Kleinunternehmer, Anmeldung zum Jahresende?

5 Antworten

Müssen muss gar nichts. Du machst deinen Umsatz und fertig.

Liegt der Umsatz höher als diese 17.500€ Mehrwersteuerbefreiungsgrenze nach § 19 UstG, so sei froh, denn dein Laden läuft.

Und dir bleibt auch noch was zu Leben übrig

Von dieser § 19 Ustg Reglung bleiben ausser der Umsatz ( Mehrwertsteuer) alle anderen Steuerarten unberührt.

Ich habe noch nie begriffen welche Vorteile ihr euch davon erhoft.

Es gibt keine, ausser etwas weniger Bürokratie.

Es gibt nur Nachteile: du kannst deine verausgabte Mehrwertsteuer ( fallen beim Waren - und Materialkauf an) beim FA nicht geltend machen, somit wird für dich alles um den aktuellen Mehrwertsteuersatz teuerer., da du die MwST nicht gegenrechnen darfst.

Du darfst die MwST auf deinen Rechnungen nicht ausweisen. Das schreckt Kunden die MwST abzugsfähig sind davon ab bei dir zu kaufen oder dir Aufträge zu erteilen. Denn auf deinen Rechnungen steht keine MwST die diese dann beim FA geltend machen können.

Der Sinn der 3 19 UstG Reglung wird sich mir für immer entziehen.

(Alles andere wurde schon gesagt)

dein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, somit ist das 1.Geschäftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.09. bis 31.12.

Die Umsatzgrenze von 17.500 € ist bei unterjähriger Gründung umzurechnen!!

d.h. Der gültige Umsatz für die Regelung des 19 USTG beträgt 5.833,33 € (17.500 /12 x 4)

meldungsfenster 
Fragesteller
 30.10.2015, 09:25

Danke :) Gilt dann 2016 die 50' Grenze? 

Helmuthk  30.10.2015, 09:33
@meldungsfenster

Wenn die 17.500,00 € überschritten sind, spielt die 50.000,00E-Grenze keine Rolle mehr.

Wenn Du Deine Tätigkeit 2015 angefangen hast, ist 2015 das Vorjahr für 2016.

Wenn Dein Umsatz 2015 über 17.500,00 liegt, gilt für 2016 die Kleinunternehmerregelung nicht mehr.

Und noch ein Hinweis zur Ermittlung des Gesamtumsatzes: Nach § 19 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz Ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen, wenn die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wurde.

Da gilt für Deinen Fall: Wenn Du in den Monaten 9 - 12/2015 einen Umsatz von 7.000,00 € erzielt hast, ist Dein umgerechneter Jahresumsatz 7.000,00 € X 3 = 21.000,00 €.

Ab 2016 hast Du dann Deine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern.

Wenn Du Dein Unternehmen am 01. 09. 2015 angemeldet hast und davon ausgehst, dass für die die Kleinunternehmerregelung gilt, dann hast Du angenommen dass Du 2015 in den Monaten 9-12 nicht mehr als 5.833,- Euro Umsatz machen wirst. Es wird auf die Monate umgerechnet.

Wenn Du also in 2015 mehr als diese 5.833,- einnimmst, bist Du ab 01. 01. 2016 kein Kleinunternehmer mehr.

meldungsfenster 
Fragesteller
 30.10.2015, 10:04

Super Antwort, danke :)

Dein Geschäftsjahr läuft am 30.08.2016 ab, da dein Gewerbe am 01.09.2015 gegründet wurde, so mache ich das mit dem Umsatz, immer wenn MEIN Geschäftsjahr abläuft. Lass dich aber zusäzlich von einem Steuerberater beraten.


Helmuthk  30.10.2015, 09:18

ie Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer unabhängig vom Geschäftsjahr.

Und ein Gewerbetreibender, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, hat zwingend das Kalenderjahr als Geschäftsjahr.