Darf das Ordnungsamt jederzeit Sonderrechte in Anspruch nehmen?
Darf das Ordnungsamt jederzeit Sonderrechte in Anspruch nehmen? Im Gesetz (§35 Sonderrechte) steht nur das es das nur unter Umständen machen darf sprich falsch parken usw.. Nur was soll das genau bedeuten? Für mich heißt das in Ausnahmefällen wenn überhaupt.
4 Antworten
Das Ordnungsamt gehört nicht zu den Organisationen, denen § 35 StVO Sonderrechte zubilligt, folglich darf das Ordnungsamt niemals irgendwelche Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Das Ordnungsamt gehört nicht zu den Organisationen, denen § 35 StVO Sonderrechte zubilligt, folglich darf das Ordnungsamt niemals irgendwelche Sonderrechte in Anspruch nehmen
Da irrst du dich dieses mal...
OA hat Soderrechte nach § 35 StVO, jedoch keil Wegerecht wie die Pol
Grundsätzlich giltt § 35 StVO für das OA in Ausübung seiner hoheitlichen Pflichten... d.h. wenn sie im Dienst sind...
Die Außendienstleiter der Ordnungsämter legen aber für die Angestellten/Beamten des OA die Verfahrensweise für die Nutzung der Sonderrechte fest. D.h. wenn du der Meinung bist das sich das OA zuviel herausnimmt dann kannst du dich ja dagegen beschweren. Einfach mal beim OA anrufen.
Ordnungsamt ist Polizei ! Der Begriff "Polizei" aus Abs. 1 zu § 35 StVO (Sonderrechte) ist weit auszulegen. Darunter fallen alle Dienstellen und Beamten, die nach dem Polizeiaufgabengesetzen Polizeiaufgaben hoheitlicher Art zu erfüllen haben, z.B. auch Vollzugsbeamte der Ordnungsämter als Ortspolizeibehörde (Kommentar aus Hentschel zu § 35 StVO).
OK, dann siehst Du das also ähnlich wie ich ;-)
Leider verweigert der Fragesteller jede Auskunft darüber, WO der Vorfall geschehen ist (also ist nicht klar, welche hoheitlichen Aufgaben nach jeweiligen Landespolizei(aufgaben)gesetz das Ordnungsamt übernimmt) und WAS passiert ist (also ist auch ungeklärt, ob das Ordnungsamt in diesem Fall Polizeiaufgaben hoheitlicher Art zu erfüllen hatte).
Trotzdem DH!
Leute u.U. und nicht z.B.! Das ist ein gravierender Unterschied! Da ich mittlerweile auch die Meinung eines Polizisten und eines Fahrlehrers eingeholt habe dürfen die das nicht!
Es kommt immer auf die Fragestellung an. Wenn du einen Polizisten oder Fahrerlehrer fragst, ob die vom Ordnungsamt bei Brötchenholen Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, dann heißt die Antwort: Sie dürfen das nicht! Ist doch klar! Wenn Sie aber bei der Geschwiondigkeitsmessung auf dem Gehweg parken, dann ist das erlaubt. "Unter Umständen" gibt es im § der Sonderrechte nicht!!!
Was fragst Du dann hier noch blöd herum, wenn Du nur Deine Antwort gelten lassen willst? Entweder Du nimmst an, was man Dir gar unter nennung der Rechtsvorschrift und der Auslegung dieser aus der rechtslehre anbietet oder aber frag gar nicht erst sondern mach halt nach Bauchgefühl und gut ist.
Lies mal StVO 35 (1) genau durch:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Da steht nichts von wegen "unter Umständen.".
Dieses "unter Umständen" steht im ausführlichen Text. Leider nimmt sich das Ordnungsamt bei mir im Ort zu viel raus.
Dieses "unter Umständen" steht im ausführlichen Text.
In welchem "ausführlichen Text"? Der gesamte StVO §35 enthält diese Worte nicht.
Leider nimmt sich das Ordnungsamt bei mir im Ort zu viel raus.
Das ist deine Meinung, die bisher durch keine Aussagen belegt ist. Für eine qualifizierte Antwort wäre es hilfreich, wenn Du aufhörst, hier irgendwelche Rätselaufgaben zu stellen, sondern den Vorfall mal detailliert und ausführlich beschreibst.
Wenn Du nur rumnöhlen willst, dann bist Du bei 4chan besser aufgehoben...
- Rumnöhlen tust du wenn du es selber nicht merkst.
- Scheinbar liest du dir nur die Texte auf der Seite http://www.gesetze-im-internet.de/ durch ansonsten hättest du das "unter Umständen" schon gelesen.
- Warum ich diese Wertung über das Ordnungsamt habe muss ich dir nicht sagen und kann sie zur Not auch nachweisen.
- Geht es dem OA eher darum schnell Geld einzunehmen als wirklich Gefahren zu beseitigen/vermeiden und dies nachweisbar.
ad 1: Deine impertinente Art geht mir langsam mächtig auf den Zeiger.
ad 2: Ich versuche, meine Antworten mit Hinweisen auf allgemein verfügbare Werke zu belegen. Auf die Kommentare habe ich auch Zugriff, aber ich blättere mich nicht durch den ganzen Text, nur weil Du nicht in der Lage bist, korrekt zu zitieren!
ad 3: Ohne vernünftige Infos wirst Du auch keine vernünftige Antwort bekommen. Tja: Keine Arme - keine Kekse.
ad 4: Wiederum Behauptung ohne Belege.
Stimmt so nicht ganz.
In den gängigen Kommentaren wird der Begriff Polizei deutlich weiter gefasst und beinhaltet auch andere Dienstzweige mit polizeilichen Aufgaben.
Diese Kommentare sind leider nicht frei verfügbar, daher verlinke ich mal folgende Zusammenfassung:
http://www.pfeifferpage.de/Dateien/STVO%20Erl.12.2006.pdf (ab S. 108)
Nachdem wir aber dank der Auskunftsunwilligkeit des Fragestellers weder wissen, was genau geschah noch in welchem Bundesland sich der Vorfall ereignete, ist es mMn müßig zu diskutieren, ob das Ordnungsamt hier die nach dem jeweiligen Landespolizei(aufgaben)gesetzes oder aufgrund anderer Bestimmungen definierten Polizeiaufgaben hoheitlicher Art zu erfüllen hatte und ob diese Erfüllung dringend war.
Deswegen der Hinweis auf StVO §46, nach dem die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von bestimmten Regeln der StVO genehmigen können (z.B. Halt- und Parkverbote).