Haftplichtschaden an Wintergartentür

4 Antworten

Hallo,

grundsätzlich sind die hier getroffenen Aussagen korrekt ("Haftungsanspruch begrenzt auf Zeitwert").

Jedoch gibt es eine Argumentation, mit der man es vielleicht doch noch einmal versuchen kann:

Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Einzelanfertigung handelt, fehlt dem Geschädigten schlichtweg die Möglichkeit, sich auf dem "Gebrauchtmarkt" Ersatz zu beschaffen. Eine Regulierung zum Zeitwert führt somit nicht zum Ziel, nämlich dem gewünschten Schadenersatz.

Des weiteren könnte man noch argumentieren, dass eine Insektenschutztür einem geringen Wertverlust unterliegt und man den Zeitwert von nur 50% nach 5 Jahren nicht nachvollziehen kann.

Kommt man somit ggf. zu dem Schluss, dass der Zeitwert höher anzusetzen ist (70%? 80%?...), besteht eine geringere Differenz zu den veranschlagten Ersatzkosten. Dies wiederum kommt der ersten Argumentation zugute, da die Differenz zum Neuwert nicht mehr so hoch ausfällt.

Viele Grüße

Loroth

(P.S.: Es hat in der Vergangenheit ebenso Fälle gegeben, in denen sich der Versicherer der oben beschriebenen Sichtweise angeschlossen hat, wie welche, in denen es bei der (Teil-)Ablehnung geblieben ist. Es besteht somit keine definitive Rechtsgrundlage, auf die man sich zweifelsfrei berufen könnte...)

Wahrscheinlich ist die beschädigte Tür bereits einige Jahre alt. Du bist zum Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes verpflichtet, dieser kann je nach alter der Sache deutlich unter dem Anschaffungspreis liegen. Mehr kann der Geschädigte nicht beanspruchen, und mehr musst Du - bzw. Deine Versicherung - auch nicht zahlen.

Du mußt gar nichts zahlen.

Deine Versicherung hat den Schaden ordnungsgemäß reguliert.

Die Geschädigte hat lediglich Anspruch auf den Zeitwert.

Es ist also alles richtig so.

Mit welcher Begründung wurde denn nicht die ganze Summe gezahlt?

Bei der Privathaftpflicht-Versicherung wird in der Regel nur der Zeitwert gezahlt.

Siggyn 
Fragesteller
 11.05.2015, 18:12

Sie begünden es mit der Tatsache, das die Tür 5 Jahre alt ist und man sich bei einem Neukauf wirtschaftlich verbessern würde. Nur handelt es sich um eine Maßanfertigung und der Geschädigte bleibt auf die Restkosten von 300 € sitzen. Wäre mir das passiert wäre ich stinksauer, da ich am Ende der Geschädigte wäre und 300 € selber bezahlen muss. Das ich als Verursacher rechtlich nicht verpflichtet bin, die restlichen 300 € zu bezahlen ist mir bekannt. Nur kann man die Tür nicht einfach gebraucht kaufen.

Gruss Thomas