Handyverkauf auf Ebay - Ersatzansprüche des Käufers?

13 Antworten

in der Angebotsbeschreibung angeführt, dass die Akkukapazität 87% beträgt und einen Screenshot des Batteriezustandes dem Angebot beigeführt, die dieses zeigt und eine Servicemeldung, dass der Akku durch Apple ausgetauscht werden sollte.

ergo war der Verkäufer darüber informiert dass der Accu in kürze ausgetauscht werden sollte -

er hat trotzdem gekauft - er kann dir keinen Vorsatz unterstellen.

ich würde mich entspannt zurücklehnen und abwarten. Er hat keinerlei Handhabe

NoName08154711  19.02.2020, 09:04
Er hat keinerlei Handhabe

Behalt das mal im Hinterkopf, er hat nämlich per Paypal bezahlt. ;-)

peterobm  19.02.2020, 09:11
@NoName08154711

tja dann dumm gelaufen - PayPal entscheidet meist zugunsten des Käufers - Käuferschutz - Geld geht zurück - ach ja

Ja hatte ich reingeschrieben: Privatverkauf! Keine Rücknahme oder Gewährleistung

er braucht das Handy nicht zurückschicken- hat Sie ja ausgeschlossen

warum lässt man sich auf die Zahlung per PP ein 😂😂

hätte Sie das gleich geschrieben - wäre die Antwort anders ausgefallen

NoName08154711  19.02.2020, 09:13
@peterobm

So isses.

Deswegen frage ich erst nach der Bezahlart, bevor ich antworte.

Dann wird das noch eine Überraschung für die Fragestellerin geben, die wahrscheinlich die Paypal-Nutzungsbedingungen wie fast alle Paypal-Jünger lediglich als gelesen angeklickt hat.

peterobm  19.02.2020, 09:24
@NoName08154711

sie wird noch nicht mal gemerkt haben, dass die Zahlung nur vorgemerkt ist; bis zu 21 Tagen - dass man bei PP den Käuferschutz bis zu 180 Tagen anwenden kann

imager761  19.02.2020, 09:28
@NoName08154711

Nun ist der Artikel aber nicht abweichend zu der Angebotsangebaen und das erkennt selbst paypal an. Spätestens vor Gericht, wenn sie die eigenmächtigte Erstattung nicht bezahlt bekämen.

Vlt. solltest du die Regelung unter 4.2 mal vollständig lesen, bevor du hier Panik verbreitest: "PayPal entscheidet von Fall zu Fall anhand einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht." Und genau das wird dem K nicht gelingen, der genau die Angaben und Fotos des Angebots schlicht übersehen oder ignoriert hat, auf die er sich nun berufen möchte :-O.

peterobm  19.02.2020, 09:36
@imager761

genau das ist die Frage - war es Ebay, die Anzeige ist trotz Ablauf weiterhin aufrufbar.

bei Kleinanzeigen gelöscht, dann ist die weg und kein Beweis mehr vorhanden

trotzdem entscheidet PP gerne zugunsten des Käufers.

imager761  19.02.2020, 18:35
@peterobm

Noch einmal: Auch PP entscheidet gem. seiner Richtlinie "anhand einzureichender Nachweise". Mein, der Käufer muss nachweisen, dass der Artikel "tatsächlich erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht".

Du dürfest auf der sicheren Seite sein. Ein Anspruch des Käufers gegen dich dürfte hier nicht gegeben sein.

Der Käufer könnte (und müsste) hier zunächst Nacherfüllung verlangen und dir dazu eine Frist setzen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Wenn du die Nacherfüllung verweigerst bzw. nicht innerhalb der Frist durchführst, könnte er die Reparaturkosten als Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 2, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB verlangen.

Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist aber (unter anderem),

  • dass der Kaufgegenstand einen Sachmangel hat (§ 434 BGB) und
  • dass die Gewährleistungsrechte nicht wirksam ausgeschlossen wurden.

Beide Voraussetzungen dürften hier nicht vorliegen. Zunächst zum Sachmangel:

Ob ein Sachmangel vorliegt, ist in mehreren Schritten zu prüfen. Maßgeblich ist zuerst, ob die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgegenstands vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung dürfte hier - jedenfalls hinsichtlich des Akkuzustands - vorliegen. Denn dein Angebot enthielt eben die Beschreibung des Kaufgegenstands mit dem entsprechenden Akkuzustand. Indem der Käufer die Ware nach eben dieser Beschreibung gekauft hat, hat er auch dieser Beschaffenheit zugestimmt. Die Ware weicht von diesem, in der Beschreibung angegebenen Zustand nicht nachteilig ab. Damit scheidet ein Sachmangel aus, sodass die Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Schadensersatz) hier nicht eingreifen.

Man könnte aber schon vorher ansetzen. Ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, ist nämlich dann unerheblich, wenn die Gewährleistungsrechte ohnehin ausgeschlossen wurden. Das dürfte hier der Fall sein. Dass das ganze ein sogenannter Privatkauf war, bedeutet noch nicht, dass die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen wären (auch wenn das oft so gesagt wird - es ist aber falsch). Aber: Bei einem Privatkauf (d.h. Verbraucher (§ 13 BGB) als Verkäufer) kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden (das ist bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf, d.h. Unternehmer verkauft an Verbraucher) nicht der Fall. Nötig ist aber, dass ein solcher Gewährleistungsausschluss vereinbart wird. Das ist nach deinen Angaben (in einem Kommentar unter einer anderen Antwort) hier geschehen. Denn du hast in das Angebot reingeschrieben, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Der Käufer hat das Angebot, so wie du es reingestellt hast, angenommen und damit auch dem Gewährleistungsausschluss zugestimmt.

FAZIT: Der Käufer dürfte hier keine Ansprüche gegen dich haben. Zunächst schon deshalb nicht, weil du die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hast. Aber es liegt hier auch kein Sachmangel vor, weil der Zustand der Ware dem beschriebenen Zustand entspricht und nicht nachteilig davon abweicht.

Was machst du jetzt am besten?

Theoretisch musst du gar nichts machen. Wenn der Käufer Geld sehen will, muss er etwas tun - nicht du. Er müsste dich zunächst unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern - er kann das Geld nicht einfach direkt fordern.

Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, solltest du ihm aber auf seine Nachricht antworten. Du könntest ihm in etwa Folgendes schreiben:

"Hallo Herr ...

Der Akkuzustand des iPhones entspricht dem Zustand, der in meinem Angebot angegeben war. Der Angebotsbeschreibung war ein Screenshot angefügt, der eben diesen Akkuzustand, den Sie bemängeln, zeigt. Sie haben das Angebot, so wie ich es beschrieben habe, angenommen. Damit hat das iPhone die beim Kauf vereinbarte Beschaffenheit. Ein Sachmangel liegt also nicht vor.

Außerdem sind die Gewährleistungsrechte ohnehin ausgeschlossen worden. Ein entsprechender Text war in der Angebotsbeschreibung enthalten. Mit Ihrem Kauf haben Sie dem Gewährleistungsausschluss zugestimmt.

Daher werde ich etwaige Kosten, die Ihnen durch einen Akkutausch entstehen, nicht übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen, ..."

Anschließend bleibt abzuwarten, wie der Käufer reagiert.

Dies ist keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Im Zweifel solltest du einen Anwalt beauftragen. Dies solltest du jedenfalls spätestens dann tun, wenn der Käufer dich verklagen sollte.

Auf eBay werden rechtsverbindliche Kaufverträge gem. § 433 BGB geschlossen.

Aufgrund deiner deutlichen Zustandsbeschreibung handelt es sich hier nicht um einen Sachmangel, wie vom Käufer behauptet, sondern um eine vereinbarte Beschaffenheit!

Soll heißen:

Wenn der Käufer vor Vertragsschluss über die Beschaffenheit der Kaufsache informiert wurde, kann er diese nach dem Kauf, nicht als Sachmangel geltend machen.

Hier noch etwas zu lesen für deinen Käufer: Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB)

Der Begriff der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 BGB steht im Zusammenhang mit dem Begriff des Sachmangels im Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB). Grundsätzlich liegt ein Sachmangel in diesem Sinne u. a. dann vor, wenn die Kaufsache nicht über eine zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit verfügt.

Tipp:

Für alle Fälle solltest du Artikelbeschreibung, Produktfotos usw. außerhalb von eBay speichern oder alles ausdrucken.

Nach 3 Monaten werden Käufe und Verkäufe auf eBay gelöscht.

Kommt es danach zu Streitigkeiten ist die Beweislage deutlich schwieriger.

Bin ich mit meiner Angebotsbeschreibung auf der sicheren Seite

Ja. Da antwortet man dem Käufer kurz und knackig: "In dem Angebot habe ich auf die Akkukapazität von 87% wie auch auf die Servicemeldung eines bevorstehenden Aukkuaustauschs in Wort und Bild ausdrücklich hingewiesen. Das iphone wies bei Gefahrübergang diese vereinbarte Beschaffenheit auf und wurde Ihnen insoweit gem. § 434 I 1 BGB sachmängelfrei übereignet."

G imager761

Warum hast du den entscheidenden Punkt, dass per Paypal bezahlt wurde, nicht in der Frage erwähnt?

Durch den Paypal-Käuferschutz ist die Situation anders, als sie aus deiner Frage hervorgeht.
Wenn der Käufer einen Paypal-Käuferschutz-Fall eröffnet, dann ist alles offen bis Paypal entscheidet. Und falls Paypal gegen dich entscheidet, dann müsstest du im Extremfall gerichtlich vorgehen.

Als Privat-Verkäufer sollte man sicherheitshalber NIEMALS die Zahlungsart Paypal anbieten, denn Paypal schützt die Käufer, aber nicht die Verkäufer.