Ist Übergangsgeld vom Arbeitgeber steuerplichtig?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Übergangsgeld hat nichts mit einer Abfindung zu tun. Als Übergangsgeld wird eine Entgeltersatzleistung der Sozialversicherungsträger bezeichnet, die Sozialversicherte während der Teilnahme an Maßnahmen zur

medizinischen Rehabilitation, oderFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erhalten können. Die Leistung beruht auf dem SGB IX und ist gem. § 3 EStG steuerfrei - siehe auch http://www.gesetze-ganz-einfach.de/steuerfreie-einnahmen-arbeitslosengeld/

Bei der ESt-Erklärung ist die Leistung mit anzugeben - unabhängig davon, dass der Sozialversicherungsträger den Leistungsbezug an das Finanzamt meldet - und wird dann bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Für die Festsetzung der ESt spielen die Steuerklassen keine Rolle. Die werden nur beim Vorwegabzug im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt.

barbaras7824 
Fragesteller
 07.06.2015, 11:17

Sehr gute und hilfreiche Antwort. Danke

Hallo,

Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine Abfindung zu, es sei denn, eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung sieht eine Abfindungszahlung ausdrücklich vor. 
Fehlt es daran, kommt eine Abfindung nur bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot in den gesetzlichen Fällen des § 1a Kündigungsschutzgesetz in Betracht. 
Nach § 1 a KSchG kann eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Abfindungsangebot erfolgen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html
Wenn zwischen dem AG und dem ausscheidenden AN ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, so kann aber auf der Grundlage der Vertragsfreiheit immer auch eine Regelung zur Abfindungszahlung in diesen Aufhebungsvertrag aufgenommen werden. 
Die Abfindung wird nach dem Zuflussprinzip im Jahr der Auszahlung besteuert.

barbaras7824 
Fragesteller
 06.06.2015, 13:37

Sehr ausführlich. Danke

Un­ter­lie­gen Ab­fin­dun­gen der Lohn­steu­er?

Ab­fin­dun­gen un­ter­lie­gen grundsätz­lich in vol­lem Um­fang der Ein­kom­men­steu­er, d.h. der Lohn­steu­er als ei­ner be­son­de­ren Er­he­bungs­form der Ein­kom­men­steu­er.

Für die Be­rech­nung und Abführung der auf die Ab­fin­dung ent­fal­len­den Lohn­steu­er ist der Ar­beit­ge­ber zuständig, d.h. er muss bei der Aus­zah­lung der Ab­fin­dung ei­ne (Lohn-)Ab­rech­nung hierüber er­tei­len und da­bei die ein­zu­be­hal­ten­de Lohn­steu­er be­rech­nen. Außer­dem muss er die er­rech­ne­te Steu­er bei der Aus­zah­lung ein­be­hal­ten und an das für den Be­trieb zuständi­ge Fi­nanz­amt abführen.

Wel­che ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen sol­len die Steu­er­pro­gres­si­on ab­mil­dern?

hier weiterlesen:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Steuern.html

Den Begriff Übergangsgeld kenne ich überhaupt nicht. Abfindung ist ein Begriff, den es immer noch gibt und die Abfindung wird auch immer mal wieder bezahlt. Diese ist genauso steuerpflichtig, wie das andere Einkommen auch.

barbaras7824 
Fragesteller
 06.06.2015, 13:17

Den Begriff Übergangsgeld gab es tatsächlich in den 90er Jahren. Daher meine Frage. Ein guter Kollege denkt an seinen Austritt.

Allexandra0809  06.06.2015, 13:27
@barbaras7824

Wenn der Kollege selbst kündigen will, wird er kaum eine Abfindung erhalten. Diese wird normalerweise bei einem Aufhebungsvertrag, manchmal auch bei Kündigung von der Firma aus bezahlt.

Dann muss man auch noch aufpassen, je nachdem, was dieser Kollege anschließend machen will, dass er noch kranken- und rentenversichert ist.