Hat jemand etwas Ahnung vom Höferecht/Erbrecht?
Moin miteinander,
vll hat jemand Ideen zu folgendem Fall:
Opa (O) gründet 1957 eine Gärtnerei als Landwirtschaftlichen Betrieb. Während der Zeit baut er von dem Gewinn Mehrfamilienhäuser.
O übergibt 2004 die Gärtnerei an seinen Sohn (V) und die Häuser an seine Tochter (T).
V hat zwei Söhne. 2018 erfährt der Erstgeborene (B1), dass V die Gärtnerei an seinen Zweitgeborenen Sohn übergeben hat. Wie (Schenkung/Übergabe/Verkauf) weiß B1 nicht, denn er wurde nicht informiert.
Unter welchen Voraussetzungen hat B1 einen Anspruch gegen V oder B2? Muss im Höferecht nicht ein Ausgleich stattfinden?
Ich hoffe ihr habt Ideen oder irgendwas was mir weiterhilft.
Vielen Dank.
Das Bundesland ist Niedersachsen
5 Antworten
Das Höferecht ist eine Sonderform des Erbrechts - es entfaltet aber erst Wirkung, wenn der Erbfall eingetreten ist.
Dann käme ein Ausgleich unter den Erben in Geld in Betracht.
Solange der Vater aber noch lebt, kann er mit seinem Hof tun und lassen, was er möchte. Wenn er ihn an B2 verschenkt hat und dann innerhalb von 10 Jahren verstirbt, kann B1 einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Der Erwerb durch vorweggenommene Erbfolge verpflichtet den Übernehmer durch das Gesetz (HöfeO) zu einem Abfindungsanspruch gegenüber den weichenden Erben gem. § 12 Abs. 1 HöfeO, es sei denn, der Übergeber oder Erblasser hat anderweitige Regelung im Übergabevertrag oder der Verfügung von Todes wegen getroffen.
Die Höhe der Abfindung beträgst das 1,5fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes, um die Verbindlichkeiten des Hofes bis zur Höhe von 2/3 des Hofeswertes bereinigt, sodass für die weichenden Erben mindestens 1/3 des Hofeswertes zur Verteilung zur Verfügung stehen.
Sie ist bei Eintritt des Erbfalls fällig und schließt Nachansprüche nicht aus.
Hallo trumex87,
Gehört zum Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb (Hof, Landgut), gilt regional unterschiedliches Erbrecht. In Betracht kommen u.a. die Höfeordnung, § 2049 BGB und das Grundstücksverkehrsgesetz.
Zweck der Sonderregelungen ist, die Struktur und Wirtschaftsfähigkeit eines Landguts möglichst im Interesse der Volkswirtschaft zu erhalten und es einem Nachfolger zu ermöglichen, den Betrieb wirtschaftlich fortzuführen.
Wegen der komplexen Details solltest du dich beraten lassen.
Näheres zur Erbfolge findest du hier:
https://www.testament-erben.de/gesetzliche-erbfolge-wer-erbt-was.html
iurFRIEND®AG
Ahnung in dem Bereich nicht wirklich
https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/BJNR700330947.html
Soweit ich herausgelesen habe, kann auch der Hofbesitzer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Hof übertragen.
Der Ausgleich hängt von den Bestimmungen und Verträgen ab, wird aber erst interessant, wenn der Erbfall tatsächlich eintritt.
Zu Lebzeiten kann wohl auch ein Hofeigentümer frei über sein Eigentum verfügen.
Eine verbindliche Auskunft gibt es aber nur beim Anwalt.
Hängt von dem jeweiligen Bundesland ab.
Gerade die Höfeordnung soll ja verhindern, dass der Betrieb geteilt oder verschuldet wird.
Da hilft nur der Gang zum Anwalt.
Das Bundesland ist Niedersachsen