Kann ein Verkäufer einen Verkauf via Ebay Kleinanzeigen Rückgängig machen weil er sich mit dem Versand kalkuliert hat?
Guten Tag
Folgendes und zwar habe ich bei Ebay Kleinanzeigen etwas für mein Auto gekauft.
Dadurch das er vorab einen Preis mit Verhandlungsbasis hatte schrieb ich ihm mein persönliches Angebot inklusive Versand.
Darauf hin schrieb er mir seinen persönlichen Preis welchen er inklusive Versand haben muss und ich akzeptierte diesen.
SO NUN ZUM PROBLEM :
Aufgrund dessen das es sich hierbei um eine Stoßstange handelt muss der Verkäufer nun feststellen das es teurer und komplizierter wird sie zu verschicken als gedacht und er nach Abzug der Versandkosten knapp 30 € über hat. Nun will er mir mein Geld zurück schicken allerdings möchte ich eigentlich die Stoßstange haben denn er hätte sich doch vorher über die Kosten informieren müssen oder? Desweiteren habe ich bereits zusatzteile wie Nebelscheinwerferblenden etc. Dafür gekauft. Und somit wäre es ärgerlich wenn sie jetzt nicht hier ankommt.
ICH HABE SÄMTLICHE SCHRIFTVERKEHRE WIE DIE BANKVERBINDUNG, BESTÄTIGUNG ÜBER DEN ERHALT DES GELDES, EINDEUTIGE AUSSAGEN ÜBER DEN ZUSTAND DER VON MIR GEKAUFTEN STOẞSTANGE.
Das ganze ist jetzt 2 Wochen her und ich werde zu 99% Montag meinen Anwalt aufsuchen.
LG
9 Antworten
Du schreibst was von man braucht keinen Rechtsanwalt, dann wieder der Rechtsanwalt wird .Sicherlich gibt es Gesetze und man kann versuchen diese Gesetze durchzusetzen.Ich kenne mich damit aus.
Nur das leben hält sich nur an die Nanturgesetze von Ursache und Wirkung
Es ist so daß immer die Höheren Gesetze wirken.
Das bedeutet was im Gesetzbuch steht und was nachher passiert sind
2erlei Dinge und das mit dem Unfall der Stossstange war nur als ein Beispiel genannt was passieren könnte.
Ich werde hier im Forum ja keine Tips für Verkäufer geben wie sie sich rauswinden können.
Wenn Du glaubst daß ich mich nicht auskenne weil ich nicht auf Paragraphen rumreite wie Du dann hast Du Dich geirrt.
Ich habe in der Praxis im leben gelernt und das leben ist eben nicht so daß immer der Recht bekommt der Recht hat, sondern wie schon beschrieben
Du hast vollkommen Recht. Nachdem der Kaufvertrag zustande gekommen ist, kann der Verkäufer diesen nicht nachträglich und einseitig ändern, bzw. auflösen.
Mit dem Anwalt solltest du allerdings noch ein paar Tage warten.
Der Grund:
Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind vielseitig.
Wenn der Verkäufer dir den Betrag erstattet, berührt das deine Rechte auf Lieferung oder Schadenersatz überhaupt nicht!
Das Gleiche gilt zum Beispiel auch für den Fall, dass der Verkäufer behauptet, den Artikel nicht mehr liefern zu können.
WICHTIG ZU WISSEN !!
In Anbetracht der weitgehenden Rechte des Käufers gegen den Verkäufer, sieht der Gesetzgeber vor, dem Schuldner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
Klartext:
Du musst dem Verkäufer zunächst eine Frist setzen. Hierduch soll der Verkäufer praktisch eine letzte Chance erhalten, den Kaufvertrag doch noch erfüllen zu können.
Eine Frist von 10 Tagen wäre hier ausreichend und wird von den Gerichten als angemessen anerkannt.
Gut zu wissen:
Nachdem diese Frist fruchtlos verlaufen ist, befindet sich der Verkäufer in Verzug.
Ab jetzt hast du auch das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen und die Kosten dem Verkäufer als sog. Vollzugsschaden in Rechnung zu stellen.
Hast du vor Ablauf der Frist zur Nacherfüllung einen Anwalt in Anspruch, genommen, bezahlst du diesen selber.
Du hast ebenfalls das Recht, dir die Stoßstange bei einem anderen Händler zu kaufen.
Solltest du nun mehr bezahlen müssen, ist der Verkäufer verpflichtet die Mehrkosten zu bezahlen.
Die Erstattung des Kaufpreises durch den Verkäufer, hat in Bezug auf die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag gem. § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) keinen Einfluss.
WICHTIG ZU WISSEN:
Wird dem Verkäufer das Recht auf Nacherüllung verwehrt, verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.
Das gilt sowohl für die Lieferung, als auch für die Erstattung des Kaufpreises.
Fazit:
Seine umfangreichen Rechte in Anspruch nehmen und durchsetzen zu können ist nicht kompliziert.
Man muss eben nur eine bestimmte vom Gesetzgeber vorgeschriebene Reihenfolge beachten.
Im Folgenden siehst du eine Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein entsprechender Anspruch entsteht.
- Kaufvertrag
- Sachmangel/Lieferverzug
- Nacherfüllung
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Schadenersatz
Fazit:
Um einen Anspruch auf Schadenersatz zu haben, müssen die Voraussetzungen:
- Rücktritt
- Nacherfüllung (Frist)
- Lieferverzug
- Kaufvertrag
erfüllt worden sein.
Klartext:
- Die Grundvoraussetzung für jede Anspruchsgrundlage ist also ein rechtskräftiger Kaufvertrag.
- Die Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag ist immer, dass die Frist zur Nacherfüllug negativ verlaufen ist.
Tipp:
Die Rechtsprechung beim Kaufvertrag ist deutlich und unmissverständlich.
Das Internet ist voll mit Urteilen, in denen dem Käufer z.B. 5.000,- EUR, nbst. Zinsen an Schadenersatz zugesprochen wurden, weil der Verkäufer eine eBay-Auktion abgebrochen hat, nach dem der Bieter 1,- EUR geboten hat und so ein Kaufvertrag zustande kam.
In einer anderen Sache wurde dem Bieter 60.000,- EUR Schadenersatz zugesprochen, obwohl sein Gebot unter 200,- EUR lag.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass 30,- EUR Versandkosten, die aufgrund eines Fehlers des Verkäufers entstehen, keinesfalls rechtfertigen, sich nicht mehr an den Vertrag halten zu müssen.
Mein Tipp:
Du solltest dir die Anzeige ausdrucken und den Chatverlauf außerhalb von eBay Kleinanzeigen speichern.
Wurde die Anzeige gelöscht, hat eBay Kleinanzeigen keine Möglichkeit mehr, die Anzeige wiederherstellen zu können.
Noch FRagen - Einfach fragen!
Lieber Michael,
Arroganz muss man sich leisten können!
Wenn du dir schon anmaßt, Die Meinungen anderer als zu lang, zu geschwollen und zum größten Teil überflüssig kritisierst, erwarte ich von dir, dass du deine Vorwürfe auch begründest!
FAKT IST:
Zwischen Käufer und Verkäufer ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zu zustanden gekommen!
§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
FAKT IST:
Der Verkäufer hat einen Kaufpreis auf Verhandlungsbasis angegeben.
Der Käufer hat dem Verkäufer ein Gegenangebot gemacht.
Damit war der Verkäufer jedoch nicht einverstanden und hat seinerseits, erneut ein Preisangebot inkl. Versandkosten aufgerufen.
Dieses Angebot hat der Käufer angenommen.
FAKT IST:
Aufgrund dessen das es sich hierbei um eine Stoßstange handelt muss der Verkäufer nun feststellen das es teurer und komplizierter wird sie zu verschicken als gedacht und er nach Abzug der Versandkosten knapp 30 € über hat.
FAKT IST:
Der Verkäufer hat nach Vertragsschluss festgestellt, dass wenn er den Vertrag erfüllt, sein Gewinn an diesem Geschäft niedriger als erhofft ausfällt.
FAZIT:
Das eine nicht erfüllte Gewinnerwartung den Verkäufer nicht von seinen vertragstypischen Pflichten entbindet, sollte auch dir einleuchten.
Und selbstverständlich kann sich der Verkäufer auch nicht auf einen Irrtum, im Sinne von § 119 BGB berufen.
ZU DEINEM LINK:
Dein Beispiel hat nicht das Geringste mit dem Sachverhalt dieser Frage zu tun.
Es geht in deinem Beispiel um einen Verkäufer, der auf eBay einen hochwertigen Koffer verkaufen wollte.
Anstatt, wie geplant 1,- EUR als Startpreis für eine Auktion anzugeben, hat er versehentlich 1,- EUR als Festpreis und "Sofort kaufen" eingetippt.
Der Verkäufer hat seinen Fehler unverzüglich bemerkt, doch bevor er diesen korrigieren konnte, hat ein eBay-Käufer den Koffer für 1,- EUR gekauft.
Nachdem sich der Verkäufer weigerte den Koffer für einen Euro abzugeben, ist der Käufer vom Vertrag zurückgetreten und hat auf Schadenersatz in Höhe von 700,- EUR geklagt.
Die Klage wurde abgewiesen, nachdem sich die Richter, sowohl die eBay-Seiten angesehen und zu der Erkenntnis kamen, dass es sich durchaus um eine Verwechslung handeln könne und ein Irrtum deshalb zulässig ist.
Das Gericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Verkäufer seinen hochwertigen Koffer tatsächlich für 1,- EUR verkaufen wollte. Nach Abzug der eBay-Gebühr blieben dem Verkäufer noch 90 Cent.
Hier handelt es sich aber um etwas ganz anderes. Der Verkäufer hat einen Preis genannt, seine Bankdaten zur Überweisung angegeben und den Kaufpreis erhalten.
Erst jetzt, als er den Artikel verschicken wollte, musste er feststellen, dass der Versand wesentlich mehr kostet, als vermutet.
Der Verkäufer hätte sich denken können, dass eine KFZ-Stoßstange nicht als Päckchen versendet werden kann.
Das Fazit und der einzig richtige Tipp wäre gewesen:
Nicht aufs Recht pochen, sondern einem anderen Menschen auch mal einen Irrtum zuzugestehen und fair zu handeln!
NACHGEFRAGT:
Warum kommst du nicht für den Schaden auf?
FAKT IST:
Die Bequemlichkeit des Verkäufers sich nicht informiert zu haben, hat niemand zu verantworten aus der Verkäufer selbst!
Der Verkäufer hatte auch sagen können: Kaufpreis zzgl Versandkosten.
Außerdem macht der Verkäufer auch keinen Irrtum im Bezug auf Versandkostenberechnung geltend.
Der Verkäufer bezieht sich ausschließlich auf seinen Gewinn.
Der Verkäufer hat auch nicht versucht, sich mit dem Käufer zu einigen. Vielleicht hätte der noch freiwillig etwas drauf gelegt.
Nein - der Verkäufer regelt das auf seine Weise.
Wenn ich nicht den erhofften Gewinn erzielen, ist der Kaufvertrag eben Schnee von gestern!
So viel zur Fairness!
FAZIT:
Wenn du Fragen hast - beantworte ich dir diese sehr gerne!
Falls nicht - auch gut!
Wenn du haltlose Behauptungen aufstellst, begründe deine Vorwürfe - oder lass es bitte in Zukunft sein.
Vielen Dank
Komm, lass es sein. Für solche Spielchen habe ich keine Zeit!!
Nein, kann er nicht. Gültiger Vertrag.
Er muss vorher sich über alles informieren und nicht später. Vermutlich hat er einen anderen Käufer gefunden der mehr bezahlt.
Setz Ihm eine Lieferfrist, ansonsten Anwalt einschalten und ihn im Schreiben darüber informiert. Sofern du auf den Kauf pochst.
Nein, das kann er nicht, du kannst auf Erfüllung bestehen.
Wenn er vor Gericht glaubhaft machen kann, dass er sich über die Versandkosten in einem Irrtum befunden hat, kann er ggf. erhöhte Versandkosten verlangen, aber liefern muß er. Da beißt die Maus keinen Faden ab.
Trotzdem bringt dir ein Rechtsstreit nicht zwingend die Stoßstange. Biete ihm eine Beteiligung an den Versandkosten an, z.B die Hälfte der Differenz zu den ursprünglich gedachten Kosten, das wär fair, er verdient ein bisschen mehr und du bekommst was du willst. D.h. ihr teil euch seinen "Irrtum", weil irren menschlich ist und weil man bei allen Geschäften immer auch menschlich bleiben muß, so als Mensch..
da hätte sich der Verkäufer VORHER Gedanken machen müssen und korrekte Preise angeben können. So ist ein rechtsverbindlicher KV entstanden. Den muss er erfüllen.
Noch Fragen?
Tausende zu diesem ellenlangen, geschwollenen und zum größten Teil überflüssigen Text - das würde aber zu weit führen.
Gewährleistung?
Bei einem noch nicht mal versendeten Artikel?
Und wenn der Verkäufer nicht auch hierbei einen Fehler gemacht hat, dann ist die Gewährleistung nicht "vielseitig". Dann hat der Käufer überhaupt keine.
Urteile?
Findet man bei wirklichem Versehen oder Irrtum genau andersherum.
https://rechtsanwalt-stefan.de/e-commerce-m-commerce/irrtum-beim-erstellen-eines-angebots-auf-ebay
Das Fazit und der einzig richtige Tipp wäre gewesen:
Nicht aufs Recht pochen, sondern einem anderen Menschen auch mal einen Irrtum zuzugestehen und fair zu handeln!
Gruß Michael