbst habe keine derartige Verfügung über die Versicherungsleistung getroffen. Ich hafte der Gesellschaft gegenüber für alle Ansprüche, welche dritte Personen gegen sie aus den erwähnten Versicherungsscheinen berechtigterweise erheben sollten. Es sind noch zwei Erben da, diese sind nicht von der Versicherung angeschrieben worden! Laut Gesetz steht diesen jeweils 1 Drittel zu. Sehe allerdings nicht ein, dass ich alleine dafür hafte, wenn wie eben beschrieben Dritte an das Geld kommen können!! Weiß jemand gut Bescheid, wie ich handeln kann/sollte?
6 Antworten
Hi Biberline, wer ist denn als Bezugsberechtigte Person in dieser LV-Police genannt bzw. wen hat denn der Verstorbene damals als bezugsberechtigte Person im Sterbefall eingetragen???
Es sind noch zwei Erben da, diese sind nicht von der Versicherung angeschrieben worden!
Also eine LV kommt erst mal nicht in die Erbmasse! Solltest nur du, liebe Biberline, als allein bezugsberechtigte Person in der Police eingetragen sein, dann erhalten die beiden anderen Personen auch kein Anschreiben von der Versicherung.
Ich hafte der Gesellschaft gegenüber für alle Ansprüche, welche dritte
Personen gegen sie aus den erwähnten Versicherungsscheinen
berechtigterweise erheben sollten.
Stell' dir nur mal als Beispiel folgendes vor: der Verstorbene hat für einen Kredit bei der Bank oder beim Finanzierer als Sicherheit diese Police abgetreten (evtl. ist deshalb keine Police mehr auffindbar???) und hinterlegt, und dir wird jetzt ohne weitere Nachfrage bzw. Zusatzerklärung (Verlusterklärung) die Auszahlsumme überwiesen - nun meldet sich anschließend noch der Policen-Inhaber und will auch die Auszahlung für sich...
Deshalb mußt du erst mal haften für etwaige Nachforderungen, sollte die Police doch noch iwie auftauchen bzw. beim Versicherer eine nochmalige Auszahlung angefordert werden ;-)
Gruß siola55
Laut Gesetz steht diesen jeweils 1 Drittel zu...
Wo bitte hast du diesen "schlauen" Satz her???
Danke für deinen Stern - freut mich dass ich dir weiterhelfen konnte.
Hallo Biberline,
dem Text nach, gehe ich davon aus, dass es sich um eine sogenannte Verlusterklärung handelt. Hintergrund der Anforderung ist, dass Versicherungsverträge oft als finanzielle Sicherheit bei Dritten (z.B. bei Banken zur Immobilienfinanzierung) hinterlegt werden. Häufig wird in diesem Zuge auch die Versicherungspolice an den Dritten weitergegeben. Das Versicherungsunternehmen möchte also wissen ob die Versicherungsleistung an eine Dritter Person abgetreten oder verpfändet wurde.
Laut Text unterschreibst du hier nur, dass dir nicht bekannt ist, dass die Versicherung an einen Dritten abgetreten worden ist. Sollte der Versicherungsschein im nachhinein bei einer anderen Person auftauchen, die die Versicherungsleistung abrufen möchte, so ist das nicht möglich. Es handelt sich bei dem Versicherungsschein um ein Namenspapier gem. § 808 BGB. Somit ist nur der Inhaber des Versicherungsscheines nicht berechtigt die Leistung zu verlangen.
Du schreibst, dass es noch zwei weitere Erben gibt die bisher nicht von der Versicherung angeschrieben worden sind. Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich um eine Leistung aus einem Sterbefall handelt. Bei einer Versicherung sind nicht zwingend die gesetzlichen Erben leistungsberechtigt. Bei Lebensversicherungen kann der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten entscheiden wer die Versicherungsleistung in Falle seines Todes erhalten soll. Diese sogenannte Begünstigung kann er während der Vertragslaufzeit auch immer wieder ändern. In der Regel erhält der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft eine Bestätigung über diese Änderung. So wie du den Fall schilderst, kann es möglich sein, das der Versicherungsnehmer nur dich begünstigt hat und nur du ein Anrecht auf die Leistung hast.
Sollte es so sein, dass die anderen Erben zwar einen Auszahlung aus dem Vertrag bekommen, aber keine Verlusterklärung zugeschickt bekommen haben, so kannst du von den anderen verlangen, dass sie ebenfalls auf diesem Dokument unterschreiben müssen. Wenn die Versicherungsgesellschaft tatsächlich auf die Verlusterklärung des Versicherungsscheines besteht, wird sie ohne unterschriebene Verlusterklärung keine Auszahlung veranlassen.
Ich hoffe meine Antwort hilft dir weiter
Viele Grüße,
Christina vom Allianz Hilft Team
Eine Lebensversicherung fliesst doch nicht in die Erbmasse sondern kommt allein dem in der Police genannten Beguenstigten zugute.
Früher (und auch heute noch) wurde oftmals die gesetzliche Erbfolge in der Police eingesetzt und kein Dritter.
Lebensversicherungen gelten nicht als Erbmasse
Die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass, wenn die Bezugsberechtigung auf einen Dritten lautet. Diese dritte Person kann auch der Erbe sein, in diesem Fall wird die Versicherungssumme aber nicht auf den Erbteil angerechnetErgo,wenn die Lebensversicherung zu deinen Gunsten läuft musst du wohl alleine dafür haften.
Ähm...fordere ein Policendoppel an.
Ich verstehe das Problem nicht ganz. Kannst du das genauer schildern?
Das ist mir nicht bekannt! Geht das denn ohne weiteres?
Was genau möchtest Du wissen?
Aber eben um die Verlustanzeige geht es doch...hier erklärt man ja, dass man der Versicherung gegenüber haftet, wenn sich herausstellen sollte, dass die Police zur Sicherung irgendeiner Forderung abgetreten wurde und im Nachhinein der Gläubiger hieraus Rechte gegenüber der Versicherung geltend macht. Und natürlich möchte der Fragesteller nicht alleine gegenüber der Versicherung haften, wenn die Leistung aus der Police evtl auf drei Erben verteilt wird
Das ist doch völlig egal. Fragesteller wird nur alleine angeschrieben, wenn er namentlich in der Police als einziger Begünstigter genannt wird.
Und sollten da andere doch noch begünstigt sein, dann ist es auch egal. Denn auch hier fällt da nix in die Erbmasse.
Ob der Fragesteller dann den anderen das Geld vorenthält ist seine persönliche Entscheidung. Natürlich will da die Versicherung sicher gehen, dass sie nix auszahlen, was schon vom Fragesteller erledigt wurde. Wäre ja dann quasi "Bereicherung".
Wenn man denn ein bisschen mehr Infos zu der Frage hätte könnte man ja auch gezielter helfen.
Momentan kommt er an einer Verlustanzeige nicht drumrum, wenn er denn die Auszahlung haben will.
Bist du da ganz sicher, dass nichts in die Erbmasse fällt und nur die Person die angeschrieben wurde, die Begünstigte Person ist?
Welche Informationen benötigst du denn von mir, um mir wie du
kommentiert hast, besser helfen zu können?
Hundertprozentig kann ich das nicht sagen. Aber nachdem du alleine angeschrieben worden bist, ist die Wahrscheinlichkeit, dass der oder die Begünstigten namentlich benannt sind und nicht die gesetzliche Erbfolge eingesetzt ist, sehr hoch. Und dann fällt die LV eben nicht in die Erbmasse.
Was mich eben interessieren würde ist wo du denn diese Klausel her hast, bzw. aus welchem Grund du so ein Schereiben bei dir liegen hast. Wenns eben nur darum geht, ein Policendoppel oder eine Verlustanzeige an die bzw. von der Versicherung zu holen, dann ist das ganz normal und kannst du so auch unterschreiben.
Ich verstehe das Problem nicht ganz. Kannst du das genauer schildern?
Es geht hier um die Verlusterkärung der Police, da diese nicht auffindbar ist... könnte ja auch iwo abgetreten oder sonst was sein!
Abtretungen sind der Versicherungsgesellschaft bekannt. Ich verstehe das Problem immer noch nicht.
Nein, dass geht in diesem Fall nicht so ohne weiteres und würde außerdem nichts bringen, denn die Versicherung benötigt zur Auszahlung der Leistung die Originalpolice