Lastenfreier Kauf - nachträgliche Erschließungsbeiträge durch Kommune?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Lastenfreiheit testiert lediglich, dass das Objekt nicht mit Grundschulden behaftet ist, bzw. alle eingetragenen Grundschulden des/der Vorbesitzer gelöscht wurden. Diese Kosten trägt üblicherweise der Verkäufer.

Wenn die Kommune beschließt, nachträgliche Erschließungsgebühren zu erheben, stellt dies einen davon unabhängigen neuen Verwaltungsakt dar, gegen den ggfs. Widerspruch bzw. Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich ist. Dazu sollte ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden.

Soweit ich weiß, gehören Erschließungsbeiträge auch zu den Lasten.

@Luteovirus

Nein. Du verwechselst hier Grundpfandrechte und Grunddienstbarkeiten. Letztere werden nicht von einer Lastenfreistellung tangiert, weil das der Verkäufer nur mit Zustimmung derjenigen tun könnte, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit eingetragen wurde (meistens Kommunen und Versorgungsunternehmen, für Wege- bzw. Durchleitungsrechte).

Wenn aber wie hier erst nach dem Verkauf eine Erschließungsgebühr erhoben wird - Pech für Dich. Das geht den Verkäufer nichts mehr an.

Hallo, vor Jahren hatte ich ein Grundstück am Ende eines Dorfes erworben, wo Jahre danach die Gemeinde einen Straßenanteil von über DM 25.000.- eingefordert hat.

Wiederum zwei- drei Jahre später erfuhr ich, dass dieser Weg (der zur Straße ausgebaut worden war) bereits über 100 Jahren bestanden hatte und die Gemeinde NICHT berechtigt war, hier zu kassieren. Doch bezahlt war bezahlt!

Was ich damit sagen will, wenn Sie sich in einer Siedung eingekauf haben, die nach dem Krieg bis zur Gegenwart entstanden ist, so werden Sie nicht ohne weiteres die Bezahlung verweigern können. Nähere Umstände lassen sich von hieraus nicht ohne weiteres klären. Sollte aber das Grundstück an einem "alten" Weg liegen, dann vor dem Bezahlen erst genau informieren. Leider ist mir das genaue Datum nicht mehr bekannt.

Viel Erfolg!

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Erschließungsbeiträge immer sofort erhoben werden müssen und dass die Gemeinden Interesse daran haben, sie sofort einzuziehen. Wie im vorliegenden Fall kann das noch nach Jahrzehnten geschehen. Und dann muss der jeweilige Eigentümer zahlen.

Ob noch Erschließungskosten offen sind steht weder im Grundbuch noch im Kataster.

Aber in meinem Kaufvertrag steht, dass der Verkäufer Erschließungsbeiträge auch dach Verkauf begleichen muss, wenn diese für zum Zeitpunkt des Verkaufes abgeschlossene Erschließungsmaßnahmen eingefordert werden.

@Luteovirus

Na dann brauchst Du Dich ja mit der Gemeinde nicht auseinanderzusetzen. Verabrede mit dem Verkäufer, ob er die Kosten direkt zahlen will oder ob Du sie ihm vorschießt.

Wenn der freilich nicht greifbar ist hast Du Pech gehabt. Die Gemeinde wendet sich immer an den zahlungspflichtigen Eigentümer; ob der das Geld von anderen erstattet bekommt ist der Gemeinde egal.