Kitazuschuss vom Arbeitgeber

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Kindergartenzuschuss beantragen – Das müssen Sie beachte

Eine interessante Sparmöglichkeit bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen der Kindergartenzuschuss. Was Sie beachten müssen, wenn Sie einen Kindergartenzuschuss beantragen, lesen Sie hier.

Kindergartenzuschuss beim Arbeitgeber beantragen Einen Kindergartenzuschuss müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, dabei kann dieser entscheiden, ob er die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung komplett übernimmt oder nur bezuschusst. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen für diesen Zuschuss Sozialabgaben oder Steuern entrichten. Der Arbeitgeber hat sogar noch einen weiteren Vorteil, er kann diese Leistungen als Gewinn mindernd absetzen. Dieses Geschenk wird möglich durch § 3 Nr.33 ESTG, dieser besagt, dass alle Baraufwendungen und Sachaufwendungen, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter für die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes aufbringt, steuerfrei sind. Solche Vorteile sollten Sie im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber unbedingt hervorheben, denn die steuerlichen Vorteile für ihn sind nicht von der Hand zu weisen.

Zuschuss anstelle einer Lohnerhöhung zahlen Zu beachten ist, dass der Zuschuss nicht in die Tasche des Arbeitnehmers fließen darf, sondern direkt an den Kindergarten, die Kinderkrippe oder eine vergleichbare Einrichtung, wie etwa eine Tagesmutter bzw. eine Wochenpflegestelle zu zahlen ist. Darüber hinaus ist es nicht möglich, für den Zuschuss zum Kindergarten den Lohn entsprechend zu kürzen. Diese steuerfreie Leistung muss immer zusätzlich zum Lohn erbracht werden. Es ist allerdings möglich den Zuschuss zur Kinderbetreuung anstelle einer Lohnerhöhung zu zahlen. Nur Zuschüsse, die zum Gehalt gezahlt werden, bleiben steuerfrei. Verzichten Sie also auf eine Gehaltserhöhung und beantragen Sie lieber einen Kindergartenzuschuss.

Begünstigt sind alle nicht schulpflichtigen Kinder Begünstigt sind alle nicht schulpflichtigen Kinder, hierbei wird das jeweilige landesrechtliche Schulgesetz zugrunde gelegt. Nicht geprüft wird die Schulpflicht bei allen Kindern, die das sechste Lebensjahr bisher nicht vollendet haben bzw. die im laufenden Kalenderjahr nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden. Ausgenommen natürlich jene Kinder, die vorzeitig eingeschult werden. Für Kinder, die vor dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, kann der Zuschuss von Januar bis Juli in Anspruch genommen werden. Kinder, die mangels Schulreife nicht eingeschult werden, können den Zuschuss auch weiterhin erhalten.

Welche Nachweise werden für die Antragstellung benötigt? Für die Antragstellung genügen die Abrechnungen über die Kinderbetreuung. Dabei darf die Betreuung nicht zu Hause erfolgen. Die private Aufsicht zum Beispiel bei einer Tagesmutter wird allerdings anerkannt. Sie müssen die Originalrechnungen der Einrichtung Ihrem Arbeitgeber geben. Diese sollte er anschließend als Nachweis für das Finanzamt bei Ihren Lohnunterlagen aufbewahren. Wie Ihr Arbeitgeber den Kindergartenzuschuss zahlt, müssen Sie mit ihm klären. Er kann das Geld entweder direkt an die Einrichtung zahlen oder Sie bezahlen die Rechnung zunächst einmal selbst und lassen sich das Geld von Ihrem Chef wiedergeben.

Was ist, wenn das Kind beim Ex-Partner lebt? Ein Kindergartenzuschuss kann auch dann gezahlt werden, wenn die Eltern getrennt leben. Lebt also das Kind beim Ex-Partner, kann der Arbeitgeber auch dessen Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen. Eltern wie Arbeitgeber haben ihre Vorteile von dieser Regelung, doch vor allem kommt der Zuschuss zum Kindergarten dem Kind zugute. Ob allerdings die gesamten Kosten für die Kinderbetreuung des nichtschulpflichtigen Kindes übernommen werden oder nur ein Zuschuss gezahlt wird, diese Entscheidung liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers.

Zuschuss für bedürftige Eltern oder Alleinerziehende Für bedürftige Eltern oder Alleinerziehende gibt es eine weitere Möglichkeit einen Zuschuss zur Kinderbetreuung zu erhalten. Diese ist beim Jugendamt zu beantragen und richtet sich in erster Linie nach der Höhe des Einkommens der Eltern. Ein Antrag zum Kindergartenzuschuss ist in diesem Fall beim zuständigen Jugendamt des Landkreises zu stellen. Ob der Zuschuss in voller Höhe gewährt wird oder nur teilweise ist hierbei einkommensabhängig. Daher müssen schon bei der Antragsstellung nicht nur alle Kosten für die Betreuung belegt werden, auch alle Einnahmen sind von den Eltern offen zu legen. Auch dieser Zuschuss ist nicht an eine Betreuung des Kindes im Kindergarten oder der Kinderkrippe gekoppelt, eine Unterbringung bei einer Tagesmutter ist also ebenfalls möglich.

Übrigens: Der Zuschuss zur Kinderbetreuung kommt auch für 400-Euro-Arbeitskräfte infrage, ohne dass durch diese Zahlung die Einkommenshöchstgrenze von 400 Euro berührt wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen also keine Steuern auf diese zusätzliche Leistung des Arbeitgebers zahlen.

Mit dem Zuschuß für die KITA hat Dein Arbeitgeber absolut nichts zu tun!!! Den Antrag, für den Zuschuß, mußt Du beim Jugendamt oder wenn Du Unterhaltsvorschuß von der Arge bekommst dann dort, stellen!!!!

Solltest Du aber Unterhalt vom Kindesvater bekommen, nimm Deine aktuellen Kontoauszüge (brauchst Du auch im oben genannten Fall) sowie Deine Verdienstbescheinigungen in Kopie und gib beides mit dem Antrag ab!!!!

Du kannst, wenn Du alleinerziehend bist, auch Wohngeld beantragen!!!! Dafür sind die genannten Kopien auch erforderlich!!!!

Viel Erfolg und LG von der nordmaus0 :)