Gesetz oder Urteil zur Arbeistzeitregelung Alleinerziehende?

5 Antworten

Wenn in Deinem Arbeitsvertrag steht, daß Deine Arbeitszeit täglich 6 Stunden beträgt und die Arbeitszeit von ....Uhr bis ....Uhr dauert, so muß sich der Arbeitgeber daran halten. Er hat aber hier die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Da solltest Du dann zum Betriebsrat gehen.

Sollte aber im Arbeitsvertrag keine genaue Arbeitszeit (Schicht) stehen, sondern alle Möglichkeiten offen halten, und keine genaue Stundenzahl, kann Dich der AG auch anders einplanen.

Du hast aber auch hier die Möglichkeit ein Gespräch mit Deinem Vorgesetzten, oder dessen Vorgesetzten zu suchen. Wenn alles nichts bringt, auch wieder zum BR.

Solltest Du Gewerkschaftsmitglied sein, lass Dich dort noch beraten.

Ein Gesetz zugunsten Alleinerziehender kenne ich nur im Zusammenhang mit Nachtschicht. Das trifft auf Dich aber auch nicht zu, da Deine Tochter schon 14 Jahre alt ist. Im Arbeitszeitgesetz, § 6, Abs. 4b steht dazu: Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann.

Also auf jeden Fall erst einmal das Gespräch suchen, wenn nötig mit Unterstützung.

Lass dich arbeitsrechtlich beraten. Entweder von einem Anwalt für Arbeitsrecht oder - wenn du Gewerkschaftsmitglied bist - von der Gewerkschaft. Man muss zur Beantwortung deinen Arbeitsvertrag lesen und das kann hier keiner.


Ganz grob gesagt gilt:

''Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.''

http://www.buzer.de/gesetz/3982/a55322.htm

Der Arbeitgeber bei der Entscheidung welche Mitarbeiter versetzt werden, soziale Kriterien berücksichtigen. Sind alle miteinander vergleichbaren Mitarbeiter betroffen, gilt das nicht.

Wenn Ihre Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit in der neuen Abteilung nicht einfach gegen Ihren Willen ändern.

Der Arbeitgeber kann Ihnen ein freiwilliges Angebot zur Veränderung der Arbeitszeit unterbreiten, widersprechen Sie der Arbeitszeitänderung bleibt dem Arbeitgeber nur das Mittel der Änderungskündigung. Auf eine Änderungskündigung müssen Sie reagieren, sonst verlieren Sie Ihen Job.

  • Annehmen: Sie arbeiten zu den geänderten Konditionen weiter.

  • Ablehnen: Sie klagen gegen die Änderungskündigung und arbeiten bis zur Entscheidung zu den alten Konditionen. Verlieren Sie den Prozess sind Sie Ihren Job los.

  • Annahme unter Vorbehalt: Sie klagen gegen die Änderungskündigung und arbeiten bis zur Entscheidung zu den alten Konditionen. Verlieren Sie den Prozess arbeiten Sie zu den geänderten Konditionen weiter.

http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtHandbuchKuendigungAenderungskuendigung.html

Fazit:

Wenn vorhanden, sollten Sie sich an den Betriebsrat wenden.

Wenn Sie in der Gewerkschaft sind, sollten Sie sich an die Gewerkschaft wenden.

Ich empfehle Ihnen sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

P. K.

leotrix 
Fragesteller
 11.09.2011, 17:50

Mein Arbeitsvertrag von 1985 besagt: Arbeitszeit ist von 14.15 - 22.00Uhr- also nur Spätschicht. Dieses reine Spätschichtmodell existiert mittlerweile in der gesamten Firma nicht mehr. Einen neuen Arbeitsvertrag habe ich bis heute nicht unterzeichnet. Seit mindestens 20 Jahren arbeite ich in der Frühschicht - bis auf einige wenige Notfälle, wo es gefordert war nachmittags zu arbeiten.Was heißt "Der Arbeitgeber bei der Entscheidung welche Mitarbeiter versetzt werden, soziale Kriterien berücksichtigen. Sind alle miteinander vergleichbaren Mitarbeiter betroffen, gilt das nicht. " ? Ich verstehe nicht ganz: miteinander vergleichbar im Sinne von alle sind alleinerziehend...oder im welchem Sinne vergleichbar ? Danke

Kleinsorge  12.09.2011, 06:41
@leotrix

Die unterschiedlichen Arbeitszeiten sind kein Kriterium für eine Sozialauswahl.

Sozial schützenswerte Kriterien bei einer Sozialauswahl sind:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

  • Lebensalter

  • Unterhaltsverpflichtungen

  • eine eventuelle Schwerbehinderung

Wenn eine oder mehrere Stellen wegfallen, werden alle quervergleichbaren Mitarbeiter einer Sozialauswahl unterzogen. Quervergleichbar bei einer Sozialauswahl sind nur diejenigen Mitarbeiter, die sich jobmäßig gegenseitig ersetzen können. Nur diese Mitarbeiter werden, bezüglich der sozial schützenswerten Eigenschaften miteinander verglichen!

Hier ein Link zum Thema:

http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtHandbuch_Sozialauswahl.html

Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag alt ist und die Arbeitsverträge mittlerweise anders aussehen - Ihr Arbeitsvertrag gilt weiter fort!

P. K.

Die Lohnsteuerklasse ist kein Kriterium. Eine 14-jährige Tochter braucht keine Dauerbeaufsichtigung. Dennoch kannst Du versuchen, nicht versetzt zu werden. Aber ein Recht hast Du nicht darauf. Es sei denn, in Deinem Arbeitsvertrag steht Genaueres drin.

leotrix 
Fragesteller
 11.09.2011, 18:20

Von Dauerbeaufsichtigung ist auch keine Rede. Wir wohnen hier im eigenen Häuschen auf dem flachen Land. Wenn sie ihre Freunde sehen will, muss ich sie mit dem Auto in den Ort fahren- ginge nicht bei Spätschicht. Alle Termine - und es sind nicht wenige - fallen bei einem Schulkind eben nun mal nachmittags an .Und nein, wir können nicht eben schnell mal umziehen.. Auch nachts (Nachtschicht) hat sie Angst allein zuhause..

14 jährige Tochter... kein Anspruch mehr auf eine "besondere" Dienstzeit....

da hilft auch kein Anwalt - wie hier immer empfohlen wird....

leotrix 
Fragesteller
 11.09.2011, 17:54

Wo steht, das man bei 14jährigen Kindern im Vergleich zu alleinstehenden Kollegen b.z.w. verheirateten Arbeitnehmern(ohne Kinder) kein Anspruch auf soziale Berücksichtigung hat ? Woher weißt du das ?

ischdem  08.12.2011, 12:26
@leotrix

AVR und BAT lange erfahrung...