Erbengemeinschaft : Haus steht leer. Wer darf rein, wer darf nicht rein? Also, drei Erben, jeder hat ein Drittel. Darf da ein einzelner ins leere Haus rein?

8 Antworten

Wenn nichts mehr zu holen ist, dann darf jeder hinein. Wo ist das Problem, vielleicht wäre es besser, dass Haus zu verkaufen. Wenn man sich nicht einigen kann, bei einer Zwangsversteigerung gibt es noch weniger.

Wer einzieht, zahlt Miete an die anderen beiden Erbberechtigten. Also müsst ihr euch zunächst über die Höhe der Miete einigen, wenn nur einer einziehen will. - Wenn der Mieter die beiden anderen Anteile kauft, kann er seine Miete in die eigenen Abzahlung stecken.

TIPP: Gutachten/Mietspiegel - Preis festsetzen - an den Interessierten verkaufen oder vermieten.

Was verstehst du unter "ins leere Haus rein"?

Zum anschauen wie der Zustand ist? Will der Einzelne da einziehen?

Ich vermute, dass jeder der Erben sein Erbe besichtigen kann wann es ihm passt. Einziehen kann da keiner einfach so. Man kann nicht einfach in ein Haus einziehen, von dem einem nur 1/3 gehört, es sei denn man hat sich mit den anderen Erben geeignigt und ihnen den Wert ihres je 1/3 des Hauses ausgezahlt oder eine Mietzahlungsregelung o.ä. getroffen hat.

klausn1704 
Fragesteller
 02.06.2015, 11:25

nur zum anschauen, der Zustand des Hauses soll angesehen werden, Bilder gemacht werden. Das Haus ist schon in der Zwangsversteigerung, da sich die drei nicht einig sind.  

Am einfachsten ihr besprecht das untereinander. Vermute, dass derjenige der einzieht die anderen beiden Geschwister auszahlen muss. Mehr gibt es noch nicht her.

User9629  15.08.2015, 15:27

Zitat: "Am einfachsten ihr besprecht das untereinander."

Solche Antworten finde ich - mit Verlaub - für die Katz. Denn das Untereinander-Besprechen ist doch immer das allererste, was man versucht. Wenn jemand mit so einer Fragestellung hier landet, dann sind die Untereinanderbesprechnungen längst gescheitert.

Zum Rest der Antwort: "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal ..."

Alle 3 haben die gleichen Rechte sich das Haus anzusehen, was mit dem Haus geschehen soll, muß die Erbengemeinschaft entscheiden oder einem Nachlaßpfleger übergeben, der das regelt.