Kann ich einen Strafzettel als Betriebsausgabe ansetzen?

10 Antworten

§4 EStG (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

  1. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder.

--> im Geltungsbereich dieses Gesetzes heißt Deutschland... (Schweiz, Österreich etc. ist was anderes, d.h. kann BA sein)

Da freut sich das Finanzamt.

Natürlich nicht!

Egal, ob Beruf oder Privatleben - man ist verpflichtet, sich an Gesetze und Vorschriften zu halten und kann eventuell anfallende Strafen nicht als Betriebsausgaben absetzen.

Was wäre denn die weitere Entwicklung? Weil ich es eilig habe und zu einem Termin nicht zu spät kommen darf, auf der Autobahn aber zu viel Verkehr ist, kann ich bei einem riskanten Überholmanöver einen anderen in den Graben drängen und werde freigesprochen, weil ich berufliche Verpflichtungen hatte?

Warum heisst der Strafzettel denn Strafzettel? Wäre die Antwort ja, wäre das der Freibrief für alle Autorowdies, da ja die erhaltenenen Geldstrafen und Knöllchen steuerlich geltend gemacht werden könnten....

Das ist eine Betriebsausgabe i.V.m §9 ESTG.

Jedoch sind das nicht Abzugsfähige Werbungskosten.

Im Übrigen sind Geldstrafen etc nur in Deutschland abziehbar, wenn das Land wo die Strafe erteilt wurde nicht die gleichen Rechtsgrundsätze hat wie in Deutschland.

Z.B: Also wenn in Land X die Firma eine Geldstrafe erhält, weil sie Regenbogen Flaggen gedruckt