Darf die vermieterin meines verstorbenen Vaters die Kaution behalten?

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Auch ohne Erbschein wird zunächst das Mietverhältnis mit dem gesetzlichen Erben fortgesetzt.ein. Das hat mit dem Hab und Gut des Verstorbenen zunächst nichts zu tun. Um über dieses zu verfügen brauchte es des Erbscheines. Du hättest die Wohnung schriftlich binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod mit einer Frist von drei Monaten kündigen können/müssen. Da die Wohnung bereits drei Wochen nach Beräumung wieder vermietet wurde, hättest du auch nur für diese drei Wochen Miete zahlen müssen bzw. für den restlichen Zeitraum Anspruch auf Erstattung gehabt. Der Anspruch der Verm. war berechtigt. Er hat sich allerdings durch die Neuvermietung erheblich reduziert. Nun muss sie unverzüglich die Kaution zurückzahlen. Davon dürfte lediglich für den Zeitraum bis zur Neuvermietung die Mietforderung in Abzug gebracht werden. Andere Forderungen wie Schadenersatz für nicht erfolgte Schönheitsrep. oder Nachzahlungen aus BK-Abrechnung sind verjährt bzw. verfristet. Stelle nun mehr der Vermieterin eine Frist von 4 Wochen zur Abrechnung und Auszahlung der Kaution. Ebenso für die evtl. noch nicht erfolgte Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2011. Kündige gleich mit an, dass du den Rechtsweg bei Verzug beschreiten wirst.

Insgesamt ist die ganze Chose nicht korrekt gelaufen. Bei amtlichem Erbausschlag hättest du/ihr nicht einmal einen Kamm aus der Wohnung entfernen dürfen. Ihr wäret für keinerlei Kosten zuständig gewesen. Weder Strom noch Räumungskosten etc.. Diese Forderungen hätten aus dem in der Wohnung befindlichen Inventar etc. befriedigt werden können, vermutlich nicht ausreichend.

Trotzdem sehe ich den Einbehalt der Kaution als unrechtmäßig, diese muss getrennt betrachtet werden. Sollte sie Bestandteil des Erbes sein? Ich weiß es nicht. Möglicherweise ist das so, dann wäre sie verloren. Aber gewiss gehört sie nicht dem Vermieter sondern würde evtl. dem Staat zufallen.

Ich empfehle hier den Rat eines Rechtsanwaltes oder des Mietervereines, insofern die Vermieterin der Forderung auf Auszahlung nicht nachkommt.

Alle haben das Erbe ausgeschlagen

Richtig amtlich und fristgerecht?

Wenn ja, hättest Du die Wohnung gar nicht räumen dürfen. Das wäre Unterschlagung.

So ist es! DH!

Ich darf ohne weiteres die Wohnung meines verstorbenen Vaters räumen um den Staat und der Vermieterin Kosten zu ersparen. Ich habe mich an nicht´s bereichert, ganz im Gegenteil, alles in allem hat mich das 6.500,- Euro gekostet. Unterschlagung wäre es nur dann, wenn der Staat die Kosten hätte tragen müssen und ich die Wohnung / Wertgegenstände entfernt hätte. Also bitte vorab mal Gedanken machen !!!

Die Vermieterin schrieb mich dann an und wollte 3 Monate die Miete, ich sagte ihr, dass ich keinen Erbschein beantragt habe und daher auch nicht in der Pflicht bin in den Mietvertrag einzusteigen.

Die Erben/Erbbrechtigten treten automatisch in den Mietvertrag ein, es sei denn, man schlägt das Erbe aus.

Ihr wart nicht berechtigt die Wohnung auszuräumen!

Ist von der Sache her auch verständlich, nur ärgerlich da ich die Wohnung komplett geräumt habe und sie nach 20 Tagen neu vermietet hat. Daher gönne ich ihr das natülich nicht. Sie hatte weder Kosten noch ärger....

Zumindest bis zu dem Zeitpunkt wo der neue Mietvertrag beginnt hat die Vermieterin einen Anspruch.

Es wäre nett wenn jemand Schachlich richtige Antworten geben könnte und keine Vermutungen.

Sie sollten einen Anwalt für Mietrecht oder eine Mieterverein fragen.

Die Kaution steht dem Erben zu, der muss sie dort anfordern. Allerdings hätte er dann auch die Miete zahlen müssen, wenn ich richtig informiert bin.

Man vererbt sowohl Schulden as auch Geld, sowohl als auch Pflichten.

Das ist falsch und hier sollte man sich nochmal richtig informieren. Da niemand das Erbe angetreten hat, hat man hier auch keine Pflichten. Ich habe habe aus der Moral zu meinem Vater die komplette Beerdigung übernommen, sodass er nicht willkürlich in irgendeiner Ecke verscharrt wird..

@NoDeejay

Es geht nicht drum, dass niemand das Erbe angetreten hat. Es muss amtlich ausgeschlagen werden, also beim Nachlassgericht des Amtsgerichtes. Eine Erklärung gegenüber dem Vermieter reicht nicht.