Doppelte Haushaltsführung bei ALG2

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(3) Tatsächliche Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können nur einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der Bezieher des Einkommens
•außerhalb des Ortes beschäftigt ist, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält und
•ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann.
(4) Kosten für die Unterkunft/Heizung am auswärtigen Ort sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen und erforderlichen Aufwendungen absetzbar. Über die Erforderlichkeit (z. B. Größe, Ausstattung und Höhe der Kosten) ist im Einzelfall zu entscheiden. Obergrenze sind die bei einem Alleinstehenden als angemessen im Sinne des § 22 geltenden Kosten einer Wohnung am auswärtigen Ort.
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-11---08.06.2010.pdf
Umzug wird dir wegen des Kindes und der Betreuungsmöglihkeiten nichtzugumutet werden können.
Damit bleibt die Frage, ob die Pendelzeiten unzumutbar sind.
Möglicherweise bei 104 km für eine Fahrt, bei 52 km pro Fahrt ziemlich sicher nicht. Lässt sich von hier aus nicht beurteilen.
Auf jeden Fall kannst du die Fahrkosten freibetragserhöhend (§ 11 SGB II) geltend machen. Und das ist selbst bei 104 km schon ein nettes Sümmchen.
Ich würde mir vor Ort einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen und die ganze Sache durchspielen.

Du könntest Fahrkosten beantragen- aber eine 2. Wohnung wird Dir nicht bezahlt, dann schlägt man Dir einen Umzug vor.

Du hast die Möglichkeit des Umzuges. Dir wird keine weitere Whg gewährt.

Da mit einem WG-Zimmer die Fahrtkosten sinken, wird die ARGE da sicher mitspielen.

Termin mit dem Sachbearbeiter machen und vorher klären

SGB III § 121 Zumutbare Beschäftigungen

(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

Fazit, es gibt kein Geld (ausser Steuererstattung, wenn Kosten höher als Freibetrag sind)