Erbanteil - Eigentümergemeinschaft

7 Antworten

Ich möchte meine Frage noch mal wieder vorholen.

Konstellation wie beschrieben ist nach wie vor unverändert.

Kurz: Ich bin zu 1/16 Miteigentümer am Mehrfamilienhaus (Erbengemeinschaft). Dieses Mehrfamilienhaus (16/16tel) ist zugleich ein Teil einer Eigentümergemeinschaft mit einem direkt angrenzenden EFH, welches mir gehört. Alles auf einem Grundstück, und notariell wie bereits oben beschrieben zu Anteilen A=595/1000; B=408/1000 aufgeteilt. Ich besitze also B und 1/16 von A. Eigentlich sollte man ja möglichst schnell eine Erbauseinandersetzung anstreben, aber wer will schon Familienstreit.

Meine Mutter wohnt weiterhin im Mehrfamilienhaus (1/2 Erbanteil an A). Nun befürchte ich, dass sie ihren Anteil an meine Nichte vererben möchte.Welche nächsten Schritte würdet ihr mir in dieser Situation empfehlen?

Natürlich können das die Miterben verhindern. Mehrere Miteigentümer verwalten gemeinschaftliches Eigentum gemeinsam, du bist also, soweit es um den (früheren) Wohnteil A geht, immer auf die Zustimmung der Miterben angeweisen.

Ihr müsstet einen Auseinandersetzungsvertrag beurkunden lassen, wo eindeutig geregelt ist, wer was bekommt.

renieh 
Fragesteller
 05.03.2012, 16:49

Also zur Info: Ich bin zum Einen Eigentümer auf der Erbenseite (4 Personen) und zum Anderen Eigentümer der 405/1000. Mir wurde damals gesagt, dass, sollte ich Streit mit meinem Vater haben, kann das Grundstück geteilt werden. Das ging vorher erst einmal nicht, da die Baubestimmungen dieses nicht zuliessen. Deshalb wurde eine Eigentümergemeinschaft zwischen meinem Vater und mir gebildet. Ich möchte nun diese Auflösung der Eigentümergemeinschaft mit dem Ziel, das Grundstück so aufzuteilen, dass ich meinen 1/6-Teil zu meinem bestehenden hinzunehmen kann. Wie muß ich vorgehen?

derblomi  05.03.2012, 17:07
@renieh

Zuerst einmal: gibt es eine förmliche Aufteilung nach Wohnungseigentumsgesetz ? Also eine Urkunde, in der jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten Räumen und Gebäudeteilen zugeordnet ist ? Hast du also förmlich eine Eigentumswohnung ?

Oder wurde dir lediglich ein Miteigentumsanteil zugewendet, ohne dass die nähere Nutzung geregelt wurde ?

Dritte Variante wäre die Zuwendung eines Miteigentumsanteils mit einem Teilungsausschluß und/oder einer Miteigentümervereinbarung.

Nur in der zweiten Variante hättest du die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu betreiben. Wobei ich mir kaum vorstellen kann, dass irgendein Notar dies so beurkundet.

Bei der ersten und dritten Variante musst du in der Urkunde nachsehen, ob einem Miteigentümer das Recht eingeräumt wurde, die Auseinandersetzung im Wege der Realteilung vom anderen verlangen zu können.

Unabhängig davon und in jedem Fall gilt: der Miteigentumsanteil deines Vaters ist jetzt gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Du kannst nicht ohne Zustimmung der anderen einen Miteigentumsanteil daran herauslösen.

renieh 
Fragesteller
 05.03.2012, 17:25
@derblomi

Es gibt eine notariell beurkundet Aufteilung (405 zu 595 /1000eln). Das Sondereigentum ist geregelt.

Zu Deinem letzten Punkt: ... Miteigentumsanteil daran herauslösen. Es geht ja jetzt darum, die 405 + 595 1000el real zu teilen. Dabei will ich die mir zustehenden 99/1000 zu meinen bestehenden 405/1000 hinzunehmen.

derblomi  05.03.2012, 17:45
@renieh

Du kannst nicht verlangen, dass dir 1/6 des Sondereigentums, welches mit dem 595/1000 Miteigentumsanteil verbunden wird, übertragen wird, du kannst nur verlangen, dass das entsprechende Sondereigentum zur Teilungsversteigerung gebracht wird.

Alles andere bedarf der Zustimmung aller Miterben. Anspruch auf eine Realteilung besteht definitiv nicht. Ihr müsstet euch einigen und einen entsprechenden Auseinandersetzungsvertrag beurkunden lassen.

Wie schon bei der Schenkung, ist auch bei Eigentumsübergang durch Erbe ein Teilung bestimmter Flächen nicht möglich, wenn dies ein Flurstück lt. Bebauungsplan darstellt.

Sämtliche Miteigentümer haben an dem Grund die gleichen Eigentumsrechte und Lasten entsprechend der Erbquote erworben.

Die gehört ebenso ein Stück der bebauten Grundstücks am EFH, den andere ein Teil des Gartenlandes. Jeder hat anteilig Anspruch an fiktiven Mieteinahmen des Hauses oder Fruchtgenuß des Gartenlandes es sein denn, er verkauft seine Eigenmtumsanteile wertgemäß. Das wäre dann sinnvoll, wenn nicht alle 4 gleichzeitig dort umgraben oder wohnen wollen.

G imager761

renieh 
Fragesteller
 05.03.2012, 17:03

An Alle: Ihr denkt, dass es sich um nur einen Eigentumsanteil handelt, der an die Erben aufgeteilt wurde. Nein! Die eigentliche eigentümergemeinschaft bestand ursprünglich aus meinem Vater (595/1000) und mir (405/1000). Nun heben mein Bruder (1/6), meine Mutter (1/2), meine Schwester (1/6) und ICH (1/6) von den 595/1000 geerbt. Mir gehören also die 405/1000 + 1/6von595/1000! Ich möchte nun, da der Bebauungsplan eine reale Aufteilung damals nicht zuließ, nun die wirkliche reale Trennung der beiden Grundstücke durchführen lassen. Zur Info: Zu den 595/1000 gehört ein Grundstück mit Haus (linke Seite) und auf der rechten Grundstückseite wurde das von mir (für mich) errichtete EFH erstellt. Nun möchte ich dieses Grundstück in links und rechts teilen lassen.

Kann ich das in der Weise tun, dass zu meinen 405/1000 die 99/1000 (aus Erbe) hinzugenommen werden können, so dass ich dann die Aufteilung im Verhältnis 504/1000 (mein neuer Anteil) zu 496/1000 durchführen kann?

Das macht für sie doch nicht wirklich Sinn. Sie haben ein Sondernutzungsrecht an dem Haus. D.h. sie sind alleine berechtig das Haus zu nutzen und zu bewirtschaften. Dieses Sondernutzungsrecht sollte auch im Grundbuch eingetragen sein.

Die Erbengemeinschaft als Ganzes hat ein Sondernutzungsrecht an dem anderen Garten-Teil. Sinnvoll wäre eine Erhöhung ihres Anteils aber nur, wenn damit die Sondernutzungsrechte auch vergrößert werden.

Die gerichtiliche Auseinandersetzung die erzwungen werden kann ist letzliche nur die Teilungsversteigerung.

Die Frage ist natürlich, ob die übrigen Erben nicht freiwillig einer Herauslösung zustimmen.

Können die Miterben das verhindern?

So lange Dein Vater nicht tot ist, gibt es keine Miterben.

Allerdings muss der die Überschreibung 10 Jahre überleben.

renieh 
Fragesteller
 05.03.2012, 16:41

Mein Vater ist 2009 bereits gestorben. Siehe Text.