Kindergeld beim Fernabi?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Also kostenlos familienversichert über die Eltern bist du bis zum 23. Lebensjahr falls noch nicht erwerbstätig, bei Schule oder Studium sogar bis zum 25. Lj.:

Für Kinder gibt es Altersgrenzen in der Familienversicherung. Generell ist Ihr Nachwuchs mitversichert, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, wenn die Kinder noch nicht erwerbstätig sind. Gehen sie noch zur Schule, Hochschule oder absolvieren sie eine Berufsausbildung, gilt die Altersgrenze von 25 Jahren. Auch für Kinder gelten die genannten Einkommensgrenzen.
Für Familienmitglieder, die aufgenommen werden möchten, gelten Einkommensgrenzen. Das monatliche Gesamteinkommen darf 470 Euro, bei einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) 450 Euro nicht übersteigen.

https://www.aok.de/pk/nordwest/inhalt/familienversicherung-2/

Beim Fernabitur gibt es die Möglichlichkeit mit dem Kindergeldanspruch laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Ek-Steuergesetz":

A 15.5 Schulausbildung

(1) 1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder der beruflichen Bildung.
(2) 1 Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen). 2Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindest-organisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle ermöglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. 4Die Vorlage einer gültigen Schulbescheinigung reicht i. d. R. für den Nachweis der Ernsthaftigkeit aus.

Einfach mal googeln nach da-kg 2019

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche
QwazL 
Fragesteller
 14.03.2021, 20:13

Das klärt schon mal eine Frage.

Vielen Dank!

siola55  14.03.2021, 21:05

Weitere Details zum Fernabitur:

(3) 1Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, ist die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) zu belegen. 2 Die Anerkennung eines Fernabiturs kommt entsprechend diesen Grundsätzen in Betracht (vgl. auch A 15.7 Abs. 1 Satz 4). 3Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung berücksichtigungsfähig (BFH vom 18.3.2009, III R 26/06, BStBl 2010 II S. 296). 4Bereitet sich ein Kind, ohne in eine schulische Mindestorganisation eingebunden zu sein, ernsthaft auf eine Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses, des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder des Abiturs vor, ist es zu berücksichtigen. 5An den Nachweis der für die Vorbereitung in Anspruch genommenen Zeit und Arbeitskraft des Kindes sind aufgrund der fehlenden Mindestorganisation strenge Anforderungen zu stellen. 6Als mögliche Nachweise kommen insbesondere detaillierte Studienberichte sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen, über die Anmeldung zur Prüfung und über die Zulassung zur Prüfung in Betracht. 7Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Kindergeldberechtigten.