Forderung nach Übernahme der Bestattungskosten durch die Großmutter eines verstorbenen Kindes

5 Antworten

Ich habe mir soeben das Bestattungsgesetz von Berlin (jedes Land hat sein eigenes Bestattungsgesetz, aber sie ähneln sich wohl) durchgelesen und finde überhaupt keinen Hinweis darauf, dass die Bestattungskosten noch nachträglich von Angehörigen erhoben werden können, wenn die Leistung bereits bewilligt wurde. Vor Bewilligung der Leistung soll demnach geprüft werden, ob ein Bestattungspflichtiger oder Erbe diese übernehmen kann. Die Großmutter sollte also auf jeden Fall erst mal Widerspruch einlegen.

Im Grunde kann eine solche Forderung erhoben werden, sofern sie zumutbar ist. In der Regel ist sie aber nicht zumutbar, bei den derzeitigen Rentenhöhen. Die Großmutter sollte also die geforderten Angaben machen.

Ausgesprochen zweifelhaft ist allerdings die Forderung nach Offenlegung des Einkommens des Lebensgefährten der Großmutter. Dieser ist zu keinerlei Angaben verpflichtet, noch nichtmal der Großmutter als Lebensgefährtin gegenüber. Allerdings läuft es dann darauf hinaus das das Sozialamt einfach schätzt und dann eine dreiste Forderung geltend macht. Letztlich läuft das Ganze auf einen Rechtsstreit hinaus. Wenn es soweit kommen sollte, so gibt im Netz reichlich Foren in denen sich mit derartigen Problemen auseinandergesetzt wird. Dort kann man auch fachlich qualifizierte Anwalte finden.

Dass die Großmutter für die Bestattungskosten herangezogen wird, könnte schon seine Richtigkeit haben, auch wenn sie ansonsten nichts für ihre Tochter zahlen muss. Auf keinen Fall gehen jedoch die Daten des Lebensgefährten das Amt etwas an. Bei Ehepaaren kann es leider zumindest teilweise darauf zugreifen, da es davon ausgeht, dass sich die Eheleute gegenseitig unterstützen. Bei einem Lebensgefährten jedoch, gegen den keinerlei Rechtsanspruch besteht (die Großmutter könnte sowieso keinen Unterhalt einklagen) und der mit dem verstobenen Kind nicht verwandt war, geht das m. E. jedoch zu weit. Die Großmutter sollte also dem Ansinnen widersprechen, den Fragebogen ausfüllen, aber das Auskunftsersuchen bezüglich ihres Lebensgefährten zurückweisen, da dieser kein Angehöriger des verstorbenen Kindes ist. Wichtig ist dabei auch, dass die beiden kein gemeinsames Konto haben. Sofern er sie finanziell unterstützt, braucht sie nur diesen Betrag anzugeben bzw. sie weist gleich darauf hin, dass er sie nicht unterstützt.

Wenn die Mutter des Kindes die Mitteilung, dass keine Forderungen mehr erhoben würden, schriftlich vorliegen hat, z. B. auf dem Bewilligungsbescheid für die Kostenübernahme, kann sie sich auch darauf berufen und Widerspruch einlegen.

Es ist rechtens. Das Sozialamt sucht sich aus dem verwandtschaftlichen Umfeld der ALG II Empfängerin Personen, die evtl. zur Zahlung der Bestattungskosten herangezogen werden können.

Die Großmutter und der Lebensgefährte bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Also müssen sie ihre Bankdaten offen legen.

Artus01  10.07.2013, 10:13

Bei Bedarfsgemeinschften müssen nur Bankdaten offen gelegt werden wenn öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden. Wer solche Leistungen nicht bezieht muss überhaupt nichts offen legen, vom Finanzamt mal abgesehen. Bezieht die Bedarfsgemeinschaft öffenliche Mittel hat sich die Forderung ohnehin erledigt.

Claud18  11.07.2013, 20:30
@Artus01

Außerdem gibt es "Bedarfsgemeinschaften" nur bei Hartz-IV- und Sozialhilfeempfängern. Bezieht die Großmutter keine Leistung, geht das Amt das Einkommen ihres Lebensgefährten gar nichts an, solange sie nicht verheiratet sind.

Das stimmt zwar, allerdings hast du ein Schreiben in der Hand indem das Amt auf die Heranziehung von Angehörigen verzichtet. Das würde ich mit einem freundlichen Brief an die Behörde zusenden.

Artus01  10.07.2013, 10:08

Die betreffende Mitarbeiterin teilte mit, dass damit die Sache erledigt sei und keine Angehörigen zu Zahlen von Leistungen in diesem Zusammenhang herangezogen werden würden.

Von einem Schreiben ist nirgendwo die Rede.