Grundstück Tauschgeschäft , Vorkaufsrecht umgehen?
Grüße euch,
es geht um ein Grundstück welches aktuell landwirtschaftlich genutzt wird ca. 10.000qm und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist.
Durch Kaltakquise, Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen und auch bereits ein Gespräch geführt. Der Eigentümer wäre verkaufswillig und offen für diverse gemeinschaftliche Projektentwicklungsmöglichkeiten, aber das Grundstück hat leider einen Haken.
Das Grundstück wurde an den Sohn überschrieben und gleichzeitig auch ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft für Wohnungsbau und Gewerbeansiedlung der Stadt eingetragen.
Bisher gab es noch keinerlei Gespräche mit der Wohnbaugesellschaft, ob diese von Ihrem Vorkaufsrecht abtreten. Ich vermute auch sehr stark, dass der Fall nicht eintreten wird.
Hat jemand eine Idee oder einen Vorschlag wie man das Vorkaufsrecht der Wohnungsbaugesellschaft umgehen kann?
Tauschgeschäft oder ähnliches, Verkaufspreis nach Bodenrichtwert ca. 3,5 Mio.
Viele Grüße, Kevin
6 Antworten
Es gibt keine legale Möglichkeit...
Finde einen anderen Käufer der ein Angebot über 3,6 Millionen macht. Dieses Angebot der Wohnungsbaugesellschaft schicken mit der Frage ob sie Ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen wollen.
Und was soll das bringen? Der OP will ja kaufen - die Frage ist, ob zum KP von € 3,5 Millionen. Denn genau der muss dann auch zwingend in den KV und notariell verbrieft werden. Ansonsten wäre die Transaktion ungültig.
Leider nicht so einfach möglich, denn wenn rauskommt, dass das Grundstück zu einem günstigeren KP bzw. einem anderen Vertrag notariell verbrieft wird, ist der Vertrag nichtig.
War heute beim Notariat , besteht keine Möglichkeit das in Form eines Tauschgeschäftes zu umgehen.
Sehr wahrscheinlich ist das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen. Du kannst es nicht umgehen. Selbst, wenn du es könntest, müßtest du immer damit rechnen, dass irgendwann richtiger Ärger auf den Eigentümer und dich zukommt. Der Eigentümer muß sich um den Verzicht des Vorkaufsrechtes kümmern und nicht du als Käufer!
Der "Verkäufer" ist offenbar gar nicht Eigentümer des Grundstücks, denn er hat es seinem Sohn überschrieben. Folglich ist er nicht der Verkäufer. Du kannst das Grundstück nur vom Eigentümer erwerben.
Bevor du weiterhin in irgendwelche Verhandlungen eintrittst, müssen erst einmal diese (vertrags-)rechtlichen Angelegenheiten geklärt werden.
Ein eingetragenes Vorkaufrecht ist ein eingetragenes Vorkaufsrecht
Ich kann da nicht so ganz glauben, dass jemand der ein Geschäft über 3,x Mio. € abwickeln möchte, es nötig hat, hier kostenlosen Rat einzuholen. Bei dem Volumen müsste doch ein wenig Geld für einen guten Anwalt drin sein.