Erklärung über den Nichtantritt ins Mietverhältnis?
Hallo zusammen,
Wird möchten § 563 Absatz 3 gebrauch machen und auf das Eintretten in das Mietverhältnis nach dem Tod unseres Verwandtes verzichten.
Denkt Ihr, der unterstehende Text für den Vermieter würde Rechtskräftig sein oder muss man das anderes schreiben? vlt. Verbesserungsvorschlag.
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Erklärung über den Nichtantritt ins Mietverhältnis
Sehr geehrter Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass **** ****** (geb. am 05.11.1977)
am 20.10.2021 verstorben ist. Ich möchte Ihnen zudem mitteilen,
dass ich **** ****** (geb. am 06.07.1995) nach § 563 Absatz 3
In das Mietverhältnis ausdrücklich nicht eintreten möchte.
Mit freundlichen Grüßen
**** ******
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5 Antworten
Der Kläger ist auch nicht deswegen aus dem Kreis der geschützten Personen ausgeschlossen, weil er mit dem Verstorbenen lediglich eine Wohngemeinschaft bildete. Zwar können Mitglieder einer Wohngemeinschaft dann aus dem Kreis der Eintrittsberechtigten ausscheiden, wenn es sich hierbei um eine nicht auf Dauer angelegte, reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt (MüKo/Häublein, a.a.O., § 563 Rn. 15). Bei Wohngemeinschaften ist nach zutreffender Ansicht jedoch danach zu differenzieren, ob sie – wie etwa bei Studenten – typischerweise einem bestimmten, vorübergehenden Lebensabschnitt zugeordnet werden können oder ob sie – wie etwa bei älteren bzw. alten Menschen – typischerweise zum Zwecke der gemeinsamen Lebensgestaltung und Haushaltsführung auf Lebenszeit angelegt sind (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 563 Rn. 37; Blank/Börstinghaus Miete, 5. Aufl. 2017, § 563 Rn. 51). Denn es macht in für den Schutzzweck des § 563 BGB und für den Begriff der gemeinsamen Haushaltsführung keinen Unterschied, ob etwa zwei Freunde auf Dauer zusammenleben wollen, weil sie die Hoffnung auf eine Beziehung mit einer Frau aufgegeben haben, oder ob es sich um zwei Brüder handelt (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 563 Rn. 39).
https://www.mietrechtsiegen.de/eintritt-mietverhaeltnis-nach-tod-mieter/
Des war eine Entscheidung im umgekehrten Fall. Also wo der Mitbewohner der WG wohnen bleiben wollte.
Somit finde ich es durchaus angebracht dem Eintritt ins Mietverhältnis ausdrücklich zu widersprechen. Auch wenn ihr z.B. als Studenten eben nicht vorhattet ewig zusammen zu wohnen... Man weiß ja nie, wie der Vermieter tickt ;-). Und bevor man sich vor Gericht rum streitet...
Das ist perfekt. Und natürlich macht es Sinn, das genau so zu erklären, denn woher sollte der Vermieter ansonsten wissen, dass Ihr demnächst ausziehen werdet und dann auch keine Verpflichtung mehr habt, die Miete weiter zu bezahlen.
Aber Achtung: Um für November keine Miete mehr bezahlen zu müssen oder höchstens eine anteilige Nutzungsentschädigung, müsstet Ihr die Wohnung nun möglichst schnell räumen. Renovierungspflichten o. ä. habt Ihr nicht. Anständigerweise "besenrein".
Eigenartig. Wenn ihr nicht eintreten wollt, müsst ihr das doch gar nicht erklären, sondern einfach fristgemäß kündigen.
Auch dann wäre diese Erklärung in meinen Augen unnötig; sie müsste vielmehr explizit umgekehrt nur dann abgegeben werden, wenn man aufgrund von § 563 Abs. 3 BGB in das MV eintreten möchte.
Andererseits: Wenn der Verstorbene Mieter war, müsst ihr mit Ende des MV des Verstorbenen ausziehen.
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
(2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. 3Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) 1Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. 2Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. 3Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
*hüstel*
Mitbewohner einer WG sind aber nicht dasselbe wie Ehe- oder Lebenspartner. Gemeint ist hier doch nur, wer Lebenspartern oder Ehegatte des verstorbenen Mieters war, tritt in das MV ein. Das setzt aber entweder eben eine Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft, oder aber eine NELG voraus - die dem Vermieter hätte angezeigt werden müssen. Der wäre nämlich auch zustimmungspflichtig gewesen. Siehe dazu BGH, Az VIII ZR 371/02, 5.11.2003.
Und ein gemeinsamer Haushalt ist hier nicht oder nicht zwingend begründet worden, nur weil man sich eine Wohnung teilt.
Aber ansonsten kann man das natürlich so abfassen, ja. Ich würde evtl. den Satz abändern in
"in das Mietverhältnis nicht eintreten bzw. selbiges nicht fortsetzen möchte".
...und, nicht zu vergessen, auch Erbe!
Sie reiten da als Erbe auf dem falschen Paragraphen herum!
Für Sie dürfte gelten:
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des MietersStirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Folglich können Sie schlicht und ergreifend fristgerecht kündigen!
*kopfkratz*
Da steht doch nichts von Erbe, nur von Mitbewohner?
auf das Eintretten in das Mietverhältnis nach dem Tod unseres Verwandtes verzichten.
Riecht stark nach Erben (Verwandten).
Der Fragesteller könnte das ja noch präzisieren.
ich bin sowohl Mitbewohner als auch Erbe. BGB 563 hat jedoch Vorrang
Dann kündigen Sie als Erbe das Mietverhältnis fristgerecht, ggf. unter Mitwirkung weiterer Erben in Erbengeminschaft gem. § 580.
Das ist so in Ordnung...
Wir sind keine Mieter sondern nur Mitbewohner