Haltverbot -Zeichen 283 Darf hier geparkt werden? Falls ja, wann? Geparkt wurde Samstag Nachmittag v. 14:27-14:33
5 Antworten
Die Beschilderung ist falsch!
Die Gemeinde wollte, m.E. folgene Regelung mit dem Verkehrszeichen plus den beiden Zusatzzeichen darstellen:
Haltverbot an 7 Tagen die Woche innerhalb 24 Stunden und Mo bis Fr, zwischen 09.00 und 15.00 Uhr ist das Be- und entladen ..... frei.
Dann wäre die Zahlkarte auch okay, da du an einem Samstag geparkt hast.
Aber !!: die Anbringung des Verkehrszeichen plus der beiden Zusatzzeichen hat rechtlich eine andere Bedeutung.
Es gilt § 39 Abs. 3 Nr. 3 StVO und die VwV in dem bestimmt wird, dass Zusatzzeichen unmittelbar unter dem Verkehrszeichen angebracht sein muß, auf dass sich das Zusatzzeichen bezieht.
Die vorhanden Beschilderung bedeutet deshalb:
1. Zusatzzeichen -> Haltverbot, aber Be- und Entladen frei ( an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr).
2. Zusatzzeichen -> Haltverbot mit Zusatz, gilt von Montag bis Freitag 09 - 15 h.
Zusatzzeichen beziehen sich immer auf ein Verkehrszeichen.
Der Fehler in der Beschilderung liegt darin, dass beide Zusatzschilder zu einem Zusatzschild hätte zusammengefasst werden müssen. Dann wäre die Bedeutung so, wie von der Gemeinde vermutlich gewünscht.
Ein Zusatzschild kann ein anderes Zusatzschild in der Bedeutung nicht ändern oder einschränken. Ein Zusatzschild kann immer nur ein Verkehrszeichen ergänzen oder einschränken.
Urteil OLG Jena vom 06.05.2010:
Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat gute Chancen auf Erfolg.
Das gibt Sinn.
Guten Morgen, lange ist es her, habe mein "Glück" versucht, bin gescheitert. Sollte -nach Einspruch- 43,50 zahlen. Schilderte dann wiederholt meine Park Situation, die mit einer Einladung zur Gerichtsverhandlung endete. Ich zahlte, bevor der Termin (Sept.) fällig wird. Jetzt warte ich nur noch auf die Bestätigung das der Fall beendet..zu den Akten gelegt wird. Das als Info für einen gut gemeinten Rat! VG Berlinfee/28.08.15
Das als Info für einen gut gemeinten Rat!
Der Rat mag gut gemeint sein, die Rechtslage ist aber anders, siehe meine Antwort von damals.
Ein Zusatzzeichen ist ebenfalls ein Verkehrszeichen, und ein Zusatzzeichen bezieht sich AUSSCHLIEßLICH auf das Verkehrszeichen unter dem das Zusatzzeichen angebracht ist.
In diesem Fall so zu lesen:
1. Absolutes Haltverbot
2. Ausnahme vom Haltverbot zum Be-und Entladen und Ein-und Aussteigen
3. Gültigkeit von Mo-Fr von 9-15 Uhr
Das unterste Zusatzzeichen bezieht sich also auf das Zusatzzeichen darüber, und sagt aus das nur Mo-Fr zwischen 9-15 Uhr zum Be- und Entladen und zum Ein- und Aussteigen gehalten werden darf. In der übrigen Zeit gilt uneingeschränkt das absolute Haltverbot.
wir kommen nach längerer diskusion ( mit erfahrenen auto und taxifahrern ) ebenfalls auf keinen grünen zweig ! googel hilft auch nicht viel weiter .
mein fazit und tip : frage auf dem orgnungsamt ( im rathaus deiner stadt ) nach . diese behörde hat das verkehrszeichen an dieser stelle angeordnet und muss dieses auch folglich genau ( rechtsverbindlich ) interpretiern können . falls die auskunft von der der polizei abweicht , kannst du getrost rechtsmittel bzw widerspuch einlegen.-lg.
edit : ordnungsamt ! :)
Bedanke mich für die Bemühungen. Online machte -nicht nur mich- auch nicht schlauer. Leider ist dieses Ordnungsamt weit entfernt. Werde mich dennoch bemühen ein entsprechendes Schreiben für den Pol. Präsidenten zu formulieren. D a n k e
bitte, gern :)
Das Schild hat, wie bereits geschrieben, in dieser Zeit Gültigkeit.
Außerdem darf nur zum Be- und Entladen etc. "gehalten" werden, jedoch nicht geparkt.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo_2013/gesamt.pdf
Samstags dürfte das Schild nicht gelten.
Die Meinung vertritt aber nicht der Pol. Präsident, Einspruch wurde mit Bußgeldbescheid (43,50 Euro) beantwortet mit folgendem Wortlaut: Ihre Einlassung konnte Sie nicht entlasten Ihre Einwände wurden geprüft, führten aber zu keiner anderen Entscheidung. Ihre Angaben wurden durch Zeugenaussagen widerlegt. Ihre Angaben wurden durch Beweisfotos widerlegt. (Die nicht vorliegen) Verunsicherung bleibt vorhanden
Oha.
Entweder lieg jetzt ich total falsch (???) oder der Präse.
Sollte sich hier niemand mehr dazu melden - evtl. mal hier reinschauen? Oder bei einem Anwalt für Verkehrsrecht nachfragen?
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php
Ich geb noch ein paar Themen hinzu, damit die User dazu die Frage evtl. besser finden.
Das ist ein zeitlich ebgrenztes Halteverbot. Es gilt, wie deutlich zu erkennen ist, von montag bis Freitag jeweils von 9-15 Uhr!
Danke für Antwort. Doch dieses Schild zeigte keine deutliche Aussage! ...Ansonsten hätte ich nie gefragt!
Ein Stern der (D)einen Namen... trägt mit den herzlichsten Dankesgrüßen aus Berlin. Werde mein Glück versuchen......!