Darf mein Arbeitgeber nach jahrelanger Zahlung der Über und Nachtschichtzuschlägen,eins weglassen?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Meines Erachtens kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Sind beide Zuschläge dort zugesichert, kann er ohne schriftliche Änderung desselben nicht einen oder beide streichen. Zudem gibt es noch die Regelung der "betrieblichen Übung", das heißt, wenn er beide Zuschläge jahrelang gezahlt hat, kann er diese Zahlung nicht einfach einstellen. Sind die Zuschläge jedoch nicht im Arbeitsvertrag festgehalten, kann es hier eine Ausnahme geben, wenn die Firma beispielsweise rote Zahlen schreibt oder Stellen abgebaut werden müssten. Kommt beides nicht in Betracht, also Erwähnung im Arbeitsvertrag oder rote Zahlen, würde ich mich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, allerdings könntest Du dann beim nächsten potentiellen Stellenabbau mit dabei sein.

Danke erstmal für die Antwort ,uach allen anderen hier, Die Zuschläge sind allerdings nicht im Arbeitsvertrag festgehalten,die Führungskräfte machen bei uns unsinnigerweise unnötige Ausgaben,Ich denke,dadurch soll das alles wieder reingeholt werden.Uns geht es so wie die Deutschen in Europa.Sage bloß der kleine Mann soll es wieder rausholen,was die Großen verzappen.Aber mit der " betrieblichen Übung" wäre ja woran er sich halten müßte.Wer weiß was er demnächst noch alles kürzt.Werde mal meine Arbeistkollegen darüber informieren,das wir mal alle dagegen uns wehren

Es gibt ein gesetzlich festgelegten Nachtzuschlag der in der Regel für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 gezahlt wird. Das kann kein Chef der Welt einfach so streichen. Alles was über diesem mindestbetrag liegt wäre freiwillig und könnte auch gestrichen werden. Ein Gewohnheitsrecht gibt es leider nicht dabei.

Hier ist der § 6 ArbZG (Nacht- und Schichtarbeit). Woher leitest Du eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung eines Nachtzuschlages ab? http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html

@CockneyRebel

ArbZG § 6 Absatz 5

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

@Onkel1887

Eben! Wer lesen kann ist besser dran. Freizeitausgleich ODER Zuschlagszahlung, aber kein verbrieftes Recht auf die Kohle...

Einfach so aus Jux und Dollerei darf er es jedenfalls nicht. Wenn diese Leistungen vertraglich vereinbart sind, muss er sie auch bezahlen. Es sei denn, sie wären ausdrücklich als freiwillige bzw. widerrufliche Zahlungen vereinbart. Aber selbst wenn sie nicht vertraglich vereinbart wären tritt nach jahrelanger Zahlung eine "betriebliche Übung" ein, landläufig als Gewohnheitsrecht bekannt. Unter dem Strich dürfte die Kürzung also rechtswidrig sein.

Wenn beides vereinbart ist, Nachtschicht- und Überstundenzuschlag, tariflich, einzelvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt ist, kann der AG nicht einfach so etwas streichen. Was steht denn dazu im Arbeitsvertrag? Seit wann bekommst Du die Zuschläge? Es könnte auch eine betriebliche Übung entstanden sein.

Das ist wohl eine freiwillige Leistung.Er muss ja nur einen Zuschlag bezahlen.Beides ist ja Doppelt.