Kostenvoranschlag wurde ohne MwSt angegeben. Ich bin Privatmann und mich auf den Preis verlassen?OK?

14 Antworten

Also, kurz vorweg, auch wenn das ganze Problem wahrscheinlich "verjährt" ist:

Gegenüber Endkunden ist immer der Endpreis inkl. aller Preisbestandteile anzugeben. Die Begründung (vom BGH) ist, dass einem Endkunden ohne Rechnerei aus dem angegebenen Preis, genau die Summe ersichtlich sein soll, die er zu zahlen hat.

Das heißt auch: - Angebotspreise sind immer als Brutto Preise anzugeben. - Der Hinweis: "Netto-Preis" oder auch "zzgl. Mehrwertsteuer" ist nicht erlaubt.

So einen Fall habe ich auch mal gehabt, wo ich mich geweigert habe, die vollständige Rechnung zu bezahlen, im Angebot stand "zzgl. Mehrwertsteuer". Der Endpreis wäre um 800€ teurer gewesen, somit habe ich den "Netto-Preis" gezahlt, um korrektur der Rechnung gebeten und auf die Rechtslage hingewiesen.

Es kam die gerichtliche Mahnung - widersprochen (ein kleines Kreuzchen und rechtzeitig abschicken) Es kam die Klage, ich ging zum Gericht (ohne RA), verwies in der mündlichen Verhandlung auf die Preisangabenverordnung §1, und der Richter machte den Kläger darauf aufmerksam, dass die Klage keinen Erfolg haben wird. Darauf zog der Kläger die Klage zurück. Und ich erhielt im Anschluss daran die korrekte Rechnung.

Ach und ja: Gegen den Handwerker wurde zudem ein Ordnungswidrigkeitesverfahren wegen Verstoßes der PreisAngabeVerordnung eingeleitet, er erhielt noch zum ein Bußgeld in Höhe von 250 €. Angezeigt habe selbstverständlich ich ihn.

Und jetzt noch das ganz Böse in mir: Ich habe den Handwerker gezielt mit dieser Nummer auflaufen lassen. Für den gesamten Auftrag habe ich 1200 € zum günstigsten korrekten Angebot gespart.

M.W. dürfen Handwerker generell Netto-Angebote machen (also ohne USt).

Fair ist, wenn das auch drinsteht.

Wenn die Arbeit nicht zu Deiner Zufriedenheit ausgefallen ist und Nachbesserungen erforderlich sind, darfst Du natürlich erst mal einen angemessenen Betrag einbehalten. Das teilst Du einfach dem Handwerker schriftlich mit.

Ob der zurückbehaltene Betrag angemessen ist, hängt natürlich auch vom Umfang der noch zu leistenden Arbeit ab.

RatsucherZYX  23.07.2009, 10:52

....aber nur im schriftlichen Kostenvoranschlag und dann muss darin ein Hinweis enthalten sein, daß die MWst zusätzlich berechnet wird.

Also im schriftlichen KV steht in der Leistungsübersicht Gesamtbetrag und vor der Endsumme Gesamt netto. Ohne Hinweis auf zzgl. 19% USt. Ja, natürlich kommt die mit drauf, aber für mich als Privatmann gelten nur die Bruttozahlen, da ich keine Umsatzsteuer in Form von Vorsteuer weitergeben kann. Es fehlt ein zusätzlicher Übergang, dieser ist nicht ausdrücklich Bestandteil des KV aber durch die Beschreibung der Gesamtleistung in meinen Augen ersichtlich. Wenn ich den kompl. Betrag begleiche wird dies niemals nachgebessert! Wenn ich einen angemessen Teil zurückhalte werde ich gemahnt...

Also am besten keine Handwerker mehr beauftragen?

Was soll ich den nun tun?

Grüsse mitdra

zorngickel  06.08.2009, 00:02

Na also, doch keine Nachbesserung, sondern eine zusätzliche Leistung die nicht Vertragsbestandteil war. Da muss man eben genauer Nachfragen was alles enthalten ist. Hinterher einfach den Rechnungsbetrag kürzen ist nicht.

Rechnungen und Kostenvoranschläge müssen mit Umsatzsteuer angegeben werde, wenn sie an Privatpersonen gehen, zudem darf der Angebotspreis bis mw 15% über dem Angebot liegen.

Um nicht angemahnt zu werden ist ein teilbetrag unter Vorbehalt zu bezahlen. Die Mahnung kann dann trotzdem kommen, hat aber keine Rechtliche belange, Wichtig ist die Fristsetzung der Nachbesserung

Saarland60  23.07.2009, 11:00

Es liegt doch noch überhaupt keine Nachbesserung vor, nicht einmal eine mangelhaft ausgeführte Leistung.

Der Fragesteller will einen Teil des Rechnungsbetrags einbehalten einfach auf den Verdacht hin, dass vielleicht eine Nachbesserung notwendig werden sollte. So jedenfalls kann man aus der Fragestellung schließen. Und das darf er nicht!

Der Handwerker muss gegenüber Endverbrauchern immer den Bruttopreis angeben. Es ist eine weit verbreitete Unsitte, dass viele Handwerker diese gesetzliche Vorschrift ignorieren.

Leider sind in dieser Hinsicht die Antworten hier falsch, in denen behauptet wird, Kostenvoranschläge könnten gegenüber Endverbrauchern auch Nettoangaben enthalten.

Spätestens vor Gericht wird das der tricksende Handwerker einsehen müssen.

(Das steht übrigens schon in §1 der Preisangabenverordnung!)

http://bundesrecht.juris.de/pangv/index.html

chicaBlue  23.07.2009, 11:12

Richtig ! Aber nicht jeder Handwerker trickst

heinmueck  23.07.2009, 11:20
@chicaBlue

Die Handwerker, die nicht tricksen, sind ja am Ende auch die Angeschmierten, weil ihnen der Auftrag durch die Lappen ging. Eigentlich sollten die Handwerker auch selber darauf achten, dass sich die Konkurrenz an die Preisangabenverordnung hält.