Hallo, Ich bin gerade dabei meinen Pflichtteil einzufordern. Nun möchte mein Anwalt 8% des abschließend vereinbarten Azszahlungswertes. Ist das Gerechtfertigt?

6 Antworten

Normaler Weise richtet sich der Honoraranspuch nach der Gebührenordnung. Dabei gibt es dann gebühren für das Vorverfahren, ggf. eine Prozessgebühr und eine Urteils- oder Vergleichsgebühr.

Nun kennen wir den Streitwert nicht. Ausserdem ist es so, das normaler Weise ein Vorschuss zu entrichten ist.

So eine Erfolgsgebühr von 8 % klingt sehr danach, dass Du keinen Vorschuss leisten kannst, oder willst.

Ausserdem ist es auch eine Frage der Erfolgsaussichten.

Wenn es eine reine Erfolgsgebühr ist und der Anwalt tätig wird, ohne einen Vorschuss zu bekommen, halte ich es sogar für ziemlich billig. Der er trüge das volle Risiko.

Ob es gerechtfertigt ist, hängt von vielen Faktoren ab:

- hast Du eine Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt geschlossen oder handelt es sich dabei um die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG?

- um welchen Gegenstandswert geht es? (die gesetzliche Gebührentabelle ist degressiv, d.h. bei kleinen Streitwerten sind die Gebühren prozentual höher als bei großen Streitwerten)

- wie umfangreich und schwierig war Dein Fall? (Erbrecht und vor allem Pflichtteilsrecht kann extrem kompliziert sein)

- Ist mit der Gegenseite ein Vergleich geschlossen worden? (dann fällt neben der Geschäftsgebühr auch eine Einigungsgebühr nach RVG an)

Deshalb wäre es hilfreich, wenn Du noch ein paar weitere Informationen gibst...


Nun möchte mein Anwalt 8% des abschließend vereinbarten Azszahlungswertes. Ist das Gerechtfertigt?


Das kommt darauf an: Was hast du denn beim Anwalt unterschrieben?

Wenn du ihn mit Wahrnehmung deines Pflichtteilsanspruchs beauftragt hast, kommt normalerwesie eine Berechnung n. RVG zustande, die einen Gebührenrahmen, im Regelfall bei hier mittlerer Schwierigkeit und Sachlage
außergerichtlicher Vertretung i. H. v. 1,5 nach Gegenstandwert (Pflichtteilsanspruch) vorsieht. Plus Einigungsgebühr von 1,5 macht bei 50.000 EUR rd. 2498 EUR oder ca. 5%.

Oder eben nach Vergütungsvereinbarung eines Pauschalhonorars dann 8%, wenn man die einging.

Nur am Rande: Hättest du zunächst den Erben gegenüber  deine Forderung nach Pflichtteil in zunächst unbekannter Höhe selbst geltend gemacht und von ihnen eine Vermögensauskunft (bewertetes Nachlassverzeichnis)  gefordert, müssten die Erben deine anwaltliche Vertretung zahlen, wenn sie dem nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist von 2-3 Wochen dem nicht entsprochen hätten (Erbfallverbindlichkeit).

So ist bei ihnen kein Verzugsschaden eingetreten und deinen Anwalt zahlst du selbst - auch dann, wenn dir kein oder weniger Pflichtteil zuflösse :-O

G imager761


Wenn Dein Anspruch z.B. 1.000.000,- € ausmachen würde, dann wären 8% 80.000,- € - das wäre meines Erachtens schon ein wenig sehr viel - zu viel. Wenn er ca. 1.000,- € bekäme, wäre das aus meiner Sicht für seinen Aufwand ausreichend und gut bezahlt.

imager761  01.05.2016, 08:12

Deine Sicht spiegelt nur nicht die RVG wieder. Nach der Gebührentabelle bekäme er bei außergerichtlicher Einigung 14.139,00 EUR zzgl. Auslagen und Steuer.

Herb3472  01.05.2016, 14:40
@imager761

@Imager761: das weiß ich. Drum sind ja die Honorarsätze von Rechtsanwälten und speziell von Notaren ein Feindbild für mich.

Denn mit leistungsgerechter Bezahlung, wie das von anderen in anderen Berufen verlangt wird, hat das nichts mehr zu tun. Aber es gibt ja auch noch andere Berufe, in denen sich manche mit Provisionen, Prämien und Boni krumm und deppert verdienen.

Eigentlich sollten die Herrschaften nach Stunden entlohnt werden - durchaus mit anständigen Stundensätzen, aber nicht mit 1.000,- /Stunde und mehr.

imager761  01.05.2016, 15:51
@Herb3472

Dieses Unverständnis begegnet einem durchaus auch beim Ölwechsel oder Arztbesuch. Müßig, darüber zu lamentieren, warum man nach feststehenden Vergütungssätzen Auftrag erteilt.

Allerdings stellt es sich gerade bei Notaren nun völlig anders dar.

Es klärt aber nicht, warum sich der Fragesteller nicht mit einer Erstberatung bescheidete und seine Forderungen damit nicht zunächst selbst stellte, statt gleich einen RA damit zu beauftragen.

Und dann vor dessen Mandatierung sich über die anfallenden Gebühren nicht hat informieren lassen oder die Vergütungsvereinbarung las, die er unterschrieb.

Herb3472  01.05.2016, 15:52
@imager761

@imager761: diese Frage stellt sich allerdings.

Herb3472  01.05.2016, 15:58
@imager761

@imager761:

Beim Ölwechsel??? Beim Arztbesuch sehe ich es
ja noch ein, bei einem Juristen oder Notar aber eigentlich nicht. Denn
meine zahlreichen Schulkollegen, die den Weg des Jurastudiums eingeschlagen haben, waren in der Schule und auch an der Uni die allergrößten Blitzer. Sie konnten zwar gut auswendig lernen (was ja speziell bei Jura-Studium wichtig ist), aber das war's dann auch schon.  Potentieller Nobelpreisträger war keiner darunter.

Dafür gibt es keine allgemein gültigen Regeln.

imager761  01.05.2016, 08:13

Doch. "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte", RVG.