Kann die Kfz-Versicherung (SF-Klasse) auch bei Tod Versicherungsnehmers aktiviert werden?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

.... ein geschlossener Vetrag kann nach Tod nur innerhalb von 12 Monaten übertragen werden auf den Partner oder ein Kind, so mein Versicherungsfuzzi. Das Enkelkind kann deshalb sowieso nicht übernehmen. Er wird versicherungstechnischer Anfänger und möge prüfen die Eltern Kind Regelung mit SF 1/2 und 75% Beitrag bei HUK Coburg. Viel Glück.

perozie 
Fragesteller
 28.04.2014, 13:00

Vielen Dank für die vieln Antworten.

Die Versicherung würde offiziel auf den Sohn des Verstorbenen laufen.

schleudermaxe  28.04.2014, 14:51
@perozie

....aber der Vertrag ist doch lange abgerechnet und damit aus der Übertragungsfrist von 12 Monaten raus, oder?

Und was will dein Sohn da über nehmen? Er kann nur Rabatte für den Zeitraum übernehmen, seitdem er den Führerschein besitzt. Bei 17 wäre das also maximal Führerschein bf17, damit kann er jetzt keine einzige Rabattstufe übernehmen, weil er noch kein einziges, komplettes Jahr den Schein besitzt.

Hat er den bf17 Schein, könnte er 1 Jahr nach Ausstellung (also irgendwann mit 18) eine Rabattstufe von Opas Vertrag übernehmen, der Rest von Opas Rabatt verfällt bei Übernahme einer Stufe.

Nach 7 Jahren Ruhezeit wird Opas Vertrag sowieso ganz gelöscht. Und je nach Versicherungsvertrag kann es sein, dass er je Ruhejahr auch wieder vom Versicherer schlechter gestuft wurde.

Schadenfreiheitsklasse übertragen

Prinzipiell ist es möglich, dass man eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse, Prozente) auf eine Person übertragen kann. Grundsätzlich ist die SF-Klasse nicht fahrzeug- sondern personengebunden, weshalb die Übertragung von Person A auf Person B möglich ist. Allerdings gibt es dabei auch eine ganze Reihe von Dingen zu beachten und auch nicht jede Versicherungsgesellschaft spielt mit. Folgende Aspekte sollten Sie berücksichtigen:

Prinzipiell muss die Person, die die Schadenfreiheitsklasse zu sich übertragen haben möchte, auch darlegen können, dass sie das Fahrzeug überwiegend bzw. regelmäßig genutzt hat. Hier spielt hinein, dass nur maximal die schadenfreie Zeit übertragen werden kann, die der "Empfänger" hätte auch selbst erfahren können. Oftmals ist also eine 1:1 Rabattübertragung gar nicht möglich! Hat der "Überträger" beispielsweise die SF-Klasse 15 (entspricht 15 unfallfrei gefahrenen Jahren) und der "Empfänger" seit 7 Jahren den Führerschein, dann kann auch nur maximal die SF-Klasse 7 an ihn übertragen werden. Eine übermäßige Vorteilnahme für Führerscheinneulinge und Fahranfänger wird damit unterbunden. Alles andere wäre auch nicht Sinn der Sache.

Ebenso spannend ist die Frage, inwiefern es die Versicherungsgesellschaft zulässt, auf wen überhaupt die Schadenfreiheitsklasse übertragen werden kann. Üblich ist es, dass nur bei Verwandten ersten Grades die Übertragung möglich ist (Eltern-Kinder), zwischen Ehegatten bzw. in einer Gemeinschaft lebende Lebenspartner, zwischen Geschwistern und Schwiegereltern. Auch ist es möglich, die SF-Klasse des Firmenwagens "mitzunehmen". Dabei überträgt also eine juristische Person (die Firma bzw. der Arbeitgeber) die schadenfreien Jahre auf eine nichtjuristische Person. Möglich ist also auch die Übertragung bei Nicht-Verwandten.

Derjenige, der die schadenfreien Jahre überträgt, tritt mit der Übertragung seinen eigenen Anspruch auf die Schadenfreiheitsklasse ab. Sollte er danach wieder ein Fahrzeug versichern wollen, so erfolgt die Einstufung seines Vertrags so, als ob er noch nie ein Auto versichert hatte (also ohne Anerkennung einer Vorversicherungszeit). Aber: Hat derjenige zwei Autos - einen Erstwagen und einen Zweitwagen - versichert, so bleibt die Schadenfreiheitsklasse des jeweils anderen Fahrzeugs unberührt: Überträgt er also die Schadenfreiheitsklasse seines Zweitwagens auf eine andere Person, so bleibt der Versicherungsvertrag für seinen Erstwagen davon unberührt.

Ein Knackpunkt kann auch der Alleinfahrerrabatt sein, insbesondere wenn man innerhalb der gleichen Versicherungsgesellschaft die SF-Klassen-Übertragung macht. Warum? Aufgrund des eingeengten Fahrerkreises hätte nie eine andere Person mit dem Auto fahren dürfen, was auch für den SF-Klassen-Empfänger gilt. Wenn er das Auto nie fahren durfte, wie soll er es dann regelmäßig genutzt haben? Ist die Übertragung auch möglich, wenn zugleich die Versicherung "gewechselt" wird?

Möglich ist, nicht nur versicherungsintern die SF-Klasse zu übertragen, sondern auch zeitgleich die Versicherung zu wechseln. Will also "Person A bei Versicherung A" die SF-Klasse zu "Person B bei Versicherung B" übertragen, dann ist das prinzipiell möglich. Was übertragen wird: Schadenfreiheitsklasse, Schadenfreiheitsrabatt oder Prozente?

Generell wichtig ist dabei zu wissen, dass nicht der Schadenfreiheitsrabatt oder die Prozente, sondern die Schadenfreiheitsklasse übertragen wird. Das einheitliche System gilt nur für die SF-Klassen, jede Versicherung kann einer bestimmten Klasse verschiedene Prozente zugrunde legen und dadurch variiert auch der Schadenfreiheitsrabatt. Welcher Kostenvorteil entsteht?

Damit Sie schon einmal kalkulieren können, um wieviel der Versicherungsbeitrag bei einer Schadenfreiheitsklassen-Übertragung günstiger wird, können Sie unseren Service für den Kfz-Versicherungsvergleich kostenlos nutzen. Natürlich sollten Sie sich auch mit der neuen Versicherung verständigen, inwiefern eine Rabattüberschreibung möglich ist.

Quelle: http://www.kfz-versicherungen.cc/ratgeber/schadenfreiheitsklasse-uebertragen.html

Ja, generell kann man die SF-Klassen auch bei Tod eines Versicherungsnehmers übernehmen.

Dabei gibt's aber ein paar Hürden: die erste ist die zeitliche Frist nach dem Todesfall. Bei einigen Versicherern gibt es da eine zeitliche Frist, bis wann so eine Übertragung nach einem Todesfall gemacht werden muss. Hinterher ist es dann nicht mehr möglich.

Die zweite Hürde ist, dass man jeweils nur soviel SF übernehmen kann, wie man auch selber erfahren hätte können. Jemand, der erst 5 Jahre den Führerschein hat, kann also maximal einen SF von 5 Jahren übernehmen. Auch wenn es eigentlich SF 20 wären.

Dein Sohn wird also gar nicht von der Übertragung profitieren. Wenn, dann müsstest du den SF übernehmen und in dem Vertrag dann deinen Sohn als Fahrer eintragen lassen.

Die dritte Hürde ist, dass in der Regel nur derjenige einen SF übernehmen kann, der auch das Fahrzeug, auf den der SF gelaufen ist, ständig gefahren hat. Hier muss dann auch der Übernehmer in dem Vertrag als Fahrer angegeben gewesen sein. Auch das dürfte auf deinen Sohn nicht zutreffen.

Fazit: du kannst den SF höchstwahrscheinlich übernehmen. Ob es sich rentiert müsst ihr selber nachrechnen, wenn schon Versicherungen für alle Fahrzeuge vorhanden sind. Kommt ein Fahrzeug nun neu hinzu, dann dürfte es sich immer rechnen, wenn du den SF übernimmst und dann deinen Sohn als Fahrer eintragen lässt.

Bei den meisten Kfz-Versicherern können Sie den Schadenfreiheitsrabatt einer berechtigten dritten Person (Eltern, Geschwister, Großeltern,...) nur innerhalb von 6, 12 oder 24 Monaten übernehmen, nachdem Sie das Fahrzeug zuletzt regelmäßig genutzt haben.

Sollte daher seit 5 Jahren kein Fahrzeug mehr bestanden haben, haben Sie dieses auch nicht fahren können. Daher ist dieser Schadenfreiheitsrabatt nicht mehr nutzbar.

Selbst wenn dieser Schadenfreiheitsrabatt noch irgendwie nutzbar wäre, dann könnten Sie diesen maximal auf sich selber übertragen, wenn Sie diesen auch selbst erfahren haben. Ihr Sohn kann max. einen Schadenfreiheitsrabatt übernemmen, welche die Dauer seines Führerscheinbesitzes wiederspiegelt (z.B. 2 Jahre Führerschein = max. SF02).

GoldKaufmann  23.04.2014, 12:27

Mir ist gerade noch eingefallen das die KRAVAG Versicherung (gehöhrt zur R+V Gruppe) früher bis zu 7 Jahre einen Schadenfreiheitsrabatt einer anderen Person angerechnet hat. Evtl. können Sie hier noch den Schadenfreiheitsrabatt Ihres Schwiegervaters übernehmen.

Am besten Sie sprechen mal mit einem fachkundigen Versicherungsmakler oder einem Vertreter der Kravag/R+V.