Gilt § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung auch im Sozialrecht?
Genauer gesagt ist es anwendbar im Sozialrecht SGB V und SGB IV. Es handelt sich um Schulden bei der Krankenkasse…. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten! :)
3 Antworten
Die Schulden um die es hier geht, wurden doch garantiert nicht durch die Eltern für das Kind gemacht, oder?
Warum gab es keine Familienversicherung oder Leistungen von Ämtern?
Ganz genau.
Dann greift der Paragraph auch nicht.
In Deutschland muss man krankenversichert sein und eben die ~200€ pro Monat Mindestbeitrag wuppen, wenn man keinen sozialversicherungspflichtigen Job hat.
Ich hab jetzt diesen Widerspruch abgegeben mal sehen was dabei rauskommt. Aber soweit ich weiß hat Die entsprechende Anwendung in vollem Umfang zu erfolgen, denn im Sozialrecht kann aus verfassungsrechtlichen Gründen kein geringerer Schutz der Minderjährigen gelten als im Zivilrecht.
Du hast den Paragraphen nicht verstanden...
§ 1629a gilt auch für Krankenkassen...
Ja gilt
Weißt du vielleicht wie das also jetzt funktioniert geht das bzw muss das gerichtlich gehen? Also ich habe gegen die Mahnung die die meinem Freund geschickt haben Widerspruch eingelegt. Das sieht so aus: Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich der oben benannten Rechnung widerspreche, und diese daher zunächst nicht bezahlen werde.
Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt: Beschränkung der Minderjährigenhaftung gem. § 1629a BGB. Ich verfügte als Minderjähriger über keinerlei verwertbares Vermögen und verfüge es auch jetzt nicht.
Ich bitte Sie um Überprüfung der Rechnung.
Bitte teilen Sie mir innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens mit, was Ihre Überprüfung ergeben hat, und inwieweit der Betrag storniert werden kann. Sollten Sie an dem ursprünglichen Rechnungsbetrag festhalten, so bitte ich Sie um eine nachvollziehbare und verständliche Erläuterung, warum die Forderung in Ihren Augen korrekt ist.
Sieh Anhang (Einrede und Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
Mit freundlichen Grüßen
Also habe ich alles richtig gemacht?
Was für eine Rechnung soll das denn bitte sein, welche die Krankenkasse geschickt hat? Als Minderjähriger ist man kostenlos mitversichert in der FamV - außer beide Elternteile wären in der PKV.
Das reicht erst einmal aus - nicht per Mail verschicken sondern schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift).
Es gibt ein paar Sonderfälle, in denen die Minderjährigen mithaften.
zum Beispiel:
Ein Elternteil hat für das minderjährige Kind einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung unterschrieben (z.B. weil die Eltern in die PKV gewechselt sind, die PKV das Kind aber nicht oder nur mit Leistungsausschlüssen aufnehmen wollte), dann aber die Beiträge für die freiwillige Versicherung nicht bezahlt. Bis zur Volljährigkeit sind daher Beitragsrückstände aufgelaufen. Das nun volljährige Kind haftet für diese Rückstände nur in Höhe des Vermögens, welches bei Eintritt der Volljährigkeit (also am 18. Geburtstag) bestanden hat. Bestand an diesem Tag kein Vermögen, gehen die Schulden nicht auf den nun volljährig gewordenen jungen Menschen über.
Quelle: Arbeitshilfe für Sozialberatung:
Beitragsschulden bei der Krankenversicherung, Stand 06.12.20 - Claudia Mehlhorn, Dipl.-Verwaltungswirtin (FH), Berlin - Kommunales Bildungswerk e. V.
Danke! Wieder was gelernt.
Hallo, ja bei mir ist das alles total kompliziert bin als ich noch 16 war alleine nach Deutschland gekommen als unbegleiteter Minderjähriger und hab auch kein Anspruch auf Leistungen…. Ich hatte am Anfang eine Ausbildung das Gehalt war auch gut so 1240€ Plus BAB 340€ monatlich es war eine IT Ausbildung und als das Unternehmen wegen Corona pleite ging war ich arbeitslos… Und als Ausländer hat man kein Anspruch auf Leistungen weil ich war kein Asylbewerber sondern ein legaler Einwanderer und wenn man da Sozialleistungen beantragt wird man sehr schnell das Aufenthaltsrecht verlieren…