Grundschuld Abt. III im Rahmen einer Zwangsversteigerung

4 Antworten

Entscheidend ist weniger die Eintragung in Abteilung III, sondern ob die Bank, auf die diese Grundschuld eingetragen wurde, dieselbe ist, die nun die Zwangsversteigerung betreibt, und ob das betreffende Darlehen der Bank, welches mit dieser Eintragung besichert wurde, damit getilgt ist. Denn oft vereinbart man einen Verzicht auf die Löschung nach Tilgung, um im Bedarfsfall (z.B. ein paar Jahre drauf zwecks Investition in das Gebäude) nicht erneut Notar- und Grundbuchgebühren für eine erneute Eintragung bezahlen zu müssen.

Der betreibende Gläubiger ist eine andere Bank. Ergänzend habe ich folgende Information vom betreibenden Gläubiger erhalten: Das Objekt wird lastenfrei übergeben. Die Kosten hierfür trägt lt. deren Aussage der Verkäufer bzw. Schuldner oder die Gläubigerbank.

Bevor ich mich mit dem Vorgang weiter beschäftige und letztendlich zur ZV gehe, stellt sich folgende Frage: Erhält man über den lastenfreien Übergang einen Bescheinigung? Denn der Eintrag im Grundbuch ist ja bisher vorhanden. Wird der Eintrag mit der Versteigerung automatisch gelöscht? Vielen Dank für eure weitere Hilfe....

Wie schon oben ausgeführt: Zusatzhinweis: Natürlich müssen die Gläubiger, zu deren Gunsten die Grundschuld eingetragen oder abgetreten ist Ihrem Gebot zustimmen. Wenn denen Ihr Gebot zu niedrig ist, dann lehnen sie ab, wenn es o.k. ist, dann wird Ihr Gebot akzeptiert. Damit akzeptieren die Gläubiger aber gleichzeitig, daß die Grundschulden gelöscht werden. So einfach ist die Sache.

@Hypothekenteam

Vielen Dank für die weitere Antwort, die sich nach einem Telefongespräch mit dem betreibenden Gläubiger 1:1 deckt. Die erwähnte Grundschuld ist vom betreibenden Gläubiger eingetragen. Eine weitere Eintragung existiert nicht. Wobei zu erwähnen ist, dass der eingetragene Betrag auch nicht mehr vollständig offen sein muss. Daher wird in diesem Fall mit Übertrag auf den neuen Besitzer, das Objekt lastenfrei übergeben. Vielen Dank an ALLE Helfenden !!

Wenn diese Grundschuld getilgt worden wäre, gäbe es diesen Eintrag nicht mehr oder er wäre durchgestrichen. Ich vermute, das diese offene Grundschuld der Grund der Versteigerung ist. Bevor du dein Gebot abgibst, frag den Bankvertreter, ob das so ist oder ob diese Grundschuld mit übernommen werden muss. Dann bist du auf der sicheren Seite. Lass dir dann die Aussage, die du freihändig protokollieren kannst, unterschreiben.

Der erste Teil der Antwort ist richtig, aber in Grundbuchsachen zählt nur was notariell beglaubigt ist.

@jockl

Was soll am "Vorherfragen" nicht richtig sein?

Da muß man nichts protokollieren, das ist gesetzlich vorgegeben, daß bei einem Erwerb aus Zwangsversteigerung keine Grundschulden übernommen werden. Genau deswegen wird ja versteigert, damit der bisherige Gläubiger wenigstens etwas bekommt.

@Hypothekenteam

Normalersweise muss es aud dem Versteigerungsprospekt ersichtlich sein, welche Lasten übernommen werden. Es wurden schon öfter Immobilien an unwissende verkauft, wo Grundpfandrechte oder Wohnrechte im Grundbuch standen.

@Indy72

Richtig, wobei Wohnrechte nahezu immer im Rang nach der Grundschuld stehen müssen, da dies stets Auflage der Banken ist, sonst finanzieren die nicht. Guckst Du auch hier: http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2003/10/26/index1.html

absolut falsch ist die Schuld getilgt gibt der Grundschuldgläubiger eine Löschungsbewilligung ab; ob gelöscht wird oder nicht steht im Ermessen des Eigentümers; ich würde nie löschen, da ich im Falle einer erneuten Kreditaufnahme den neuen Kreditgeber sofort in das im Grundbuch bereits eingetragene Recht einweisen könnte;

Was für Grundschulden im Grundbuch stehen kann Ihnen bei einer Zwangsversteigerung egal sein. Wenn Sie den Zuschlag erhalten, dann bekommen Sie die Immobilie gegen Zahlung des von Ihnen gebotenen Preises. Schulden des Alteigenümers sind Sache von ihm und seiner Bank. Sie bekommen die Immobilie ohne irgendwelche Grundschulden übertragen.

Gute Zusammenfassung - DH!

Zusatzhinweis: Natürlich müssen die Gläubiger, zu deren Gunsten die Grundschuld eingetragen oder abgetreten ist Ihrem Gebot zustimmen. Wenn denen Ihr Gebot zu niedrig ist, dann lehnen sie ab, wenn es o.k. ist, dann wird Ihr Gebot akzeptiert. Damit akzeptieren die Gläubiger aber gleichzeitig, daß die Grundschulden gelöscht werden. So einfach ist die Sache.