Darf ich an einem Motorradhelm nachträglich ein LED-Bremslicht anbringen (§ 21a II StVO i. V. m. der ECE-Regelung Nr. 22)?
In den Staaten wird gerade über eine Crowfunding-Platform ein m. E. tolles Produkt vertrieben: Ein LED-Bremslicht für den Helm.
Toll deswegen weil sowohl im Dunkeln als auch im Hellen ist man besser zu sehen (ich denke gerade wenn man vor einer Ampel steht und das Bremslicht teilweise durch ein Topcase leichter zu übersehen ist)
Der § 21a Abs. 2 Straßenverkehrsordnung i. V. m. der ECE-Regelung Nr. 22 ist wohl hier zu prüfen. Ich denke vom Anbringen dürfte es erlaubt sein - ähnlich dem Bluetoothempfänger an den Helmaußenschalen.
Hier mal ein Link zu dem Projekt:
https://www.indiegogo.com/projects/brakefree-the-smart-brake-light-for-motorcyclists-motorcycle#/
Wenn Jemand der Meinung ist, das nicht erlaubt, würde ich mich über eine kurze Begründung freuen. Vielleicht sind auch die LEDs selber nicht erlaubt?
Vielen Dank!
2 Antworten
Hallo,
das ist in Deutschland nicht erlaubt!
Es hat aber nichts mit § 21 der StVO und dem Anbringen am Helm zu tun.
Die StVZO schreibt vor, dass
- "lichttechnische Einrichtungen" fest am Fahrzeug montiert sein müssen (§49a Absatz 1),
- der höchste Punkt von leuchtenden Flächen nicht höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen darf (§53 Absatz 1),
- Bremsleuchten am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein müssen (§53 Absatz 5).
Den letzten Punkt könnte man eventuell durch den danach folgenden Gesetzestext umgehen.
Allerdings wird das Ganze spätestens mit Sozius für diesen oder besser für dessen Augen eine sehr unangenehme Sache und für den nachfolgenden Verkehr dann ein nicht zumutbares Verwirrspiel, wenn sich der Sozius "bewegt".
- https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53.html
Viele Grüße
Michael
Nein der SCHROTT aus den USA ist nicht zulässig .
Das ist eher rollende Disco als eine Sicherheits Einrichtung .
Lichttechnik.Nach §§ 49a - 54 StVOZ // 93/92 EWG
Bremsleuchten: vorgeschrieben, nach StVZO
erst ab EZ 1. Januar 1988 Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
Anbaulage: mittig in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min. 350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm
Bezeichnungen/Symbole auf aktiven lichttechnischen Einrichtungen,
die nach StVZO vorgeschrieben oder zulässig sind:
S1, S2 Ein-, Zweipegelbremsleuchte
Quelle : www.dekra.de