Kann mein Vermieter mir meinen Keller streitig machen?
das Haus in dem wir wohnen wurde verkauft, jetzt wollen uns die neuen Vermieter den Keller Raum streichen, da er nicht explizit im Vertrag steht. Das wurde aber zunächst von mir ausgehebelt da laut einem Gerichtsbeschluss ja auch impliziter Anspruch besteht, besonders den Stromanschluss der über unseren Zähler geht habe ich hierbei angeführt.
Jetzt habe ich ein schreiben bekommen (heute 25.5.) das ich bis zum 10.6. den Keller räumen soll, am 9.6. würde der Strom für den Keller abgeklemmt und hätte daher keine Bedeutung mehr.
Meiner Ansicht nach habe ich trotzdem den Anspruch auf den Keller da er ja implizit zur Wohnung gehört, egal ob der Strom nachträglich abgeklemmt wird.
Entsprechender Ausschnitt eine Urteils:
LG Berlin, Urteil vom 13. März 2015, Az.: 65 S 396/14
Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der beiden Kellerräume, § 546 BGB.
Denn die Kläger haben ein fortbestehendes Recht zum Besitz an diesen Räumlichkeiten. Diese gehören zur Mietsache. Zwar ist im Mietvertrag nicht aufgeführt, dass zur Wohnung die jetzt innegehaltenen Kellerräume gehören. Jedoch haben die Kläger dargelegt, dass die beiden Kellerräume bei Anmietung der Wohnung zu ihr gehörten, mit der Wohnung mit übergeben wurden und zudem der Stromanschluss für die Kellerräume in die Stromanlage der Wohnung eingebunden war. Dieses haben die Beklagten und Widerkläger nicht hinreichend bestritten. Auch nach ihrem Vorbringen sollten vermieterseits die Keller bei dem Modernisierungsvorhaben im Jahr 2004 in die Stromversorgung der dazugehörigen Wohnung eingebunden werden. Das impliziert aber das beiderseitige Verständnis, dass die in die Stromanlage der jeweiligen Wohnung eingebundenen Kellerräume nicht nur unverbindlich zur Nutzung überlassen wurden, sondern Bestandteil der jeweiligen Mietsache sein und zur Wohnung gehören sollten. Sind die Keller aber Bestandteil der Mietsache, dann steht den Klägern ein aus dem Mietverhältnis resultierendes Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 BGB gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB zur Seite. ZP 450 3 Dass und inwieweit die Stromanbindung ohne großen Aufwand wieder getrennt werden kann, ist für die Beurteilung, ob die Kellerräume nach dem beiderseitigen Verständnis von Vorvermieter und Mieter zur Mietsache gehören, unerheblich. Wollte sich der Vermieter tatsächlich offen halten, über die Kellerräume anders zu verfügen, wären auch unkompliziert andere Möglichkeiten gegeben, die Kellerräume mit Strom zu versorgen und deren Verbrauch einzeln zu erfassen, um die Kosten den Verursachern aufzuerlegen.
9 Antworten

"Duldet ein netter Vermieter über lange Jahre die unentgeltliche Nutzung eines Kellerraumes, der nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, kann der Mieter jedoch daraus kein Gewohnheitsrecht ableiten. Der Vermieter darf die Nutzung jederzeit widerrufen und die Räumung des Kellers verlangen (Landgericht Frankfurt a. M., Az.: 2-11 S 86/14)".
Genau das scheint hier der Fall zu sein: Der Neu-Vermieter will ihn offenbar umbauen oder teilen, um etwa weiteren M eine Abteil zuweisen zu können. Natürlich ohne Zugriff auf Licht und Strom über deinen Zähler.
Dass der nach deiner Auffassung dafür ungeeignet scheint oder später zu klein wären, spielt keine Rolle. Die Zuweisung der Kellerabteile darf der VM reorganisieren.
Insofern steht IMHO dein implizierter Besitzanspruch eines Kellerraums dieser Neuorganisation der Kellerräume nicht entgegen.
Im Ggs. zu dem von dir angeführten erstinstanzlichen Urteil 65 S 396/14 handelt es sich bei der angekündigten Maßnahme nicht um einen Herausgabeanspruch deines Kellers, sondern Reorganisation der Kellerabteile :-O
Meint, du behälst ein Abteil, eben nur anders.
G imager761

Richtig, wenn auch ein bedeuten kleineres, aber immerhin ein Abteil gehört implizit zur Mietsache.

Viel kleiner als 2,5 qm geht ja kaum ^^

Wenn es einen Gerichtsbeschluss gibt, dann hat dieser meiner Meinung nach auch Gültigkeit und kann nicht durch Abklemmen des Stroms unwirksam gemacht werden.
Jedoch wäre es noch interessant zu wissen, aus welchen Grund dir der Kellerraum entzogen werden soll. Falls nämlich daraus Wohnraum entstehen soll, ist der Vermieter zur Teilkündigung nach §573b BGB berechtigt.

der Keller soll wohl umgebaut werden, weitere Informationen habe ich nicht, für eine weitere Wohnung reicht der Platz meines Erachtens aber nicht.

Kann ich natürlich nicht beurteilen. Wollte dir nur erklären, dass der Grund durchaus von Bedeutung sein kann.
Falls es dem Eigentümer darum gehen sollte, höhere Einnahmen zu erzielen, dann könntest du ihm eine Mieterhöhung von 20 Euro anbieten, wenn im Gegenzug das Kellerabteil als Bestandteil deines Vertrags mit aufgenommen wird. Damit wäre das Problem ein für alle mal gelöst.

Habe eben erst gesehen, dass du die Gerichtsentscheidung nachgereicht hast. Nach dem Beschluss musst du den Keller nicht räumen. Mein Vorschlag mit der Mieterhöhung wäre nur der Versuch einer einvernehmlichen Schlichtung, um die Sache endgültig zu den Akten zu legen.

daran habe ich auch schon gedachte (ich hatte zuerst die Absicht des Vermieters das zu erzwingen vermutet) aber wenn ich im recht bin sehe ich das natürlich nicht ein.

Dann versuche erst mal den Grund heraus zu finden, warum der Vermieter den Keller entziehen will. Davon abhängig kannst du dann immer noch überlegen ob du auf dein Recht bestehen oder ein Angebot zur gütlichen Einigung machen willst.

Wenn der Kellerraum nicht im MV aufgeführt wird, besteht zwar implizit (siehe das ergangene Urteil) das Recht der Weiternutzung, solange der Zähler für den Strom dort auf euch läuft, was aber durch den VM technisch zu umgehen ist. Sobald der Keller auf Allgemeinstrom läuft, sieht die Sache anders aus. Eure Nutzung ist rechtlich nur eine Duldung, die der VM dann jederzeit widerrufen kann. Das zitierte Urteil ist ohne Belang, da es sich auf ein ganz anderes Verfahren bezieht, und in D jeder Fall individuell zu betrachten ist.
M.E. kann der VM, nachdem er den Strom umgeklemmt hat, euch die Nutzung mit gewöhnlicher Frist untersagen
Nachtrag: Ich vermute stark, in dem Haus gibt es nur 1 - 3 Einheiten, oder?.

Es sind 4 Einheiten, davon werden mittlerweile aber 3 von der Familie des Vermieters bezogen

Der Keller steht nicht mit im Mietvertrag.
Somit ist der Keller separat zu betrachten. Bis jetzt hattet ihr ein Unentgeltliches Mündlich zugesichertes Nutzungsrecht darauf. Dieses wurde euch vom Vermieter gekündigt. Allerdings meiner Meinung nach nicht mit der richtigen Kündigungsfrist, da nichts schriftliches vorliegt müsste eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden und vorher kann sie euch auch den Strom nicht abklemmen.
Entweder ihr weist den Vermieter drauf hin oder ihr nehmt euch wieder einen Anwalt.

Der Gerichtbeschluß ist einstweilen bindend, soweit er nicht fristwahrnd erfolgreich angefochten wird.
Das Abklemmen einer vom Mieter mit Zustimmung des Vorvermeiters installierten eigenen Stromversorgung hingegen erfüllt die Tabestände der Sachbeschädgiung und der verbotenen Eigenmacht.
Dagegen sollten Sie sich gerichtlich zur Wehr setzen.
Der Vermieter hat auch erwähnt dass der Keller umgebaut wird, aber nicht weiter spezifiziert wie das aussehen soll. Wenn ich das richtig verstehe müsste ich das also zulassen, hätte aber weiterhin Anspruch auf einen Keller Abteil, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind.