Kindergeld - zuerst ein Jahr Pause, danach Studium?

3 Antworten

Für die Fortzahlung des Kindergeldes bei einem Praktikum muss das Praktikum im Zusammenhang mit dem späteren Studium bzw. der Berufsausbildung stehen, also etwa als Zugangsvoraussetzung vorgeschrieben sein.

Im Studium ist das Kindergeld kein Problem, solange du unter 26 Jahre alt bist. Eine Einkommensgrenze gibt es übrigens nicht mehr, du kannst als Student also soviel dazuverdienen wie du willst, der Kindergeldanspruch bleibt bestehen.

Alternativ könntest du die Lücke bis zum Studium auch mit einem FSJ oder einem Bundesfreiwilligendienst füllen, denn auch in diesem Zeitraum wird, solange du unter 25 bist, das Kindergeld fortgezahlt.

Informiere dich aber am besten nochmal konkret bei der zuständigen Familienkasse über die genauen Regelungen, ich kann das hier auch nur aus dem Stand und alles andere als rechtsverbindlich sagen ;)

Beste Grüße!


Und wenn ich nach einem Jahr anfange zu studieren, können meine Eltern
dann wieder Kindergeld beantragen oder ist der Zug abgefahren?

Hey Greenwolf19, solange du noch keine 25 Jahre bist und die Voraussetzungen erfüllst, können deine Eltern jederzeit einen neuen Kindergeldantrag stellen ;-)

Weitere Möglichkeiten findest du in klicktipps.de unter Kindergeld -> FAQ Fragen zum Kindergeld bzw. in dem Link hier:
www.klicktipps.de/kindergeld-faq.php#Auslandsaufenthalt

Viel Erfolg damit wünscht dir siola55

siola55  31.05.2017, 18:38

Weitere Infos über Praktika kannst du dir googeln unter DA-KG 2016 (Dienstanweisung Kindergeld) unter Ziffer A15.8:

A 15.8 Praktika
(1)
1Während eines Praktikums wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Das Praktikum muss für das angestrebte Berufsziel förderlich sein (BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 843).
(2)
1Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. 2Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs-oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. 3Ein Praktikum, das weder vorgeschrieben noch empfohlen ist, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten berücksichtigt werden. 4Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. 5Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der
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darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3)
1Sieht die maßgebliche Ausbildungs-und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung gehören, aber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Ausbildung gehörendes Praktikum anzusehen. 2Das Gleiche gilt für ein Praktikum, das im Einvernehmen mit der künftigen Ausbildungsstätte zur Erfüllung einer als Zugangsvoraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit geleistet werden kann.

um Kindergeld zu kriegen, musst du keine Leistungsnachweise vorlegen.

Solange du in Ausbildung bist oder studierst, gibt es Kindergeld bis 25 Jahre. Auch bei einem Praktikum, das zu deiner Ausbildung gehört, bei einem sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst ...

So wie ich es sehe, ist das ziemlich großzügig geregelt. Trotzdem würde ich mich immer vor einer Aktivität immer erkundigen (z.B. bei der Familienkasse, die das Kindergeld bewilligt), ob es während dieser auch Kindergeld gibt.