Krankschreibung - Neuen Job sofort anfangen?

5 Antworten

Ich habe Deinen anderen Fragen entnommen, daß Du im 2. Ausbildungsjahr bist; eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist daher nur bei wichtigem Grund möglich; die Aufgabe der Berufsausbildung ist solch ein vom Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannter wichtiger Grund.

Hier ist allerdings gem § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten; zusätzlich muß die Kündigung auch den Grund "Aufgabe der Ausbildung" beinhalten.

Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden soll, muß man einen Aufhebungsvertrag schließen; sofern der Ausbildungsbetrieb das nicht macht, dann ist das Ausbildungsverhältnis eben (noch) nicht beendet.

Wenn man nun die Absicht hat, sich fristlos kündigen zu lassen, indem man nicht mehr zur Ausbildung erscheint, verweise ich darauf, daß das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch in einem solchen Fall bejaht; Voraussetzung wäre, daß der Ausbildungsbetrieb tatsächlich einen Schaden hätte, wenn er z. B. eine Aushilfe einstellen müsste (Gehalt der Aushilfe).

Es empfiehlt sich daher, mit dem neuen Arbeitgeber zu sprechen, daß Du später anfangen kannst, weil Du nicht vertragsbrüchig werden möchtest und die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten mußt.

Ob eine fristlose Kündigung wegen Mobbings in Frage kommt, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.

Auch beim Vorliegen einer AU bist Du noch weiterhin im Ausbildungsverhältnis.

Wenn du gemobbt wirst, wäre der erste Weg, mit deinem Chef darüber zu sprechen. Du kannst deinen AG auch schriftlich abmahnen und auffordern, das zu ändern.

Ein Grund, fristlos zu kündigen, ist das aber noch nicht.

Bei der neuen Stelle hast du einen Vertrag ab dem 01.01.18, da kannst du nicht früher anfangen.

Wenn du auf der aktuellen Arbeit gemobbt wirst ist das bestimmt auch ein Grund für eine fristlose Kündigung. Da kenne ich mich aberrechtlich nicht aus.

DarthMario72  19.12.2017, 09:45

Wenn du auf der aktuellen Arbeit gemobbt wirst ist das bestimmt auch ein Grund für eine fristlose Kündigung.

Nicht so ohne weiteres...

Mit einer AU kannst Du deinen neuen Job nicht antreten.

Nur, wenn der alte Arbeitgeber Dich unwiderruflich freistellt, kannst Du noch innerhalb der Kündigungsfrist einen neuen Job antreten.

DarthMario72  19.12.2017, 09:41

Mit einer AU kannst Du deinen neuen Job nicht antreten.

Wer sagt das? Selbstverständlich darf man auch mit AU arbeiten gehen, wenn man sich fit genug fühlt und die Genesung nicht gefährdet ist.

kannst Du noch innerhalb der Kündigungsfrist einen neuen Job antreten.

Aber nicht, wenn der Vertrag erst später beginnt.

Samika68  19.12.2017, 09:48
@DarthMario72

Wenn sich der Fragesteller beim gekündigten Job zu "krank" fühlt, um zu arbeiten, kann er mit einer dort eingereichten AU wohl kaum "gesund" genug sein, um einen neuen Job anzutreten.

Es kann auch ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden, der eine Arbeitsaufnahme vor dem im schriftlichen Vertrag vereinbarten Datum erlaubt.

DarthMario72  19.12.2017, 10:00
@Samika68

Wenn sich der Fragesteller beim gekündigten Job zu "krank" fühlt, um zu arbeiten, kann er mit einer dort eingereichten AU wohl kaum "gesund" genug sein, um einen neuen Job anzutreten

Er fühlt sich nicht krank, sondern er will sich krankschreiben lassen, weil er sich gemobbt fühlt.

Es kann auch ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden, der eine Arbeitsaufnahme vor dem im schriftlichen Vertrag vereinbarten Datum erlaubt.

Richtig, das ist auch bei Azubis grundsätzlich möglich.

maja0403  19.12.2017, 10:03
@DarthMario72

Man darf sich aber nicht für den einen Job krank schreiben lassen und dann im anderen Job arbeiten. Das müßte aber eigentlich auch logisch sein oder?

PeterSchu  19.12.2017, 12:28
@DarthMario72

"Selbstverständlich darf man auch mit AU arbeiten gehen, wenn man sich fit genug fühlt und die Genesung nicht gefährdet ist."

Das würde dann aber auch heißen, dass man im bisherigen Job seine Arbeit antreten muss. Es sei denn, man kann eine Krankheit nachweisen, durch die man für eine Tätigkeit arbeitsunfähig ist und für die andere nicht. Da sehe ich aber eine erhebliche Erklärungsnot.

iTzMe98 
Fragesteller
 19.12.2017, 12:34
@DarthMario72

Ne das war bisschen blöd beschrieben. Die ausgeschriebene Stelle ist sofort zu besetzen. Da ich aber wie gesagt bis zum 31.12.17 gebunden bin und vorher gerne die neue Stelle antreten möchte

Ich würde mal bei der zuständigen Kammer anrufen und fragen was es für Möglichkeiten gibt