Gleichstellungsantrag genehmigt

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Hallo C7770,

Sie schreiben:

ich habe eine Schwerbehinderung mit Grad 40, nun habe ich mich beim Arbeitsamt gleichstellen lassen.<

Antwort:

Unter folgendem Link des VDK können Sie z.B. wichtige Details nachlesen!

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vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/21146/gleichstellung_mit_schwerbehinderten_menschen

Auszug:

vdk.de: Was bewirkt die Gleichstellung?

Dorothee Czennia:

Die gleichgestellten behinderten Menschen haben den besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen.

Überdies gibt die Gleichstellung Arbeitgebern Beschäftigungsanreize, denn Gleichgestellte werden bei den Pflichtplätzen im Zusammenhang mit der Schwerbehindertenquote mitgezählt und somit spart ein Arbeitgeber Ausgleichsabgabe.

Es gibt zudem zusätzliche Fördermöglichkeiten über die Integrationsämter oder örtlichen Fürsorgestellen.

Gleichgestellte behinderte Menschen haben im Betrieb neben dem Betriebs- oder Personalrat mit der Schwerbehindertenvertretung eine zusätzliche Interessenvertretung.

vdk.de:

Muss man seinen Arbeitgeber informieren, wenn man die Gleichstellung beantragt?

Dorothee Czennia:

Nein. Man muss den Arbeitgeber nicht darüber informieren.

Er erfährt allerdings von der Antragstellung, weil die Arbeitsagentur ihm in der Regel einen Fragebogen zum Ausfüllen zuschickt.

vdk.de:

Kann der Arbeitgeber etwas gegen die Gleichstellung unternehmen?

Dorothee Czennia:

Nein. Der Arbeitgeber hat gegen die Gleichstellungsentscheidung keine Anfechtungsmöglichkeit.

Er ist nur „mittelbar betroffen“ und die Gleichstellung greift nicht direkt in seine Rechte ein. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2001 eingehend dargelegt (Aktenzeichen: B 11 AL 57/01 R).

vdk.de: Hat man steuerliche Vorteile, wenn man gleichgestellt ist?

Dorothee Czennia:

Ja und Nein.

Da bei Gleichgestellten bereits ein GdB von 30 oder 40 festgestellt worden ist, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Pauschbetrag in der Einkommens- und Lohnsteuer gewährt. Das hat dann aber nichts mit der Gleichstellung, sondern allein mit der Behinderung und dem GdB zu tun.

Möglich ist der Pauschbetrag bei einer Behinderung, die die körperliche Beweglichkeit dauernd beeinträchtigt (zum Beispiel auch als Folge innerer Krankheiten oder einer Seh-/Hörbehinderung) oder bei einer Behinderung, die durch eine typische Berufskrankheit hervorgerufen wird oder zum Bezug einer Rente berechtigt.

Nur wenn Du Deinem Arbeitgeber die Gleichstellung vorlegst, hast Du auch Anspruch auf den besonderen Schutz als schwerbehinderter Mitarbeiter. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber den Grund der Behinderung erfährt. Diagnosen musst Du dem Arbeitgeber nie nennen. Aber das Du eine Schwerbehinderung und Gleichstellung hast schon. Dadurch hast Du einen besonderen Kündigungsschutz, d.h., der Arbeitgeber muss bei einer eventuellen Kündigung das Integrationsamt informieren. Er muss in dem Falle auch nachweisen, dass er keinen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Sollte Dein Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet werden müssen, kann der Arbeitgeber die Kosten hierfür vom Integrationsamt bezuschusst bekommen. Er kann dann auch bei besonderen Arbeitsbedingungen für den behinderten Mitarbeiter einen Lohnkostenzuschuss beantragen, was ihn vielleicht dazu veranlasst, den behinderten Mitarbeiter zusätzlich zu beschäftigen. Wenn Ihr eine Schwerbehindertenvertretung habt solltest Du Dich mit dieser zusammensetzen um alles weitere zu besprechen. Betriebsrat oder Integrationsamt helfen auch gerne weiter.