Grundstücksrecht/Grenzbebauung

3 Antworten

Ein bebautes Grundstück muss einen jederzeit ungehinderten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Diese kann durch Grenzveränderung oder entsprechende öffentlich-rechtliche Baulasten und privatrechtliche Wegerechte gewährleistet werden.

Ist ein mit einem genehmigte Wohnhaus bebautes Grundstück aus welchen Gründen auch immer nicht unmittelbar von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus erreichbar kann der Eigentümer ein "Notwegerecht" fordern und beim Amtsgericht durchsetzen. Das muss der Nachbar dann dulden, ob mit oder ohne Entschädigung ist dann wieder in anderen Verfahren zu klären.

Bauämter und Gemeinden haben damit nichts zu tun.

Siggi1910 
Fragesteller
 30.07.2012, 10:04

Na ja es geht eine Treppe direkt auf die Bundesstrasse, die ist nun aber auch wieder auf meinem Grund. Ein Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche wäre ja entlang der Bundesstrasse gegeben, nur ist da nie ein Zugang gemacht worden. Der Eingang in das alte Haus ist von der Bundesstrasse über das dazugehörigen Grundstück durchaus möglich. Jedoch ist die alte Eingangstür abgefault, ne neue wurde nicht eingebaut sondern es wurde einfach alles mit Brettern zu genagelt. Der Briefkasten wurde einfach an die Einganstür auf der Rückseite gemacht. Diese Tür wird jetzt als Eingang genutzt, die ist aber nur erreichbar über mein Grundstück.

Das sind gleich mal mehrere Fragen die du stellst.

1. Versicherung von ihr. Klar kannst Du das von ihr vordern. Ich als Eigentümer meines Hauses weiß, das ich sogar nichts machen darf was irgendwen Gefährden könnte. Die Nachbarin kann Froh sein das nicht das Amt schon längst die Sicherung ihres Hauses verlangt hat. Meist kommen so sachen von Landratsamt und weniger von der Gemeinde. Eventuelle Wegerechte müssen im grundbuch eingetragen sein.

Daraus ergibt sich zweitens. Das Haus muß bei uns in Deutschland immer Versichert sein "Wohngebaude Versicherung", egal wo ich auf der Welt wohne. Die Nachbarin muß Dir auf alle Fälle die Gesellschaft nennen das Du dort alles weitere schon im vorraus klären kannst. Dein Dachstuhl ist gefärdet wenn das Nachbarhaus einfällt.

Auch die Versicherungsgesellschaft kann auf einen Teilabriss oder Wiederherstellung des für Dich Nachbarobjektes "klagen".

Wurde das nicht gemacht könntest Du sogar Geld vom Verkäufer zurück bekommen. Das sogenannte Gewohnheitsrecht ist kein Recht. Es kann aber Keiner drauf bestehen das was jetzt so gemacht wird, selbst wenn es seit Jahrhunderten schon so gemacht wird. auf alle Fälle solltest Du schriftlich festhalten was ist.

Beispiel: Ich kann nichts machen weil der das Dach des Carports meines Nachbarn auf mein Grundstück ragt.

Da aber das ablaufende Wasser von dem Carport so an meine Hauswand spritzt, wenn es Stark regnet und ich es ihm gesagt und geschrieben habe als ich das Haus gekauft habe wird er sich an den Kosten beteiligen müssen, wenn ich diese Wand neu Verputzen muß.

Erst recht wenn der Putz durch das Wasser kaputt gegangen ist. Genauso müßte er eine Reinugung dieser Wand bezahlen wenn durch seinen Carport der Verputz verschmutzt wurdet. Nachbarschaftsrecht, Gesetze spielen da mit. Ich habe aber ein Gutes Verhältnis zu ihm und er weiß von den Schwierigkeiten diesich da ergeben können, denn so wurde das ganze bei Hausbau nicht genehmigt. Und im Nachhinein Sondergenehmigungen zu bekommen ist sehr Schwierig.

Frag mal bei der Gemeindeverwaltung nach wie die sich dazu stellen.

Siggi1910 
Fragesteller
 29.07.2012, 23:39

Die haben sich schon geäußert. " Nach dem das Vermessungsamt verbindliche Daten zur Verfügung gestellt hat ist die Sachlage klar und kann jederzeit eingesehen werden."" Eigentümersache " Seltsam ist daß im gesamten Dorf diese alte Hütte so nah (ca 1,5m )und dann auch noch so tief (die Strasse ist auf Höhe der Fensteroberkante) steht. Ich glaub ich muss da mal im Archiv graben. Irgend was ist da faul.

Seehausen  30.07.2012, 09:12

Was erwartet ihr denn für Wunderdinge von einer Gemeinde???? Die sind für sowas weder zuständig noch haben sie dazu irgendwelches ernsthaftes Wissen!