Ist Übergangsgeld vom Arbeitgeber steuerplichtig?
Ein Kollege fragt mich eben:
- Gibt es heute noch das Übergangsgeld? Eigentlich Abfindung genannt, welches zB bei Aufhebungsvertrag an einen MA überwiesen wird.
- Wenn es das Übergangsgeld noch gibt, ist dies noch immer steuerfrei?
- Wenn nicht steuerfrei, ist dann die aktuelle EK-Steuerklasse relevant?
Danke vorab für gute Antworten!
4 Antworten
Übergangsgeld hat nichts mit einer Abfindung zu tun. Als Übergangsgeld wird eine Entgeltersatzleistung der Sozialversicherungsträger bezeichnet, die Sozialversicherte während der Teilnahme an Maßnahmen zur
medizinischen Rehabilitation, oderFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erhalten können. Die Leistung beruht auf dem SGB IX und ist gem. § 3 EStG steuerfrei - siehe auch http://www.gesetze-ganz-einfach.de/steuerfreie-einnahmen-arbeitslosengeld/
Bei der ESt-Erklärung ist die Leistung mit anzugeben - unabhängig davon, dass der Sozialversicherungsträger den Leistungsbezug an das Finanzamt meldet - und wird dann bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Für die Festsetzung der ESt spielen die Steuerklassen keine Rolle. Die werden nur beim Vorwegabzug im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt.
Sehr gute und hilfreiche Antwort. Danke
Hallo,
Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine Abfindung zu, es sei denn, eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung sieht eine Abfindungszahlung ausdrücklich vor.
Fehlt es daran, kommt eine Abfindung nur bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot in den gesetzlichen Fällen des § 1a Kündigungsschutzgesetz in Betracht.
Nach § 1 a KSchG kann eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Abfindungsangebot erfolgen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html
Wenn zwischen dem AG und dem ausscheidenden AN ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, so kann aber auf der Grundlage der Vertragsfreiheit immer auch eine Regelung zur Abfindungszahlung in diesen Aufhebungsvertrag aufgenommen werden.
Die Abfindung wird nach dem Zuflussprinzip im Jahr der Auszahlung besteuert.
Kein Problem :)
Abfindungen unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer, d.h. der Lohnsteuer als einer besonderen Erhebungsform der Einkommensteuer.
Für die Berechnung und Abführung der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer ist der Arbeitgeber zuständig, d.h. er muss bei der Auszahlung der Abfindung eine (Lohn-)Abrechnung hierüber erteilen und dabei die einzubehaltende Lohnsteuer berechnen. Außerdem muss er die errechnete Steuer bei der Auszahlung einbehalten und an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen.
Welche gesetzlichen Regelungen sollen die Steuerprogression abmildern?hier weiterlesen:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Steuern.html
Den Begriff Übergangsgeld kenne ich überhaupt nicht. Abfindung ist ein Begriff, den es immer noch gibt und die Abfindung wird auch immer mal wieder bezahlt. Diese ist genauso steuerpflichtig, wie das andere Einkommen auch.
Den Begriff Übergangsgeld gab es tatsächlich in den 90er Jahren. Daher meine Frage. Ein guter Kollege denkt an seinen Austritt.
Wenn der Kollege selbst kündigen will, wird er kaum eine Abfindung erhalten. Diese wird normalerweise bei einem Aufhebungsvertrag, manchmal auch bei Kündigung von der Firma aus bezahlt.
Dann muss man auch noch aufpassen, je nachdem, was dieser Kollege anschließend machen will, dass er noch kranken- und rentenversichert ist.
Sehr ausführlich. Danke