Ist die Halbschwester erbberechtigt?

5 Antworten

Halbgeschwister haben, wenn der Erblasser und die Mutter der Halbschwester verheiratet sin dasselbe Recht auf einen Pflichtteil wie leibliche Kinder. Also mindestens wenn nur zwei Kinder da sind auf 50%.

Der Erblasser ist derjenige, der demnächst ein Testament verfasst. Er hat nur eine Halbschwester und sonst nur cousins, nichte, neffe. Hat nun die Halbschwester vom Erblasser einen Anspruch auf Pflichtteil oder kann der Erblasser mit dem kompletten Hab & Gut tun was er möchte?

@maecki123

Hättest du die Frage gleich so gestellt, wären dir viele falsche Antworten und mir ein derart umfassender Kommentar erspart geblieben :-(

Es gilt mein Schlußsatz: "Ohne oder mit unwirksamem Testament verstorben, bekäme die Halbschwester alles - mit anderslautendem Testament oder Erbvertrag nichts." Rechtsgrund: Pflichtteilsberechtigte, § 2303 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html

G imager761

Ich unterstelle bei meinem Kommentar an, es geht hier um eine mögliche Erbenstellung der Halbschwester zu der Person als Erblasser, auf den die geschilderten Verwandschaftsverhältnisse zutreffen und das deutsches Erbrecht Anwendung findet.

Dann wird leider in den bisherigen Antworten offenbar Erbrecht und Pflichttteilsrecht ebenso verwechselt wie gesetzliche Erbfolge und testamentarische Erbeinsetzung :-(

Grds. gilt: Vermögen werden nach Blutslinien in der Reihenfolge der Erbordnungen vererbt.

Der Reihe nach:

Grds. kann ein Erblasser immer mit gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) über sein Vermögen frei verfügen und jede rechtsfähige Person als Erben oder im Falle deren Vorversterbens durch eingesetzte Ersatzerben bestimmen oder eben von der Erbfolge ausschließen.

Auch kann er willkürlich Nachlasswerte beliebig vermachen oder verschenken, lebzeitig wie auf den Todesfall.

Unterstellt, der Erblasser verstürbe wie geschildert kinderlos, verwaist und zudem unverheiratet bzw. unverpartnert oder in Scheidung nach Antrag lebend oder verwitwet, wären nach der gesetzlichen Erbfolge seine Geschwister und dann deren Nachkommen erbberechtigt - auf deren Nachkommenschaft als Tochter des Vaters oder der Mutter (Halbschwester) statt der Eltern (Schwester) des Erblassers kommt es nicht an.

Bei einer Stiefschwester, also ein weder vom Vaters noch der Mutter des Erblassers abstammenden Nachkömmling gälte dies nur, wenn sie von einem seiner Elternteile als Tochter anerkannt oder adoptiert wäre.

Ein Pflichttelsrecht hingegen wäre nicht beanspruchbar, würde die Schwester von der Erbfolge ausgeschlossen: Dies wäre gem. § 2303 BGB nur von den Kindern, Ehepartnern oder Eltern des Erblassers bzw. seinem Lebenspartner (§ 10 (6) LPartG) beanspruchbar.

Ein ihr im Wege des Vorausvernächnisses oder Schenkung zugewendeter Wert wäre allerdings ebenso wie ein Vertrag zugunsten Dritter (Lebensversicherung mit Bezugsrecht) außerhalb des Nachlasses jederzeit beanspruchbar.

Demnach gilt: Ohne oder mit unwirksamem Testament verstorben, bekäme die Halbschwester alles - mit anderslautendem Testament oder Erbvertrag nichts.

G imager761

NEIN.

Pflichtteilsberechtigt sind dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und mit Wirkung zum 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/pflichtteil_01.html

Danke, der Meinung war ich auch.

@maecki123

Ich hoffe, nun nicht mehr :-O

Ist die Halbschwester erbberechtigt?

Wenn der Erblasser keine lebenden Abkömmlinge und der Elternteil über den sie mit den Erben verwand ist ebenfalls verstorben ist, dann sie sie gesetzlicher Erbe 2. Ordnung.

Dies gilt natürlich nur soweit es keine Verfügung von Todes wegen, z.B. ein Testament, des Erblassers gibt, die andere Erben einsetzt.

Halbschwester Anspruch auf einen Pflichtteil?

Nein. Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur die Eltern und die Abkömmlinge des Erblassers, soweit sie gesetzliche Erben sind.

Oder kann der Erblasser frei über das gesamte Vermögen entscheiden?

Der Erblasser kann in aller Regel frei über sein Vermögen entscheiden. Das gilt auch dann, wenn es pflichtteilsberechtigte Erben gäbe. Der Anspruch auf einen etwaigen Pflichtteil entsteht ja erst mit dem Tod des Erblassers.

Der Pflichtteil wäre, wenn übrigens immer ein Anspruch in Geld gegen die Erben. Ein Pflichtteilberechtigter hat also keinen Anspruch auf das Erbe an sich, sondern nur auf eine finanzielle "Entschädigung".

Die Fragen sind ganz einfach zu beantworten:

  1. Die Halbschwester hat - wie auch eine "Ganzschwester" - keinen Pflichtteilsanspruch beim Tode des Halb- oder Ganzbruders. Allerdings würde sie beim Fehlen jeglicher anderer Verwandten den Halbbruder beerben, wenn dieser keine anderweitige testamentarische Verfügung trifft.

2.Der "Halbbruder" ist völlig frei in der Wahl seiner testamentarischen Erben. Eine Einschränkung bilden nur Pflichtteilsansprüche, die aber hier nicht in Betracht
kommen.