Gebühren für eine Ratenzahlung?
Ich wüsste gerne wie hoch die Gebühren bei einer Ratenzahlungsvereinbarung wären da der Anwalt stolze 166€ dafür verlangt ( siehe Bild )
Gäbe es dazu auch irgendwelche Paragraphen, auf die ich mich berufen kann? Kann doch nicht wahr sein, dass man am Ende so viel Kosten mehr hat, nur weil man nicht alles auf einmal zahlen kann.
Über eine Antwort würde ich mich freuen
5 Antworten
Ganz grundsätzlich muss der Gläubiger das zunächst selbst bezahlen. Siehe §98 ZPO.
Es kommt nun stark drauf an, worauf man aus ist. Rein rechnerisch ist es tatsächlich billiger, auf einen Mahnbescheid zu warten und eine Ratenzahlung bei einem Gerichtsvollzieher zu vereinbaren. Insbesondere dann, wenn
A) bereits Kostendopplung vorliegt (Inkasso + Anwalt)
B) der Anwalt noch zusätzlich eine Gebühr für reine außergerichtliche Vertretung verlangt, die aber auch zu hoch ist
C) der Gläubiger vor Einschalten des Anwalts schon beispielsweise eine Ratenzahlung verweigert hat.
Erzähle mal bitte, was das für eine Forderung ist und ob da schon vorher erfolglos mit dem Gläubiger verhandelt wurde, ob es ein Inkasso gab und wie sich die Gebühren zusammensetzen.
Nicht selten wird man heutzutage um den ein oder anderen hunderter abgezockt und verarscht. Das kann man vermeiden. Wenn man sowieso schon knapp bei Kasse ist, sollte man lieber versuchen, das abzuwehren.
Ich zitiere einen Leitsatz aus OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 36/05 vom 17.05.2005:
1. Auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO anzuwenden.
Genügt dir das als Referenz oder zweifelst du die Kompetenz unserer Gerichte an?
Zu deiner Frage mit der Berufserfahrung: Ich bin in einigen Bereichen unterwegs, die fpr die Beantwortung dieser Fragen relevant ist. Das sollte genügen. Ich muss mich hier nicht als Person rechtfertigen, es genügt doch, wenn ich dir mittels Gerichtsurteilen u.ä. zeigen kann, dass ich weiß, wovon ich rede.
Im übrigen ist die 1,5 Gebühr vom Anwalt auch noch total falsch berechnet und viel zu hoch, denn bei einer Rateneinigung darf nur 20% des Streitwerts angesetzt werden. Das verbleibt somit bei 700€ eigentlichem Streitwert in der untersten Kategorie. Siehe §31b RVG. Das nur am Rande.
Man sollte die Entscheidung erst mal durchlesen bevor man den Leitsatz zitiert. Bei einen reiner Ratenvereinbarung ist das nicht anzuwenden
Man sollte die Entscheidung erst mal durchlesen bevor man den Leitsatz zitiert
Habe ich. Der Leitsatz wurde im Urteil nicht relativiert. Du hast behauptet, dass §98 ZPO gar nicht anwendbar sei, da es nicht um einen gerichtlichen Vergleich gehe. Das Urteil besagt das exakte Gegenteil, ohne Einschränkung. Es gibt hunderte solcher Urteile.
Natürlich steht es den Streitparteien frei, eine Vereinbarung zu treffen, dass der Schuldner die Kosten übernimmt. Aber der Schuldner muss das noch lange nicht tun. Er kann und darf sich mit Blick auf §98 ZPO verweigern.
Wenn der Gläubiger seine Einigungsbereitschaft ausschließlich davon abhängig macht, dass man solche Kosten übernmmt, gut, kann er so machen. Da der Schuldner mit Mahnbescheid und Ratenzahlung beim gerichtsvolzieher billiger wegkommt, ist aber klar, was man einem Schuldner empfehlen sollte. Wieso hunderte Euros an nimmersatte Inkassos und Anwälte verschwenden? Jemand, der sowieso knapp bei Kasse ist, wieso sollte er diesen irrsinn mitmachen?
Bei einen reiner Ratenvereinbarung ist das nicht anzuwenden
Dann erkläre mal, was das hier anderes sein soll, was in dieser Frage geschildert wurde. Davon abgesehen, dass bei reiner Ratenvereinbarung ohnehin die Gebühr ganz grundsätzlich nicht anfällt. Damit sie anfällt, muss es noch geringfügig mehr geben als eine reine Ratenvereinbarung. Das aber nur nebenbei.
Salue
Anwälte kosten pro Stunde ein Vermögen. Wenn er sich nun um die Eingänge der Ratenzahlungen kümmern muss ist dies eine Funktion, die nicht in sein Arbeitsgebiet fällt.
Anwälte sind daher als Kreditgeber denkbar ungeeignet. Banken machen dies profimässig und viel günstiger.
Wenn er solche Gebühren für Ratenzahlungen offeriert dokumentiert er, dass er dies sehr ungern macht und Du eine Motivation hast, die Rechnung fristgemäss zu bezahlen und das Geld allenfalls irgendwo anders als Kredit zu besorgen.
Andere Anbieter bieten zum Beispiel eine Skonto von z.B. 2 % an, wenn innerhalb von 5 Tagen bezahlt wird. Da ist ein Anbieter in seiner Geschäftspolitik frei.
Tellensohn
Anwälte kosten pro Stunde ein Vermögen
Das interessiert niemanden, wie viel er pro Stunde kostet. Das RVG berechnet solche Sachen nicht nach Stunde.
Wenn er sich nun um die Eingänge der Ratenzahlungen kümmern muss ist dies eine Funktion, die nicht in sein Arbeitsgebiet fällt.
Du glaubst doch nicht im Ernst, dass der Anwalt das höchst persönlich selbst macht. Es gibt Buchhaltungs-Software, die das macht. Ohne dass ein Anwalt dafür auch nur ein Finger krumm macht.
Andere Anbieter bieten zum Beispiel eine Skonto von z.B. 2 % an, wenn innerhalb von 5 Tagen bezahlt wird. Da ist ein Anbieter in seiner Geschäftspolitik frei.
Das hier hat nichts mit freier Marktentscheidung o.ä. zu tun.
Das ändert nichts daran, dass kein Dienstleister oder Warenanbieter Ratenzahlungen anbieten muss. Er kann, aber zu den Konditionen die er will. So ist dies halt im freien Handel. Tellensohn
Natürlich muss er das nicht anbieten.
Er kann, aber zu den Konditionen die er will
Du irrst. Die Notlage eines Menschen auszunutzen, ist mitunter sittenwidrig und/oder strafrechtlich relevant (Wucher, Nötigung). Gegenüber Verbrauchern haben Gläubiger gerade keine Narrenfreiheit.
Davon abgesehen, dass hier der Anwalt auch gegen das RVG verstößt (siehe meine anderen Antworten hier). So etwas hat Anwälten schon mal die Zulassung gekostet.
Es ist am Ende des Tages ganz einfach: Diesen Gebührenirrsinn muss man nicht mitmachen. Die Alternative ist ein Mahnbescheid mit Teilwiderspruch und eine Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher. Das ist billiger als dieser Irrsinn. So einfach ist das. Und kein "Dienstleister oder Warenanbieter" und kein Anwalt können daran etwas ändern.
Hier zu versuchen, diesen RVG-Verstoß und Gebührenirrsinn auch noch zu verteidigen, sieht manchmal merkwürdig aus, findest du nicht? Man könnte auf Gedanken kommen, dass hier Inkassos und Anwälte Image-Pflege betreiben, oder? Das ist angesichts des vernichtenden Evaluationsberichts zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und des damit verbundenen massiven Drucks auch gar nicht so abwegig?
Bist du also einfach nur uninformiert oder bist du einer, der gekaufte Imagepflege für diese Branche betreibt? ;-)
Nichts für ungut, aber hier bei GF laufen einige dieser professionellen Agenturen rum, die Falschinfos verbreiten und Image-Pflege für diese Branche betreiben.
DIe Summe ist bei ca 700 €-Forderung richtig nach den RVG abgerechnet. Das muss er auch verlangen, das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die kann er aber von dir nur verlangen, wenn du dich mit der Forderung in Verzug befindest. Dann hättest aber selber Schuld, da du davor schon selbst tätig werden musst, d.h. vor den Verzug selbst eine Ratenzahlung anbieten.
Das muss er auch verlangen, das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Das ist völliger Unsinn. Er muss das nicht verlangen und es gibt auch keine gesetzliche Pflicht, das verlangen zu müssen. Er kann und darf jederzeit darauf verzichten. Es ist sogar so, dass laut ZPO die Kosten der Rateneinigung zunächst einmal ausschließlich Sache der Partei (hier also des Gläubigers) sind.
Da es anscheinend außergerichtlich ist braucht man hier die ZPO nicht. Da aber der Anwalt hier scheinbar keine andere (niedrigere) Vergütung vereinbarte, was nur außergerichtlich geht, rechnet er nach dem RVG ab.
Natürlich ist es Sachen der Parteien aber er hat halt einen Anwalt beauftragt. Warum soll der Anwalt auf sein Geld verzichten?
Da es anscheinend außergerichtlich ist braucht man hier die ZPO nich
Oh doch. §98 ZPO gilt auch hier. Siehe beispielsweise OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 36/05 vom 17.05.2005
Da aber der Anwalt hier scheinbar keine andere (niedrigere) Vergütung vereinbarte, was nur außergerichtlich geht, rechnet er nach dem RVG ab.
Du hast geschrieben, dass er das Geld aufgrund einer gesetzlichen Pflicht verlangen MUSS. Und das ist einfach falsch. Der Anwalt muss außergerichtlich gar nichts verlangen und vom Schuldner schon gleich dreimal nicht.
Er kann und wenn, gibt es eine Obergrenze gemäß RVG. Aber er muss nicht.
Natürlich ist es Sachen der Parteien aber er hat halt einen Anwalt beauftragt.
Mit er meinst du hoffentlich nicht den Schuldner, denn der hat hier gar nichts beauftragt.
Warum soll der Anwalt auf sein Geld verzichten?
Die spannende Frage ist nicht, warum er auf Geld verzichten soll. Die spannende Frage ist, warum der Schuldner ihn zu bezahlen hat. Oft genug sind heutzutage Anwälte/Inkassos im Massengeschäft für große Konzerne tätig. Die sich erst verweigern, eine vernünftige Ratenzahlung o.ä. zu schließen. Dann kommt ein Inkasso/Anwalt und fordert neben einer vollen 1,3 Gebühr noch eine 1,5 Gebühr für die Rateneinigung (davon abgesehen hier noch total falsch berechnet, da der Streitwert nicht voll angesetzt werden darf).
Das ist im Ergebnis nur ein kaufmännisches Outsourcing der großen Konzerne und ein Anwalt kassiert dafür dann ein paar hundert Euro, damit man in Raten zahlen darf. Das ist nicht nur übertrieben, sondern ganz konkret dann auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.
Wie gesagt: Es geht nicht darum, was der Anwalt irgendwie begründen kann, es geht darum, was kostengünstig ist. Und angesichts dieses Gebührenirrsinns, ist rechnerisch eine Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher um hundert € oder noch mehr günstiger. So sieht es halt aus :-)
Wie hoch ist denn die Gesamtforderung?
Sind ca 700 Euro
Du könntest dir selbst einen Kredit aufnehmen. Vielleicht ist das für dich billiger.
Für den Anwalt ist das Mehrarbeit, die er sich bezahlen lässt.
Kredit aufnehmen ist keine Option
Es geht mir eher darum, ob 166Euro überhaupt angemessen sind - für was? Die Schulden habe ich nicht beim Anwalt und außer Briefe schreiben tut er nichts ( ist übrigens der 1. Brief von ihm ). Das rechfertigt doch nicht so eine hohe Summe
Du bist doch nicht gezwungen, sie zu zahlen:
Begleich seine Forderung in einer Summe und fertig.
Wenn ich 700 Euro auf einmal zahlen könnte, hätte ich den Brief nicht bekommen oder?
Es ist alleine Deine Entscheidung:
Nimm sein Angebot an oder lass es, ganz einfach.
Und sei Dir sicher, dass sein Angebot im Einklang mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz steht.
Wenn ein Kleinkredit billiger für Dich ist, dann nimm den.
Und sei Dir sicher, dass sein Angebot im Einklang mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz steht.
Ist es definitiv nicht. Die Gebühr ist falsch berechnet. Siehe §31b ZPO. Er kann und darf da keine 166,60€ aufrufen für 700€ Streitwert. Die Mehrwertsteuer darf auch als Schaden nur ganz selten gefordert werden. Stichwort Vorsteuerabzug. Und bevor hier gefragt wird: Dies hat der Bundesgerichtshof längst überdeutlich klargestellt.
Berufeserfahrung? Als was?
§ 98 ZPO? Wurde hier ein Vergleich vor Gericht geschlossen?