Darf mich der Vermiteter direkt nach Einzug wegen Eigenbedarf kündigen?

7 Antworten

ganz so beliebig kann der Vermieter mit dem Eigenbedarf nicht kündigen. Aber hier eine fixe Zeitgrenze zu setzen, ab wann nach Vermietung ein neuer Eigenbedarf erwachsen kann, der die Interessen des Mieters überwiegt, kann man nicht. Das wird am Einzelfall entschieden. Ein paar Monate halte jedenfalls für bei weitem zu kurz.

Im Fall, dass es passieren sollte:

§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann

der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung

des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des

Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen

Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter

Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu

rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den

Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Du könntest versuchen zu erreichen das der Vermieter vertraglich ganz oder zumindest für bestimmte Zeit auf sein Recht zur Kündigung wegen Eigenbedarf verzichtet.

Oder Ihr vereinbart einen gegenseitigen Kündigungsverzicht für z. B. 3 Jahre. Dann allerdings kannst auch Du so lange nicht kündigen.

Habe ich hier irgendeinen Schutz durch das Recht oder wie kann ich mich für diesen Fall am effektivsten Absichern?

Man vereinbart einen gegenseitigen Kündigungsverzicht, da kann man bis zu 4 Jahren machen.

Mietvertrag, schriftlich.

Du hast ein Jahr Schutz vor Mieterhöhung. 3 Monate Kündigungsfrist jedenfalls.

Du könntest bitten, den Vertrag auf 2 Jahre festzulegen, er verlängert sich danach automatisch.

Hab nich so viel Angst!

Hier steht alles drinnen und auch eventuell entstehende Fragen sind gedeckt:

http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarfskuendigung-nach-mietzeit-x/

MartinAD11 
Beitragsersteller
 24.04.2017, 15:28

Also ca. drei Jahre: 

"die Kündigung nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zwischen Vertragsabschluss und Kündigung ci. drei Jahre liegen."

"In diesem Zeitraum überwiegt das Bestandsinteresse des Mieters. Da er in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt begründet, wird er vor willkürlichen Kündigungen geschützt."

würde mir ja reichen ...