Ist man als Verkäufer im Einzelhandel verpflichtet Differenzen der Kasse auszugleichen?

8 Antworten

Der Verkäufer muss nicht für die Differenz aufkommen, dafür gibt es eine Versicherung. Es darf aber auch keine elend hohe Differenz vorkommen, da gibt es dann Untersuchungen durch die Geschäftsführung, und öfter sollte das nicht vorkommen, weil das Konsequenzen nach sich zieht (Kündigung z.B.).

wie lautet die Versicherung deiner Meinung nach?

@fraggle16

Keine Ahnung, hat mir nur mal ein Geschäftsmann gesagt. Da ich noch nie im Verkauf tätig war, habe ich nicht nachgefragt.

ich hatte bis auf einmal immer Chefs, die dadrauf verzichtet haben, das ich, wenn mal etwas Geld in der Kasse fehlte, es reinlegen musste. Mir ist es zum Glück erst einmal passiert, dass 10 € fehlten, die habe ich reingelegt, weil ich das so wollte. Finde es auch als Selbstschutz gut, dass hat man dann immer im Kopf und passt noch besser auf. Ich habe das dann als "Lehrgeld" abgehakt, dass bleibt hängen :-)

Wenn es dann mal Centbeträge waren, die sind dann vom Chef geduldet worden. Man wächst ja auch mit seinen Aufgaben, jetzt habe ich 2 verschiedene Kassen zum Feierabend abzurechnen, in den 5 Jahren, die ich da arbeite, hat nur einmal ein kleiner Betrag gefehlt, den ich nicht ersetzen musste.

Es gibt leider auch Kunden, die Stresssituationen ausnutzen und schon hat man einen Minusbetrag aber auch Kunden, die lieb sind und sich melden, wenn man sich im Wechselgeld ausversehen vertan hat.
Heute zeigen die Kassen ja das Wechselgeld an, man muss es nur richtig rauszählen....auch hier kann man sich vertun. Ich persönlich zähle es am liebsten "zu Fuss" raus, so wie ich es früher mal gelernt habe und vor allem zähle ich das dem Kunden vor, dient auch zur Selbstkontrolle und Kunde kann später nicht reklamieren.

Alles Tricks, die sich schon bewahrheitet haben.

Toi, Toi, Toi

Kassendifferenzen sind arbeitsrechtlich genauso zu behandeln, wie andere Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zufügt.

Siehe hier aus: http://www.internetratgeber-recht.de

Haftung der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht Das Bundesarbeitsgericht hat - soweit es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt - Grundsätze zur Haftung der Arbeitnehmers aufgestellt, die die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln nur abgestuft zur Anwendung kommen lassen.

  1. Differenzierung nach Schwere der Schuld

Maßstab für die Haftung ist die Schwere des Verschuldens. Insoweit differenziert das Bundesarbeitsgericht wie folgt:

a) Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt (z.B. willkürliche Beschädigung einer Maschine), so muss er den Schaden des Arbeitgebers voll ersetzen.

b) Trifft den Arbeitnehmer eine schwere Schuld (das Bundesarbeitsgericht setzt dies gleich mit "grober" Fahrlässigkeit) an der Herbeiführung des Schadens, muss er ebenfalls grundsätzlich den vollen Schaden bezahlen. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn dies nach den Umständen grob unbillig wäre. Entgegen § 276 BGB kann eine grobe Fahrlässigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine "subjektiv schlechthin unentschuldbare" Pflichtverletzung begangen hat. Nur in diesem Fall kann dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG ein schwerer persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden.

c) Hat eine mittlere (normale) Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers den Schaden verursacht, so wird der Schaden nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Hierbei müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

d) Hat der Arbeitnehmer den Schaden nur leicht fahrlässig ("leichte" und "leichteste" Fahrlässigkeit = geringe Schuld) herbeigeführt, so ist er dem Arbeitgeber überhaupt nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

  1. Vom Zivilrecht des BGB abweichend müssen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf die Beeinträchtigung des Rechtsgutes als solche beziehen. Beispiel: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit werden nicht allein deshalb bejaht, weil der Arbeitnehmer sich über Weisungen des Arbeitgebers hinwegsetzt.

  2. Ebenfalls abweichend von den Haftungsregelungen des BGB, muss der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen.

  3. Die Gerichte müssen ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers von Amts wegen berücksichtigen. Trifft den Arbeitgeber eine Mitschuld, wirkt sie sich auch dann haftungsmindernd aus, wenn der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.

  4. Hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einer dritten Person einen Schaden zugefügt, so haftet er zwar dem/den Dritten gegenüber auf den vollen Schaden. Er hat jedoch gegen den Arbeitgeber einen sog. Freistellungsanspruch, soweit er nach den genannten Grundsätzen nicht oder nicht in vollem Umfang haftet. Das heißt, er kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Schaden in Höhe seiner Haftungsquote gegenüber dem Dritten begleicht. Geht der Arbeitgeber allerdings in Konkurs und kann deshalb an den Dritten nichts leisten, haftet der Arbeitnehmer auf den vollen Schaden.

Also, wenn der Arbeitnehmer dafür verantwortlich gemacht werden soll, muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass einzig und allein der eine, beschuldigte Kassierer Zugang zu der Kasse hatte. Das Geld in der Kasse gehört nämlich lt. zig Urteilen unterschiedlichster Arbeitsgerichte zu den dem Arbeitnehmer überlassenen Sachen zur Leistung seiner Arbeit. Er ist also Besitzdiener, nicht Besitzer der Sache (des Geldes in der Kasse) und damit zur vollständigen Herausgabe verpflichtet. Er haftet also tatsächlich als Arbeitnehmer für die Richtigkeit der Kasse und muss Differenzen aus der eigenen Tasche bezahlen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber dafür sorgt, dass wirklich NUR dieser Arbeitnehmer Zugang zur Kasse hat und niemand sonst. (Schlüssel, Codes, Austausch der Geldkassette, wenn der Kassierer getauscht wird, so dass jeder Kassierer Besitzdiener einer für ihn bestimmten Kassette ist, etc.)

Das ist eine Frage des jeweiligen Arbeitsvertrages, aber durchaus üblich, soweit ein gewisser Rahmen nicht überschritten wird. Oft wird eine Prämie gezahlt, aus der und bis zu deren Höhe Kassenfehlbestände auszugleichen sind.

Es ist von einer Supermarkt- Kette zumindest aus der Vergangenheit bekannt, das es keinen Diebstahl, Kein Manko in der Kasse, keine überfällige Ware gab !

Die Firma hatte eine Prämie ausgesetzt, von der die vorgenannten Fälle bezahlt werden sollten ! Also was machten die Kassiererinnen ?

Sie tippten soviel in die Kassen, meist Pfennigbeträge bis Ihre Prämie gesichert war !

Wie das mit den heutigen Scanner-Kassen geht weis ich nicht, vielleicht mehrfach drüber ziehen ?

Ich weis das von einer Langjährigen Kassiererin des Unternehmens !