Kur beantragt kann aber diese 10euro bezahlen, da ich harz4 Empfängerin bin.

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hole dir die Antragsunterlagen zur REHA-beantragung von deiner Rentenversicherung, diese füllst du entsprechend aus - zu einigen Seiten muss du deinem Arzt bemühen, anschließend ab damit per Post zur Rentenversicherungsanstalt.

Wenn dein Antrag erfolgreich beschieden wurde, erhälst du alle erforderlichen Hinweise, u.a. ein Schreiben zur Vorlage beim Jobcenter. Die zahlen dir anläßlich deines REHA-Aufenthaltes weiterhin in unveränderter Höhe Arbeitslosengeld II. Zur obligatorischen Befreiung des Tagessatzes von 10€ pro Kranknhausaufenthalt kannst du dich, wenn du in der REHA-Klinik bist dort befreien lassen. Es reicht wenn du denen deinen ALG II Bescheid vorlegst.

Selbstverständlich bekommst die auch von deiner Rentenversicherung die erforderlichen Bahnfahrkarten sowie Unterlagen zum Hermes Gepäcktransport.

Deine Jobvermittlerin kann natürlich nicht verlangen, dass du eine REHA antritts, sondern fasse es als guten Ratschlag auf.

sonnenblume2012 
Fragesteller
 19.07.2012, 09:36

Guten Morgen:) Das ist die beste Antwort auf meine Frage. Danke dir;)

helmutgerke  19.07.2012, 15:35
@sonnenblume2012

danke sonnenblume2012, für den "Stern" und lasse es dir gut gehen bei der REHA.

Deine Jobvermittlerin kann viel verlangen - aber das nicht. Es immer noch Sache eines Arztes, sowas zu entscheiden - oder ist sie Ärztin?

Geh zu Deinem Hausarzt, er wird - falls nötig - alles Weitere veranlassen.

Als ALG-II-Empfängerin kannst Du Dich ab einem gewissen Betrag von den Zuzahlungen befreien lassen - das gilt auch für die Kur (hatte ich schon selbst). Frage bei Deiner Krankenkasse nach.

Die An- und Rückreise zur Kur und nach Hause bezahlt auf Antrag die Rentenkasse.

Während der Kur erhälst Du weiter ALG II.

Alles Gute für Dich.

beangato  18.07.2012, 14:45

Hier noch ein Nachtrag:

Keine ALG II Anrechnung von Verpflegung während des stationären Aufenthaltes anläßlich einer Kurmaßnahme/Krankenhausaufenthalt

Das Sozialgericht Lüneburg hat in einem Einstweiligen Anordnungsverfahren (30 AS 1178/08 ER) dahingehend entschieden, dass trotz entgegenstehender Regelung in der Arbeitslosengeld II-Verordnung die Vollverpfegung während eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts nicht angerechnet werden darf. In der Vergangenheit lag bis einschließlich 2007 eine Klarheit darüber vor, dass eine Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II - also bei ALG II-EmpängerInnen unzulässig ist. Dieses wurde jedoch durch die seit dem 01. Januar 2008 geltende Fassung der ALG II-Verordnung (BGB L 2007, 2942) neu gestaltet. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte sich mit dieser Fragestellung schon in seinem Beschluss mit dem Aktenzeichen L 9 AS 7/08 ER auseinandergesetzt, obwohl es seinerzeit um einen Fall aus 2007 ging und darin die Rechtmäßigkeit der Verordnung in Frage gestellt. Auch dort wurde schon aufgeworfen, dass mit einem stationären Aufenthalt auch zusätzliche Kosten in Verbindung stehen.

In dem jünsten Sozialgerichtsbeschluss wird ebenso ausgeführt, dass die Regelung in § 2 Abs. 5 Arbeitslosengeld II-Verordnung nicht als geeignete Grundlage für die Reduzierung der Regelleistungen anzusehen ist. Und es wird Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes genommen, indem schon darüber ein Bedenken geäußert und dadrauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichtes lediglich für den Zeitraum bis zum 31 Dezember 2007 Anwendung finden konnte und somit die Rechtsfrage nach wie vor offen ist und vom Bundessozialgericht nicht endgültig entschieden wurde. Das Sozialgericht Lüneburg führt des Weiteren aus "Die Kammer hat daher nach wie vor die Möglichkeit, auf Grund der bestehenden Bedenken der o. g. Rechtsauffassung zu folgen."

Leider sehen das nach wie vor einige Arbeitsagenturen anders. Sollte also eine Anrechnung von Verpflegung als Einkommen bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II / SGB XII erfolgen, empfehlen wir die Durch-führung einer Einstweiligen Anordnung, auf jeden Fall aber einen Widerspruch, um die Ansprüche der Leistungsbezieher sicherzustellen.

http://www.gegen-hartz.de/urteile/verpflegungkrankenhaus446806.html

sonnig0815  18.07.2012, 15:57
@beangato

TOP Antwort! Kompetente Quellenangabe! Dem gibt es NICHTS hinzuzufügen, ausser: Daumen Hoch! Genau so sollte sie es machen!

sonnenblume2012 
Fragesteller
 18.07.2012, 19:18
@sonnig0815

Hallo du;) Freue mich mal was von dir zu lesen!

sonnenblume2012 
Fragesteller
 18.07.2012, 19:21
@beangato

Super Danke. Das drucke ich mir gleich aus. Und lese es in Ruhe durch;)

helmutgerke  19.07.2012, 07:34
@beangato

beangato, ist ja lieb und schön was du hier einstellst - a b e r - eine Leistungskürzung ist im ALG II Bezug anläßlich Krankenhausaufenthalt bereits seit Jahren vorbei.

Kein Jobcenter wird das heute noch vornehmen wollen, denn es findet sich nirgends dazu eine rechtliche Handhabung. Siehe Fachliche Hinweise der BA zu §§ 11, 11a, 11b SGB II / Zu berücksichtigendes Einkommen / Stand: 20.02.2012; http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-11---20.06.2012.pdf

sonnenblume2012 
Fragesteller
 18.07.2012, 19:17

Erstmal Danke für deine Antwort. Diese Anweisung ist vom Amt- Arzt gekommen. Er wollte alle Berichte von meinen Ärzten. Ich war so 8 Wochen krank geschrieben wegen meines Rückenleiden.Und Psychische Problemen. Der Amt Arzt möchte auch, dass ich weiterhin noch für ein halbes Jahr Arbeits unfähig bin. Aber da habe ich wieder Spruch eingelegt. Das Arbeitsamt wollte nicht mehr bezahlen. Die Krankenkasse auch nicht mehr. Und wegen diesen Unklarheiten, wie es weiter gehen soll habe ich beim Jobcenter angemeldet. So bis zu drei Stunden am Tage kann ich leichte Arbeiten verrichten. Deswegen meinte meine Vermittlerin, ich soll erst eine Kur in Anspruch nehmen. Ihre Sorge ist, dass ich dann den Arbeitsplatz verlieren würde ,wegen meinen Beschwerten. Danke dir noch mal;)

beangato  19.07.2012, 19:25
@sonnenblume2012

@helmutgerke

Das weiß ich. aber weiß das auch das Jobcenter der Fragestellerin?

Sollte nur ein Hinweis sein.

ich sag gar nichts zu der ganzen arbeiten und hartz4 problematik weil ich deine situation nicht kenne, aber vom schreibstil her glaub ich dir einfach mal dass alles so ist wier du schreibst.

ABER: es geht nicht um 1000 euro, auch nicht um 100 euro, sondern es geht um 10 euro!! du KANNST 10 euro zahlen, denn jeder mensch auf der welt kann 10 euro zahlen! möglich dass sie dir wehtun und möglich dass du sie an anderer stelle einsparen musst - aber das geht 100%ig :) .. z.b. könntest du das internet abbestellen über das du hier fragen stellst und schon hast du mehr als 10 euro pro monat über :)

andererseits muss man als H4-empfänger doch gar keine 10 euro praxisgebühr bezahlen bzw kann sich befreien lassen oder nicht?! frag doch mal bei deiner krankenkasse nach

gorehouse666  18.07.2012, 14:41

Es gejt nicht um die Praxisgebühr sondern um die Zuzahlung zum Krankenhaus. Das sind pro Tag 10,- Euro für maximal 28 Tage im Jahr. Also wenn die Reha 4 Wochen geht müsste sie 280,- Euro zuzahlen. Und auch als Hartz 4 Empfänger wird man nicht von der Praxisgebühr befreit

Ansika24  18.07.2012, 17:56
@gorehouse666

Ja aber in den 4 Wochen spart sie doch das Geld was sie daheim fürs Essen und Trinken ausgeben müsste, da kann sie das doch nehmen.

sonnenblume2012 
Fragesteller
 18.07.2012, 19:37
@gorehouse666

Also die die zehn Euro werde ich mir noch leisten können. Das Geld von Harz 4 reicht dazu noch. Ist ja nur alle drei Monate. Aber rechne mal 10 euro am Tage. Ja gut, wenn ich vom Jobcenter die 374 weiter bekomme? Ist das ja logisch. So weit habe ich gar nicht gedacht. Essen und alles andere ist ja frei. Mein Gott , wie kann ich so was blödes fragen? Na ja , vielen Dank für deine Antwort;)

helmutgerke  19.07.2012, 07:49
@gorehouse666

Und auch als Hartz 4 Empfänger wird man nicht von der Praxisgebühr befreit

Die Aussage ist nicht korrekt,denn

bei stationären Leistungen, die durch die Rentenversicherung finanziert werden, müssen Sie keine Zuzahlung zu leisten, wenn zum Beispiel

  • Sie bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • es sich bei der Leistung um eine Kinderheilbehandlung handelt.
  • Sie während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen.
  • Sie Arbeitslosengeld II beziehen.
  • Sie Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen.
  • Sie Leistungen aus Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen.

Quelle: http://www.reha-patient.de/content_reha/01_med_reha_zuzahlung.php

helmutgerke  19.07.2012, 08:43
@Ansika24

der Senat des Bundessozialgericht werte Userin Ansika24 hat es in seiner Entscheidung anders gesehen, als du. Deine Ansicht kannst du also kundtun, wo auch immer a b e r bitte nicht hier bei gutefrage.net

Die bezahlst Du! Wenn Du in Reha bist, hast Du ja Vollpension und da nimmst Du von dem Geld, was Du zu Hause nicht ausgeben kannst! die 10 Euro weg

beangato  18.07.2012, 14:40

Komplett falsch!

helmutgerke  19.07.2012, 07:53

Ansika24, wenn man keine Ahnung hat einfach mal die Kl-ppe halten!

Hast Du keinen Antrag bei Deiner Kasse gestellt, dass Du von sämtlichen Zuzahlungen befreit bist? Ab einem bestimmten Einkommen ist das durchaus möglich. Frag dort mal nach.