Darf der Vater 50% Kindergel v. unterhalt einbehalten auch wenn Vater und Sohn keinen Kontakt haben?

7 Antworten

Ja, der Vater darf 50 % des Kindergeldes auf seine Unterhaltszahlungen anrechnen und somit einbehalten. Das ist in § 1612 b BGB geregelt.

Quelle: http://lexetius.com/2003,1390

Zitat aus der Quelle:

§ 1612 b BGB enthält folgende unterhaltsrechtlichen Regelungen: Nach Absatz 1 ist das auf ein Kind entfallende Kindergeld hälftig auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen, wenn es nicht an den Barunterhaltspflichtigen, sondern insgesamt an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird. Damit soll auch dem Barunterhaltspflichtigen sein Anteil am Kindergeld zukommen.

Kontakt und Unterhalt haben nichts miteinander zu tun. Wenn er Unterhalt zahlt, dann wird davon das Halbe Kindergeld abgezogen. Allerdings laut Düsseldorfer Tabelle nur bei den oberen Zahlklassen. Um den Mindestbedarf für die Kinder der unteren Einkommensklassen sichern zu können, wird es da nicht angerechnet. Normalerweise ist das halbe Kindergeld bei der Berechnung der Unterhaltssumme laut Düsseldorfer Tabelle, wie es von Gericht oder Jugendamt berechnet wird aber bereits um das Kindergeld bereinigt, d.h. das ist bereits berücksichtigt, dieser Abzug. Die Summe ist die, die zu zahlen ist und das Kindergeld kriegt normalerweise dann voll die Mutter.

Nein - wenn er keinen Kontakt mehr hat - versorgt er den Sohn ja auch nicht. Der Unterhalt ist aber für die Versorgung des Kindes gedacht; also steht er dem Kind bzw. demjenigen zu, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Dea2010  28.12.2012, 09:12

FALSCH.

Das Unterhaltsrecht ist völlig unabhängig vom Umgangsrecht.

Und der leibliche Vater hat nicht nur Anspruch auf ein "halbes" Kind auf der Steuerkarte, sondern der Unterhaltsbetrag wird bei Berechnung um den hälftigen Kindergeldbetrag gekürzt.

Ja, wenn er Unterhalt zahlt, dar das Kindergeld hälftig auf den Unterhalt angerechnet werden.
Schau mal in den § 1612b BGB. Das Kindergeld ist unabhängig vom Umgang, sondern es ist als finanzielle Entlastung der Eltern gedacht.

Dazu ist wohl das Jugendamt da, dies zu regeln.

Paguangare  28.12.2012, 09:48

Falsch, denn es gibt eine gesetzliche Regelung (§ 1612 b BGB).