Ist das Notwehr? GEZ
Ich habe mich gestern Abend mit einem Freund unterhalten und mich interessiert ob sein Verhalten Notwehr war oder nicht. Es liegt schon einige Jahre zurück, da war der Kollege Wohnheimsprecher in einem Studentenwohnheim. Irgendwie ist ein GEZ Mann ins Heim reingekommen und hat auf eigene Faust sämtliche Zimmer nach Rundfunkgeräten durchsucht. Er wurde entdeckt und von dem Kollegen gestellt. Der Kollege hat ihm zuerst sämtliche Notizen aus der Hand gerissen und ihn dann des Hauses verwiesen. Der GEZ Mann wollte aber ohne die Unterlagen nicht gehen. Der Kollege hat ihn drei mal vorgewarnt dass er gleich Gewalt anwendet und so das Hausrecht ausübt. Als der GEZ Mann dann auf ihn zugegangen ist, hat er ihm mit voller Wucht ein Backblech ins Gesicht gezimmert (das war in der Küche). Der GEZ Typ ist weg, es gab aber keine Anzeige oder so.
Mich würde interessieren ob er das durfte, also Unterlagen wegnehmen und nach dreimaliger Vorwarnung dem GEZ Mann das Backblech ins Gesicht dreschen.
5 Antworten
Ich würde sagen, dass hier der Notwehrexzess geprüft werden würde.
Wahrscheinlich ist dieser zu verneinen, da ich nicht glaube, dass sein Freund verwirrt oder erschrocken war oder Angst hatte. Er hat ja noch mit dem Typen "diskutiert".
Insofern hat dein Freund bzgl. der Backblechattacke schon einmal ein Problem gehabt, weil sie unverhältnismäßig zur Bedrohungssituation war.
Was den Besitz des GEZ-Mannes angeht (die Notizen), hat sich dein Freund auch nicht korrekt verhalten. Wenn man es genau nimmt, ist das ein Raub, den er begangen hat. Zudem ist der Verbleib des GEZ-Mannes in der Wohnung wahrscheinlich dem Entreißen der Notizen geschuldet. Vielleicht wäre er ja sofort gegangen, wenn das mit den Notizen nicht gewesen wäre...
Im Zuge einer Rechtsgüterabwägung würde ich sagen, hat dein Freund Glück gehabt, dass es keine Anzeige gab.
Unabhängig davon bliebe natürlich der Hausfriedensbruch bestehen, den er hätte anzeigen können.
Abgesehen davon ,dass er ein Backblech ins Gesicht bekommen hat, die Geschichte hört sich unvollständig an.. Es gab keinen Gez Mann, es waren höchstens die Beaufragten der jeweiligen Landesrundfunkanstalten.. Sowas dürfen?? ich denke die feinste Art war das nicht gerade..
also der GEZ-mitarbeiter hat hausfriedensbruch begangen und dagegen darf man sich natürlich zur wehr setzen, was dann auch als notwehr gilt. wie ein gericht jetzt die "beschlagnahme" der notizen werten würde, ist schwer zu sagen.
und du beleidigst hier ohne grund!
Da gehen einem wohl die Argumente aus. Den Kommentar hättest du dir sparen können. Die Kommentare und die Antwort von flirtheaven treffen zu!
ich glaube nicht, dass das unter nOtwehr fällt....
Das hat mit Notwehr überhaupt nichts zu tun! Dein Kollege kann froh sein, dass er keine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen hat.. Gleichzeitig darf der GEZ-Mann aber nicht einfach so ohne Erlaubnis in ein Haus (Hausfriedensbruch), das ist aber trotzdem kein Grund um Gewalt anzuwenden. Besser bei der Polizei anrufen und eine Anzeige machen, als sich nachher selbst wegen irgendwas verantworten zu müssen..
natürlich ist das notwehr. durch notwehr darf man sich auch gegen hausfriedensbruch wehren.
Das ist Unsinn. Notwehr gilt, wenn Leib und Leben in akuter Gefahr sind. Das war hier anscheinend nicht der fall.
Es muss aber auch verhältnismässig sein, sonst steht man vor Gericht ganz schlecht da und da kann man noch so viel von Notwehr erzählen, bringen wirds nicht viel...
Stimme der absolut zu!
nein, auch das rechtsgut der verletzlichkeit der wohnung darf man durch notwehrhandlung verteidigen. wenn du jemanden aufforderst dein haus bzw. grundstück zu verlassen und er dieser aufforderung nicht nachkommt, darfst du ihn mit gewalt entfernen.
das ist aber verhältnismässig.
Verhältnismässig wäre es zum Beispiel, wenn der Eindringling bewaffnet, aggressiv, unzurechnungsfähig oder sonst was wäre. Oder natürlich, wenn er die Leute dort angreift usw. Laut der Beschreibung war dies aber nicht der Fall, weshalb diese "Notwehr" auch nicht angebracht ist und man einfach die Polizei hätte rufen können..
ich würde sagen, du setzt dich mit dem thema nochmal auseinander und gibst dann erst eine antwort. notwehr ist in deutschland sehr viel weiter gefasst, als der laie annimmt. siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr#Deutschland
Naja, du solltest dich evt. nicht nur auf ein Gesetz beziehen, welches du von einer Seite wie Wikipedia hast. Das Rechtssystem ist viel komplexer und bei einer Verhandlung kommen da noch einige andere Gesetzesartikel zur Anwendung..
Am besten lässt du die Finger von der Tastatur, weil da sowieso nur sch..... bei rauskommt. Das ist ja fürchterlich
ich habe wikipedia angeführt, da die erklärung dort recht gut ist. wenn du meinst, dass die dortige erklärung falsch ist, kannst du sie ja ändern und schauen, was passiert.
nur weil du keine ahnung von jra hast, musst du nicht beleidigend werden.
du hast die Ahnung ja? Ich glaube da kenne ich mich doch ein wenig besser aus was man darf und was nicht. Wenn jemand bei mir im Haus steht und sagt er geht nicht, dann haue ich ihm nicht mit nem Backblech in die Fr**se und nehme ihm Dokumente ab. Wenn du glaubst das das Verhältnismässig ist und du das als Notwehr deklarieren kannst dann glaubst du auch das Zitronenfalter Zitronen falten
Die Erklärung ist ja gut, aber du musst bedenken, dass bei einer richtigen Verhandlung nicht nur dieser eine Gesetzesartikel zur Anwendung kommt, sondern noch einige andere mehr, die aber in diesem Fall die Notwehr wieder "aufheben" würden.. So ist es nun mal, wenn du das nicht glaubst, kannst du dich ja mal an jemanden wenden, der sich beruflich mit sowas beschäftigt...
bei mir handelt es sich nicht um glauben, sondern um wissen.
welcher paragraph (artikel gigt es nur im Grundgesetz) würde denn deiner meinug nach das notwehrrecht aushebeln?
Es geht hier um Verhältnismäßigkeit. Nur weil die Person zu Unrecht in der Wohnung ist darf man noch lange nicht mit einem Backblech ins Gesicht schlagen. Es muss das mildeste Mittel angewendet werden. Was wäre mit rausschieben gewesen? Oder rauszerren?
stimmt, aber nur, wenn man sich sicher sein kann, dass der GEZ-mitarbeiter körperlich unterlegen ist. wenn auch nur der subjektive eindruck besteht, er könne dem angegriffenen überlegen sein, ist auch der waffeneinsatz gerechtfertigt.
Körperlich unterlegen? Ja sicher doch. D.h. wenn eine Frau gekommen wäre hätte man das nicht gedurft? Deine Argumentation schwankt hier.
Hier geht es nicht um körperliche Überlegenheit oder Unterlegenheit. Der Mann hat keine Gewalt angedroht, also ist es egal, ob er körperlich überlegen gewesen wäre, hier wurde gleich zu drastischen Mittel gegriffen, ohne andere auszuprobieren. Also ist das nicht verhältnismäßig.
ob meine argumentaton schwankt ist nicht der punkt, da es nicht um meine persönliche meinung geht, sondern um die deutsche rechtsprechung. bei der notwehr muss man nichts ausprobieren, was dann dazu führen könnte, dass man selbst der unterlegene ist.
Nur schon zum Beispiel Strafgesetzbuch Paragraph 34: Ein Backblech ins Gesicht zu schlagen, weil ein GEZ-Mitarbeiter nicht sofort verschwinden will, ist kein angemessenes Mittel die "Gefahr" abzuwenden. Wäre das ein zwei Meter Mann mit 100kg gewesen und das "Opfer" ein kleine Frau, wäre es vielleicht noch verhältnismässig gewesen. Ein Student, der dem GEZ-Mitarbeiter nicht unterlegen ist, kann eine solche Gefahr auch anders abwenden.
Da gibt es noch unzählige andere Paragraphen, aber ich habe wegen dieser Situation wirklich nicht die Lust, jeden einzelnen rauszusuchen..
Dann schau dir mal §34 StGB an...
rechtfertigender notstand ist hier überhaupt nicht relevant. der läge z.b. vor, wenn man in ein haus eindringt, um den bewohner zu retten. hier liegt aber ein angriff und somit notwehr vor.
Ich hoffe mal nicht, dass du ein Anwalt oder ähnliches bist.. Das würde für deine Klienten nur unnötige Kosten und verlorene Prozesse bedeuten.. Naja, diese Diskussion bleibt wohl ergebnislos, war trotzdem spannend :-)
rechtfertigender notstand kommt hier nicht in betracht, da hier ein rechtswidriger angriff vorliegt. dafür findet nunmal § 32 StGB anwendung. in § 34 ist von einem angriff keine rede, sondern nur von einer gefahr. wenn du einen PKW stiehlst, um einen lebensbedrohlich verletzten oder erkrankten ins krankenhaus zu fahren, kannst du auf § 34 setzen. dann ist auch tatsächlich eine rechtsgüterabwägung erforderlich. lbene des unfallopfers wäre dann höher zu bewerten, als der wert des fahrzeugs bzw. das recht des eigentümers an dem fahrzeug.
dass du keinen juristischen hintergrund hast, merkt man.
Danke, kann ich nur zurück geben! ;-)
Du postest oben doch selbst einen Link, in dem folgendes steht:
Voraussetzung der Rechtfertigung ist grundsätzlich, dass schonendere Möglichkeiten der Verteidigung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen
ja, und ihr vermutet, dass es schonendere möglichkeiten gegeben hätte, das kann ich hier nicht sehen.
wir können uns ja mal zusammensetzen und unsere abschlüsse und beruflichen tätigkeiten vergleichen.
Außer dir aber jeder Richter... Zum Glück sehen das die meisten Menschen anders.
wieviele richter kennst du denn? lass mich mal raten.... außer alexander holdt und barbara salesch vermutlich keinen.
Du schreibst echt nur Müll.