Kann ich mein Pflichtteil vom Elternhaus verlangen, wenn der Vater noch lebt?
Hallo zusammen, Da ich keinen Kontakt mehr zu meinem Vater habe/haben möchte, könnte ich meinen Pflichtteil vom Elternhaus jetzt auch schon verlangen oder muß er erst sterben? In diesem Haus hat meine Mutter, meine Großeltern, meine Schwester und ich gelebt. Nun hat er seiner Lebengefährtin ein lebenslanges Wohnrecht zugesagt, was mir und meiner Schwester natürlich nicht passt, reden kann man nicht mit meinem Vater! Nun wäre die Frage ob man sein Pflichtteil auch schon jetzt einfordern kann???
14 Antworten

GUTEN ABEND an alle die hier was geschrieben haben zum thema pflichtanteil!!!!!!!!!! warum frag ich mich reagiert ihr / sie hier so abstoßend keiner kennt die lage warum und wieso.. es ging um allgemeine infos die gesucht waren und nicht noch mehr an den boden gedrückt zu werden, ist schon schlimm genug das man alles menschen mögliche macht um den kontakt zum vater zu erhalten oder eine familie zu erhalten..stellt euch mal vor ihr wohnt im elternhaus und ein fremder mensch drängt sich in die familie ..nun sagt nicht es wäre euch / ihnen egal?? find ich nicht nett wie hier gesprochen wird! guten abend

Es reagiert keiner abstossend. Aber wenn die rechtliche Lage mal nicht so ist, wie sich der Fragesteller das wuenscht, wie kann man ihm dann beipflichten?! Dann muss man ihn halt ehrlicherweise darauf hinweisen, dass es, solange keine Erbe da ist, auch noch keinen Pflichtteil gibt. Und wenn der Vater vor seinem Tod noch einiges verschenkt oder verprasst, dann wird das Erbe und damit der Anteil immer kleiner.

Hast du eine Vorstellung was ein Haus mit eingetragenem Wohnrecht wert ist ?
Schreib Ihn mal an, möglich das er dann seiner Neuen das Haus überschreibt und dafür aushandelt das sie Ihn im Alter Pflegt !
Sprechen und sehen willst Du ihn nicht, aber das Erbteil zeitlebens beanspruchen ,das willst du schon!

Aus § 2303 BGB: Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.
Da steht ganz klar: von den ERBEN. Dies setzt also den Todesfall voraus. Also einklagbar zu Lebzeiten ist der Pflichtteil wohl eher nicht. Andere Gestaltungen sind naürlich zu Lebzeiten möglich. Das setzt natürlich voraus das Dein Vater zustimmt. So wie Du schreibst wird er das wohl nicht machen.

so einfach geht das nicht, jemanden von der Erbfolge auszuschließen
Das geht ganz einfach, nämlich durch Testament.

Leute bleibt sachlich. soweit mir bekannt, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage.Eigentlich handelt es sich hier beim potentiellen Erbteil immer noch um das Eigentum des Erblassers. Der Eigentümer kann mit seinem Eigentum machen was er will, auch verprassen so das nichts mehr bleibt. Angenommen es lag hier gesetzlicher Güterstand vor und beiden also deinem Vater und deiner Mutter je zur Hälfte. Hast du auf den Pflichtteil deiner Mutter verzichtet ?
Man muss beim Fragestellen nicht zu allgemein bleiben sonst ist die Frage nicht gut zu beantworten. Wenn kein Testament vorhanden war, so hat dein Vater die Hälfte und deine Schwester und du (Pflichtteil) je 1/4 bereits geerbt. Das heißt ihr seit eine Erbengemeinschaft. Es sei denn, das erbvertragliche Regelungen getroffen wurden.

Fordern kann man aber erst, wenn dein Vater verstorben ist!!!
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die Frage nach dem Pflichtteil stellt sich nicht nur im Falle einer Enterbung, sondern ggf. auch, wenn ein Erbe die Erbschaft, oder Zuwendungen des Erblassers, die dieser bereits zu Lebzeiten getroffen hat, ausschlägt. Die Regelungen hinsichtlich des Pflichtteilsrechts finden sich in den §§ 2303 - 2338 BGB.
Nicht alle Personen, die gesetzliche Erben des Erblassers sind, sind auch berechtigt, den Pflichtteil verlangen zu können. Nur die nächsten Familienangehörigen, das sind die Abkömmlinge (insbesondere Kinder und Enkelkinder), Eltern und der Ehegatte, werden von dem Recht auf den Pflichtteil erfasst.
so einfach geht das nicht, jemanden von der Erbfolge auszuschließen - man muss hier auch dazuschreiben, unter welchen Umständen dies möglich wäre.