Gilt hier das Gewohnheitsrecht, welche Rechte haben wir?

6 Antworten

Immer schön cool bleiben. Sowas wie Gewohnheitsrecht existiert nicht. Wenn ihr vor 25 Jahren einen Vertrag abgeschlossen hattet und die neuen Besitzer diesen vor 10 Jahren nicht änderten, haben sie diesen stillschweigend zu denselben Konditionen weitergeführt; also kostenlos; freie Nutzniessung, was eigentlich einer Pacht entspricht, Kündigung gemäss Klauseln; ohne solche Klauseln Kündigung auf Zusehen.

Es ist niemand gezwungen, einen Vertrag abzuschliessen, einen rückwirkenden schon gar nicht. Im existierenden Vertrag steht womöglich drin, wie der Garten bei Vertragsauflösung zu sein hat. Steht nichts drin, dann ist der Garten so, wie er zum Zeitpunkt der Auflösung eben ist.

Wenn Euch die Nutzung des Gartens monatlich 100 Euro Wert ist, dann würde ich den Vertrag im Detail prüfen. Rückwirkendes in Kraftsetzen kommt allerdings nicht in Frage. Wozu auch. Alternativ findet ihr gewiss in Eurer Region einen Bauern, der gerne Bereit ist, einen Feldanteil zur Mitnutzung abzutreten. Mit ehlrichen Leuten findet man auch ehrliche Übereinkünfte. Die euch vorliegende Übereinkunft scheint mir nicht mit der gebührenen Ehrlichkeit aufgesetzt zu sein.

In einem Unternehmen wird es zwar etwas anders genannt, aber ugs. gibt es dort das Gewohnheitsrecht. Zahlt dir dein Chef beispielsweise 3 Jahre Weihnachtsgeld ohne dir zu erklären, dass es sich um einmalige nicht wiederholende Zahlungen handelt, hast du ab dem 4. Jahr einen legetimen Anspruch darauf und könntest diesen auch einklagen.

Bei einer Mietsache wie der hier sehe ich das allerdings wie du. :)

Ist der Garten nicht in dem Mietvertrag erwähnt, kommt es für die Mieterrechte am Garten darauf an:

  • Handelt es sich um die Miete eines Einfamilienhauses mit Garten, kann je nach Einzelfall der Garten auch ohne ausdrückliche Nennung im Mietvertrag als mitvermietet angesehen werden (so z.B. in einer Entscheidung des OLG Köln mit Urteil vom 05.11.1993, Az.: 19 U 132/93). Dann gilt das oben Gesagte.
  • Bei einer Mietwohnung hingegen kommt es auf die Vereinbarung an: wurde eine Gartennutzung bisher gewährt, kann dies entweder als konkludente Mitvermietung oder als (jederzeit kündbare) Leihe ausgelegt werden. Ist der Garten allerdings ausschließlich von der Mietwohnung zugänglich gilt dasselbe wie bei die der Vermietung eines Einfamilienhauses. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an: Garten mitvermietet oder nicht. Rechtsprechung und Meinungen zu diesem Thema, die auch auf die Gartennutzung anwendbar ist, finden Sie in den Artikeln: „Keller nicht im Mietvertrag – Warum und was sind die Folgen?“ und „Steht einem Mieter ein Kelleroder Abstellraum zu?„.

https://www.mietrecht.org/mietvertrag/mietvertrag-gartennutzung/

Der Garten liegt in der Nähe und hat mit Wohnung oder -Hus nichts zu tun.

Ich seh das so, das ihr einen mündlichen Mietvertrag habt, der natürlich auch gekündigt werden kann

und das müsste der neue EIGENTÜMER (Besitzer seid ihr) tun .. dann kann er euch einen neuen Mietvertrag anbieten und diesmal auch Miete dafür verlangen.. er hat jetzt versucht, ohne Umweg über Kündigung zum neuen Vertrag zu kommen...

ich glaube nicht, das ihr über die euch zustehende Kündigungsfrist (9 Monate ?) kostenfrei den Garten nutzen könnt, wenn der Eigentümer das nicht will

Also Rückwirkend ist nichts drin. Er kann der Garten in angemessener Zeit kündigen. Das ist meist im Winter vor der Pflanzperside auch kurzfristig möglich.

Ein "Sohn" geht natürlich nicht. Die Eigentümer treten in Gemeinschaft auf. Wobei der zweite sicher auf Geld will.

Alles andere ist ok. Gewohnheitrechte gibt es nicht

1200 ist etwas übertrieben

Zum Punkt "1200 ist etwas übertrieben": Du weißt ja nicht, wie groß der Garten ist. ^^

ca 8,4ar

@Mandarine999

kommt drauf an wo er ist. Ich kenn welche die bezahle für 500qm - 100 Euro im Jahr - 10km vor einer Großstadt

Auf keinen Fall den Vertrag unterschreiben. Mach ihm ein Gegenangebot über 300 Euro.

Ansonsten vielleicht gibt es ja sogar Möglichkeiten für euch Geld raus zu holen. Irgendeine Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung ohne Auftrag usw. (Soll nur als Denkanstoss gelten, die Antwort darauf kenne ich nicht)