Grundsteuer - alte Jahre - Verjährungsfrist

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Die Verjährungsfrist beträgt nach § 228 AO fünf Jahre. Sie beginnt mit Ende des Jahres in dem der Anpruch entstanden ist.

Volker13  06.04.2010, 16:14

Ebenfalls käme eine Festsetzungsverjährung in Betracht

ich glaube, die Verjährungsfrist beginnt ab BEKANNTWERDEN der Entstehung der Steuerschuld. Du solltest evtl. den Sachverhalt schildern, wenn du detailliertere Auskunft benötigst.

Steuerschulden Verjähren nie.

Volker13  06.04.2010, 16:11

Das ist falsch!

Das Problem ist, dass das Finanzamt die Einheitswert bzw. Grundsteuermessbetrag festlegt und das ganze Prozedere kann sich bis zu 3 Jahren alleine schon hinziehen. (Wohnung ist ja anscheinend erst in den letzten Jahren hinzugekommen???) Somit müsste der Bescheid über die Festlegung der Grundsteuer der von der Gemeinde kommt mit sicherheit nicht von 2001 oder 2002 datiert sein. Einfach mal bei der Verwaltung oder Finanzamt nachfragen.

hätte jetzt auf 10 Jahre getippt